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PC & Internet Störerhaftung für DNS-Resolver: Quad9 verliert vor Landgericht gegen Sony

Vergleiche von DNS und Telefonbüchern hinken, aber das Urteil verpflichtet praktisch den Zusteller des Telefonbuchs, die Nummer eines Anschlusses zu schwärzen.

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Der DNS-Resolver-Betreiber Quad9 muss weiter eine Domain sperren, über die nach Angaben von Sony Music Deutschland Urheberrechte des US-Musiklabels verletzt wurden. So entschied das Landgericht Hamburg und wies den Widerspruch von Quad9 gegen eine einstweilige Verfügung vom vergangenen Mai zurück. Quad9 kündigte unmittelbar nach der Urteilsverkündung an, in die nächste Instanz zu gehen.

Am 12. Mai hatte das Landgericht Hamburg die Einstweilige Verfügung gegen Quad9 erlassen und die gemeinnützige Stiftung dazu verpflichtet, die DNS Auflösung der Domain über seinen kostenfreien, öffentlichen Resolver zu unterbinden.

Zwar hatte Sonys Hamburger Kanzlei zuvor auch schon den DNS Betreiber Cloudflare als Störer in Anspruch genommen und zur Sperrung von Domains verpflichtet. Allerdings handelte es sich in dem Fall um einen Kunden von Cloudflare. Die Inanspruchnahme eines rekursiven DNS-Resolver-Betreibers, der sich als datenschutzfreundliche Alternative zum immer mehr DNS-Verkehr anziehenden Google-DNS-Dienst versteht, ist dagegen ein Novum. Nach Ansicht von Quad9 könnte es zum Präzedenzfall für eine Verpflichtung anderer reiner Infrastrukturbetreiber werden.

Erosion der Haftungsprivilegierung

"Quad9 ist an keinem Schritt der behaupteten Urheberrechtsverletzung auch nur indirekt beteiligt", unterstrich das Unternehmen in einer ersten Stellungnahme gestern. "Auf Quad9 Servern befinden sich keine urheberrechtsverletzenden Daten und Quad9 hat auch keinerlei Geschäftsbeziehungen mit der inkriminierten Seite“, so die Stellungnahme. Vielmehr solle Quad9 rechtlich verpflichtet werden, auf Zuruf einer als Rechteinhaber auftretenden Partei, die Auflösung eines Namen zu der dazugehörigen IP-Adresse stoppen.

"Unternehmen sollten nicht die Möglichkeiten haben, von den Betreibern von Netzinfrastruktur direkt die Zensur von Seiten verlangen zu können", sagte Quad9-Geschäftsführer John Todd. Bei Quad9 glaube man nicht, dass der Ausgang des Widerspruchsverfahrens den Intentionen des Gesetzgebers entspricht, so Todd.

Der Gesetzgeber habe vor einigen Jahren die bestehende Störerhaftung für Anbieter von WIFI-Zugängen aufgehoben, um die Bereitstellung solcher Zugänge zu fördern, kommentierte Julia Reda von der Gesellschaft für Freiheitsrechte. "Wenn wir nun die Betreiber rekursiver DNS Resolver solchen rechtlichen Risiken aussetzen, kommt das einer Erosion genau der rechtlichen Garantien gleich, die der Gesetzgeber schaffen wollte", warnt Reda. Die GFF unterstützt ebenso wie der eco Verband und die Schweizer Mercator Stiftung Quad9 in dem Verfahren. Zudem erlebte Quad9 bei Bekanntwerden des Verfahrens eine beachtliche Spendenwelle.

Post nach Nirgendwo

Abgesehen von der Grundsatzfrage einer erweiterten Haftung für Infrastrukturbetreiber einerseits, und der erweiterten Ermächtigung für Rechteinhabern zum direkten Zugriff andererseits, könnten in der nächsten Instanz prozedurale Fragen nochmals auf den Tisch kommen. Das Landgericht ließ Sony durchgehen, dass es allenfalls zaghaft versucht hatte, die eigentlichen Urheberrechtsräuber beziehungsweise deren Vertragspartner zu belangen. Außerdem sahen die Richter es dem Konzern auch nach, dass seine Anwälte offenbar gerade mal zwei E-Mails an support@quad9.org für ausreichend hielten, um Quad9 von seinem Anspruch in Kenntnis zu setzen. Das von der Kanzlei Rasch nach eigenen Angaben versandte Abmahnschreiben aus Hamburg hat das Büro von Quad9, das in der Schweiz beim dortigen Wissenschaftsnetzbetreiber Switch logiert, nie erreicht. Das versicherten die zuständigen Switch-Mitarbeiter an Eides statt.

Sony dürfte mit der Wahl von Quad9 – ein leichterer Gegner als Google DNS – nicht zuletzt darauf zielen, weitere Providertypen für das freiwillige Sperrsystem nach Listen der Clearingstelle Urheberrecht im Internet sturmreif zu schießen.

Quelle; heise
 
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