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Urheberrechtsgebühren für Kabelweitersendung auf dem Prüfstand

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Kabelfernsehen könnte in Zukunft günstiger werden, denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) setzt sich nun mit den umstrittenen Urheberrechtsgebühren für die Einspeisung von TV-Programmen in Kabelnetzen auseinander. Sollte der EuGH die Anbieter von ihrer Vergütungspflicht entbinden, könnte sich das auch positiv auf die Kabelgebühren auswirken.

Die Urheberrechtsgebühren sind den Kabelunternehmen schon seit langem ein Dorn im Auge. Die Anbieter sind nämlich laut §20b Urheberrechtsgesetz dazu verpflichtet, die Verwertungsgesellschaften und Sendeunternehmen für die Kabelweitersendung ihrer Programme zu vergüten. Eine Pflicht, die es für andere Übertragungswege wie Funkausstrahlung und Satellit nicht gibt. Der EuGH könnte die Kabelanbieter nun aber von dieser Vergütungspflicht freisprechen, wie das Rechtsmagazin "Legal Tribune" in einer aktuellen Meldung berichtete.

Ein kleiner Kabelnetzbetreiber aus der Nähe von Berlin war auf rechtlichem Wege gegen die Forderungen einer Urheberrechtsberwertungsgesellschaft vorgegangen. In den ersten beiden Instanzen war das Unternehmen gescheitert, doch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) fand der Kabelanbieter Gehör. Der zuständige erste Zivilsenat scheint sich mit der Frage der Urheberrechtsgebühren für Kabelnetzbetreiber auseinandersetzen zu wollen.

Da sich die Richter allerdings mit einigen Rechtsproblemen konfrontiert sah, hat der BGH mit Beschluss vom 16. August dem EuGH die Frage zur Vorentscheidung vorgelegt, ob Kabelnetzbetreiber für die Übertragung von Programminhalten an Privathaushalte vergütungspflichtig sind, wenn es vor Ort auch die Alternativen via Funk und Satellit gibt. Da dies lediglich auf einen kleinen Teil von Deutschland nicht zutrifft, werden von der Entscheidung der Richter nahezu alle Kabelanbieter betroffen sein.

Sollten die Luxemburger Richter im Sinne der Kabelnetzbetreiber entscheiden und diese von ihrer Vergütungsplicht entbinden, müssten die bestehenden Verträge zwischen Anbietern und Verwertungsgesellschaften beziehungsweise Sendeanstalten erneut verhandelt werden.

Von einem entsprechenden Urteil könnten aber auch die Kabelkunden profitieren. So sieht der Fachverbands Rundfunk- und BreitbandKommunikation (FRK) die Möglichkeit zu einer "Senkung der Kabelgebühren um bis zu 5 Prozent" gegeben, wenn sich der EuGH "der politischen Forderung des Deutschen Bundesrates anschließt, wonach aus Gründen der Technologieneutralität Kabelnetzbetreiber keine urheberrechtliche Vergütungspflicht gegenüber den Fernseh- und Hörfunksendern haben", so der FRK-Vorsitzende Heinz-Peter Labonte am heutigen Dienstag.

Ob die Kabelnetzbetreiber eine solche Entscheidung tatsächlich zum Anlass nehmen würden, die monatlichen Kabelgebühren für ihre Kunden zu reduzieren, muss allerdings bezweifelt werden. Der FRK gab einen Wert von 20 bis 75 Cent an, die die Verbraucher bei einer solchen Rechtssprechung monatlich einsparen könnten.

Quelle: Digitalfernsehen

Urheberrechtsabgaben der Kabelnetzbetreiber auf europäischem Prüfstand – FRK

Die Urheberrechtsgebühren, die die Kabelnetzbetreiber an die TV-Sender zahlen, stehen nach Informationen des Kabelverbands FRK auf dem europäischen Prüfstand. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) das Thema zur Vorabentscheidung vorgelegt, teilte der FRK am 18. September mit. „Wenn der Europäische Gerichtshof (EuGH) sich auch in der Rechtsfrage der politischen Forderung des Deutschen Bundesrates anschließt, wonach aus Gründen der Technologieneutralität Kabelnetzbetreiber keine urheberrechtliche Vergütungspflicht gegenüber den Fernseh- und Hörfunksendern haben, dann ist eine Senkung der Kabelgebühren um bis zu fünf Prozent zukünftig möglich“, erklärte der Vorsitzende des Fachverbands Rundfunk- und BreitbandKommunikation (FRK), Heinz-Peter Labonte, am 18. September in Lauchhammer.

Fast alle Kabelnetzbetreiber betroffen
Wie erst jetzt bekannt wurde, habe der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Beschluss vom 16. August 2012 (AZ. IZR 44/10) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Übertragung von Rundfunkprogrammen durch Kabelnetzbetreiber in ihren Kabelanlagen an Privathaushalte urheberrechtlich erlaubnis- und vergütungspflichtig sei, „wenn diese Sender vor Ort auch drahtlos – also via Funk oder Satellit – empfangen werden können“, erläuterte der Justiziar des FRK, Rechtsanwalt Sören Rößner, in der „Legal Tribune Online“ vom 14. September. Da in Deutschland Fernsehprogramme praktisch überall durch eine der beiden Übertragungsarten empfangen werden könnten, seien von der Antwort auf die Rechtsfrage fast alle Kabelnetzbetreiber betroffen.

Thema nach wie vor strittig

Wie der FRK informierte, sei das Kassieren von Urheberrechtsgebühren durch VG Media, Gema etc. nach wie vor strittig und der BGH habe offenbar Zweifel, ob der EuGH in einer solchen Weiterleitung nicht ein bloßes technisches Mittel zur Gewährleitung oder Verbesserung des Empfangs der Programme sehe. „Diese Auffassung vertreten der FRK und seiner Mitglieder seit vielen Jahren“, erklärte Labonte. Deshalb unterstütze der FRK auch die inzwischen beim EuGH gelandete Beschwerde eines FRK-Mitglieds, das etwa 9.000 Kunden versorge und sich durch alle Instanzen den Begehrlichkeiten einer Urheberrechtsverwertungsgesellschaft zur Wehr setze.

Die Pflicht, Urheberrechtsgebühren für die Einspeisung von Rundfunkprogrammen in ihre Kabelnetze an die Verwertungsgesellschaften nach § 20 b UrhRG zu zahlen, werde vom FRK, der Wohnungswirtschaft und von vielen ostdeutschen Antennengemeinschaften seit langem bestritten. Abschließend hoffe der FRK-Vorsitzende Labonte, dass der EuGH sich wie der Deutsche Bundesrat in einer Entschließung für den Wegfall der urheberrechtlichen Vergütungspflicht der Kabelnetzbetreiber aus Rechtgründen anschließe. Letztlich käme dies den Verbrauchern zugute, die mit einer monatlichen Gebührenreduktion zwischen 20 und 75 Cent pro Monat von einer solchen Rechtsprechung profitieren würden.

Quelle: INFOSAT
 
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