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PC & Internet Abmahnwahn - Nur Logging-Firmen können leechen


Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage macht aktuell auf eine äußerst interessante Abmahnung aufmerksam. In dieser wird nämlich ein interessantes Paradoxon aufgeworfen, das bisher nie wirklich geklärt wurde.

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P2P-Filesharingsoftware birgt meist eine große Gefahr: Wer etwas herunterladen will, lädt meist auch etwas hinauf. Auch wenn es nur das Werk ist, das sich aktuell in der Downloadschleife befindet. Den Upload auf 0 KB zu stellen, hilft dabei meist nicht. Der Grund: Viele Clients verstehen diese Einstellung als "endlos". Der Upload wird also mit dem Leitungsmaximum befeuert.

Strafbar ist das Herunterladen sowie Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke. Ersteres ist für abmahnende Kanzleien jedoch nicht interessant. Schließlich wird die Tat beim Download nur ein einziges Mal begangen. Beim Upload wird das Werk jedoch wesentlich häufiger verbreitet.

Zumindest lautet so die Schlussfolgerung der Betreffenden Juristen. Die Verbreitung hat aber einen weiteren Vorteil: Anhand der Lizenzanalogie lässt sich damit ein wesentlich höherer Schadensersatz berechnen, als es bei einem reinen Download der Fall wäre.

Viele Abmahner beharren indes darauf, dass auch sogenannte "Leecher-Clients" die urheberrechtlich geschützten Werke verbreiten. Dabei haben es diese modifizierten Programme ja gerade an sich, keinerlei Upload zur Verfügung zu stellen, sondern nur etwas aus dem Netz "zu saugen" (engl. leech = Blutegel). Angeblich gibt es keinen Leecher-Mod, der Uploads wirklich verhindert. Umso erstaunlicher ist daher die Beweiskette, die Rechtsanwalt Schiek in der Abmahnung darlegt: "[...]. Meine Mandantin hat zur Ermittlung solcher Urheberrechtsverletzungen eine Firma beauftragt, die die dem jeweiligen Anschlussinhaber zugewiesene IP-Adresse ermittelt. Hierzu wird durch meine Mandantin ein Originaldatenträger übergeben. Sodann werden die im P2P- (Filesharing-) System (Tauschbörse) angebotenen vermeintlichen Kopien des Werks meiner Mandantin anhand des Dateinamens aufgespürt, herunter geladen und mit dem Original verglichen, wobei Lauffähigkeit und Abspielbarkeit überprüft werden. Für diejenigen im Filesharing-Netzwerk angebotenen Dateien, die das urheberrechtlich geschützte Werk meiner Mandantin zweifelhaft enthielten und mit diesen identisch waren, wurde der Hashwert ermittelt. Dieser Wert identifiziert eine Datei und ist insoweit mit dem menschlichen Fingerabdruck vergleichbar. [...]."

Ein besonderes Augenmerk sollte man auf den markierten Satz legen. Das Logging-Unternehmen hat vermutlich nicht das Ei des Kolumbus entdeckt. Seine Leeching-Methode wird sich von der regulären Methode anderer Leecher-Clients nur geringfügig unterscheiden.

Gekonnt stellt die Initiative Abmahnwahn-Dreipage jedoch die einzige logische Frage, in Anbetracht der Tatsache, dass es sich hier um eine Abmahnung für den Rechteinhaber Purzel Video GmbH handelt. Also eine Porno-Abmahnung. "Bietet, die von Purzel Video GmbH beauftragte sog. Log-Firma, beim Herunterladen, die streitgegenständliche Datei zum Upload weltweit an?"

Das eigentliche Problem wird schnell deutlich: "[...] das Hauptargument der Abmahnenden, speziell die Erläuterungen zur Rechtfertigung bzw. Berechnung des Schadensersatzes, beruhen doch auf der Tatsache, dass getreu dem P2P-Prinzip, nur der Download mit dem verbundenen gleichzeitigen weltweiten Upload möglich sei. Aber das bedeutet bei pornografischen Filmwerken, dass man hier den Straftatbestand nach §§ 184 und 184d StPO erfüllt."

Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage hat daraufhin den Geschäftsführer der Purzel Video GmbH, Martin Göbel, sowie Rechtsanwalt Schiek nun um eine Stellungnahme gebeten. Bis dato kam es zu keiner. Sollte sich an dieser Situation etwas ändern, werden wir selbstredend darüber informieren.

Quelle: Gulli
 
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