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Abbruch einer eBay-Auktion

Anderl

MFC
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Abbruch einer eBay-Auktion

Immer mal wieder kommt es vor, dass man erfreut bei einer eBay-Auktion mitbietet, weil der Artikel interessant und preisgünstig erscheint, doch dann zieht der Verkäufer den Artikel zurück; z.B. weil er ihn angeblich verloren hat oder er versehentlich zerstört wurde. Die meisten Bieter haken dieses Pech dann unter “allgemeinem Lebensrisiko” ab, doch nun hat ein Bieter einer eBay-Auktion den vorzeitigen Abbruch bis vor den Bundesgerichtshof gebracht. Und dieser hat sich in diesem Einfall dafür entschieden, denn
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Es ging bei diesem Einzelfall um eine gebrauchte Digital-Kamera. Der Verkäufer hatte die eBay-Auktion mit dem Argument abgebrochen, dass ihm die Kamera gestohlen wurde. Der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietender verlangte Schadensersatz in beträchtlicher Höhe.
Der Bundesgerichtshof befasst sich mit den Allgemeine Geschäftsbedingungen von eBay, wo geregelt sein könnte, dass beim Abbruch einer Auktion doch ein Vertrag zwischen dem Höchstbietenden und dem Verkäufer zustande kommt. Hier wird auf eine “gesetzliche” Berechtigung zum Steichen des Angebots gesprochen, wozu beispielsweise der Verlust des Artikels gerechnet werden kann. Dazu meint der Bundesgerichtshof: ” Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine ‘gesetzliche’ Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen.” (Quelle wie oben verlinkt). Da allen Aktionsteilnehmen bekannt sein muss, dass der Artikel bei einem Verlust nicht ausgeliefert werden kann, haben die Gerichte lediglich festzustellen, ob den ein Diebstahl als Verlust anzusehen ist.
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geht davon aus, dass der Diebstahl selbst unstrittig war.
Soweit die nicht sonderlich überraschende Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Den Auktionsteilnehmer von eBay sollte auch bewusst sein, dass erst weniger Minuten bis Sekunden vor Ablauf der Auktion die entscheidenden Angebote kommen. Ein Gebot, das deutlich vorher abgegeben wird, kann kaum zum Zuge kommen. Deshalb hätte es auch keinen Sinn gemacht, dem klagenden Bieter hier Recht zu geben, denn er hatte praktisch keine Chance, den Artikel zum letzten abgegebenen Gebotspreis zu bekommen.

Quelle: dir.info
 
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