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Verurteilung eines eMule-Users wegen Urheberrechtsverletzung

AW: Verurteilung eines eMule-Users wegen Urheberrechtsverletzung

Verbreitung von Fernseh- und Radiomitschnitten über Filesharing-Programme



Der Mitschnitt von Radio- und Fernsehsendungen ist grundsätzlich erlaubt. Im Gegenzug ist gemäß § 54 Urhebergesetz eine Abgabepflicht für Audio- und Videokassetten vorgesehen, über die Lizenzgebühren an die Urheber abgeführt werden.



Eine Weitergabe von Radiosendungen und Filmen über das Internet, insbesondere über Filesharing-Programme ist jedoch nicht erlaubt. Zulässig wäre dies nur, wenn es sich um eine Privatkopie gemäß § 53 Urhebergesetz handeln würde. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Mitschnitt zum privaten Gebrauch vervielfältigt wird. Eine Vervielfältigung liegt auch beim Anbieten eines Mitschnitts über eine Filesharing-System vor. Da die Nutzer, die den Mitschnitt herunterladen nicht bekannt sind, ist weder das Anbieten noch der Download derartiger Mitschnitte erlaubt.



Auch Mitschnitte von Live-Konzerten, sogenannte Bootlegs unterliegen dem urheberrechtlichen Schutz und dürfen nicht verbreitet werden.



Aufgrund internationaler urheberrechtlicher Abkommen kommt es hierbei in der Regel nicht darauf an, ob es sich um inländische oder ausländische Fernsehmitschnitte oder Filme handelt.

Neben Schadenersatzansprüchen des Urhebers ist das unerlaubte Verbreiten von Radio- und Fernsehmitschnitten im Internet strafbar. Gemäß § 106 Urhebergesetz droht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, wird der Mitschnitt verkauft drohen gemäß § 108 a Urhebergesetz sogar Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

quelle: internetrecht-rostock.de
 
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