Quantcast
Aktuelles
Digital Eliteboard - Das Digitale Technik Forum

Registriere dich noch heute kostenlos, um Mitglied zu werden! Sobald du angemeldet bist, kannst du auf unserer Seite aktiv teilnehmen, indem du deine eigenen Themen und Beiträge erstellst und dich über deinen eigenen Posteingang mit anderen Mitgliedern unterhalten kannst! Zudem bekommst du Zutritt zu Bereichen, welche für Gäste verwehrt bleiben

Registriere dich noch heute kostenlos, um Mitglied zu werden! Sobald du angemeldet bist, kannst du auf unserer Seite aktiv teilnehmen, indem du deine eigenen Themen und Beiträge erstellst und dich über deinen eigenen Posteingang mit anderen Mitgliedern unterhalten kannst! Zudem bekommst du Zutritt zu Bereichen, welche für Gäste verwehrt bleiben

PC & Internet Website-Betreiber haften nicht für Urheberrechtsverletzung durch Hacker

Urheberrechtsverletzung: Die Haftung des Website-Betreibers für das Hochladen von Lichtbildern durch einen Hacker wurde ausgeschlossen.

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg stellte in einem Urteil (Aktenzeichen: 5 U 33/19) vom 18.06.2020 klar, dass Website-Betreiber für das Hochladen von Lichtbildern durch einen Hacker nicht für Urheberrechtsverletzung zur Rechenschaft gezogen werden können.

Antragsteller ist in dem Fall ein Berufsfotograf. Durch Eingabe der Bilddaten in die Google-Bildersuche stellte er fest, dass man sein Foto unerlaubterweise auf einer Website verwendet hat. Aufgrund seiner Rechte am Foto mahnte er die Website-Betreiber mit Anwaltsschreiben vom 20.06.2018 daraufhin ab.

Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.


Die Antragsgegner betreiben die Internetseite komdim.de. Diese vernetzt die Implementierung von Diversity Management in Studium und Lehre zu Informationszwecken. User finden darauf Verweise auf wissenschaftliche Expertisen über Diversity Management mit Hochschulbezug. Die Antragsgegner verwalteten ihre Website über das Content-Management-System TYPO3. Dafür nutzten sie die Dienste eines externen Dienstleisters. Der IT-Dienstleister stellte allerdings nach Erhalt der streitgegenständlichen Abmahnung fest, dass zwei verwendete Systemerweiterungen „unsicher“ waren. Zudem verwandte der Website-Betreiber eine veraltete Version des Content-Management-System TYPO3.

Wie im Berufungsverfahren festgestellt wurde, hackten sich in der Zeit zwischen dem 23.01.2018 und dem 19.06.2018 unbekannte Dritte in die Website vom Antragsgegner. Neben anderen Dateien sowie englischsprachigen Unterseiten, luden die Hacker auch das streitgegenständliche Foto „Cape Town Fog“ des Antragstellers mit hoch. Dazu nutzten sie eine Sicherheitslücke auf dem Website-Server. Auf den hinzugefügten Unterseiten verwies ein Backlink auf die Startseite der Internetseite der Antragsgegner.

Die durch Hacker hinzugefügten Seiten waren den Internetseiten-Betreibern bis zur Abmahnung nicht bekannt. Anschließend entfernten sie diese auch sofort. Die Richterin stellte fest, dass die rechtswidrig hinzugefügten Seiten deutlich abweichend und in englischer Sprache gestaltet seien, während die übrigen Unterseiten in deutscher Sprache verfasst waren. Auch das Layout hebe sich deutlich ab. Das legt den Schluss nahe, dass es sich bereits für einen Nutzer erkennbar nicht um Inhalte der Website-Betreiber handelt.

OLG Hamburg schließt Haftung für Website-Betreiber durch Hacker bedingte Urheberrechtsverletzung aus

Gemäß OLG Hamburg kann der Website-Betreiber nicht für, durch einen Hackerangriff resultierende, Urheber-rechtswidrige Inhalte, wie für das Hochladen von Lichtbildern, haftbar gemacht werden. Dabei ist es auch unerheblich, dass der Hackerangriff und der folgenden Urheberrechtsverletzung durch die Ausnutzung einer Sicherheitslücke gekommen war. Zwar seien Internetseiten-Betreiber von kommerziellen Websites durch technische und organisatorische Vorkehrungen dazu verpflichtet, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, diese gegen äußere Angriffe abzusichern. Urheberrechtsverletzungen seien von dieser Regelung jedoch ausgeschlossen. Verstöße dagegen führen nicht zur Haftung.

Quelle; Tarnkappe
 
Gutes und gerechtes Urteil.

Aufgrund seiner Rechte am Foto mahnte er die Website-Betreiber mit Anwaltsschreiben vom 20.06.2018 daraufhin ab.

Warum rennt man da gleich zum Anwalt, anstatt selber Kontakt mit dem Websitebetreiber aufzunehmen? Das ist übrigens eine rein rhetorische Frage.
 
Zurück
Oben