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PC & Internet Sharehoster müssen Boerse, Mygully & Co. überprüfen


Gestern wurde ein Beschluss vom Landgericht Hamburg vom 2. März bekannt, wonach Sharehoster dazu verpflichtet werden dürfen, „gängige Linksammlungen“ im Internet auf illegale Inhalte hin zu untersuchen. Wenn auf den Börsen auf illegale Inhalte verlinkt wird, die das Unternehmen selbst hostet, müssen diese unverzüglich gelöscht werden.

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Die Urteile vom Landgericht Hamburg genießen in Insiderkreisen einen sehr „speziellen“ Ruf. Anfang März entschied man sich im Rahmen eines Eilverfahrens zugunsten der GEMA. Nicht zufällig verzichten alle Filehoster auf eigene Linklisten, um als „Mitstörer“ nicht in die Verantwortung genommen zu werden. Es gibt Gerüchte, dass kleinere Filehoster eigene Börsenseiten betreiben oder finanziell an Blogs mit Downloadlinks beteiligt sind, um das eigene Geschäft anzukurbeln. Das Problem für die Verwertungsgesellschaft GEMA besteht darin, dass sie die Rechte ihrer Mitglieder vertreten soll. Sie können dabei aber nicht den Linklisten habhaft werden, weil sich diese außerhalb jeglicher Gerichtsbarkeit befinden. Jetzt sollen die Sharehoster selbst die illegale Verbreitung von Musik, Filmen, Pornos, Hörbüchern und mehr unmöglich machen.

Das Gericht erkannte einen engen Zusammenhang zwischen den Börsen und den Filehostern. Dementsprechend sollen die Betreiber der Filehoster alle illegalen Inhalte löschen, weil die Rechteinhaber auf die Listen der Börsen keinen Einfluss haben. Das Landgericht Hamburg befand, spätestens nach entsprechenden Hinweisen des Rechteinhabers müsse dies geschehen, im Idealfall proaktiv. Man sieht dies als effektives Mittel an, um Rechtsverletzungen zu erschweren. Unzumutbar sei die Prüfung nur dann, wenn der finanzielle Aufwand außer Verhältnis zu den Erlösen stünde. Dazu hat der verklagte Sharehoster aber natürlich keine konkreten Zahlen geliefert. Das Urteil wird damit begründet, dass das verklagte Unternehmen nicht seinen Prüfpflichten ausreichend nachgekommen sei. Nach dem Eingang der Hinweise des Rechteinhabers habe eine erhöhte Prüfpflicht bestanden. Ein Abgleich der Uploads mit den betreffenden Linklisten sei zumutbar, befand das Gericht. "Das gelte selbst dann, wenn sich diese Prüfung teilweise nur manuell und nicht ausschließlich softwaregestützt vornehmen lasse."

Die GEMA hatte bemängelt, die üblichen Wort- und Hashfilter seien leicht zu umgehen. Auch ein neu installiertes Filtersystem beim One-Click-Hoster überzeugte die Hamburger Richter nicht. Im konkreten Fall ging es um urheberrechtlich geschützte Werke der Musikgruppen „Die Ärzte“ und „Böhse Onkelz“. Gegen das landgerichtliche Urteil kann Berufung beim OLG Hamburg eingelegt werden. Man darf beim zu erwartenden Umfang neuer Pflichten für Sharehoster davon ausgehen, dass dies passieren wird. Dennoch stellt das jetzige Urteil einen Erfolg für die GEMA dar. Bislang war es den Rechteinhabern nicht gelungen, die Sharehoster auch für die Inhalte auf den Börsen zur Verantwortung zu ziehen. Auszüge aus dem Urteil können hier eingesehen werden.

Quelle: Gulli
 
AW: Sharehoster müssen Boerse, Mygully & Co. überprüfen

Die News ist Unsinn. Mal heißt es EV = einstweilige Verfügung

da liest 1 Richter einen Antrag und sagt dazu ja oder nein

dann heißt es "Auszüge aus dem Urteil"

da hätte eine Verhandlung (mündlich oder schriftlich) stattfinden müssen

was sind "gängige Linksammlungen" ?

es muß immer etwas konkretes sein z.b. 1 konkreter link
 
AW: Sharehoster müssen Boerse, Mygully & Co. überprüfen

und eines ist auch noch wichtig, was will der deutsche richter bei einem filehoster bewirken der im ausland sitzt?
dazu fallen mir auch keine großen deutschen hoster ein ...

over and out
 
AW: Sharehoster müssen Boerse, Mygully & Co. überprüfen

@ Thomas... ne eV kann durch Beschluss (ohne mndl. Verhandlung) oder durch Urteil (dann mit mündlicher Verhandlung) ergehen. Wenn der Richter dem Antrag komplett folgt, ergeht das Teil dann halt "antragsgemäß".

Auch muss es nichts konkretes sein, sondern nur etwas bestimmtes (bestimmbares), d.h. auch eine ganze Linksammlung.

@ Wayne... naja, einige große (Netload z.B.) sitzen in D...
 
AW: Sharehoster müssen Boerse, Mygully & Co. überprüfen

Solange es kein BGH-Urteil gibt, ist die Rechtssprechung in Hamburg nicht bindend. Wobei ich davon ausgehe, dass die Hamburger Rechtsmeinung durchaus bestand haben könnte. Nur wäre es die Frage, welche Linksammlungen durchsucht werden müssen. Da die Seiten nicht in D sitzen, wird es dann schwer. Was aber total vergessen wird, selbst dies wird das verteilen nicht aufhalten. Wenn Das Urteil Schule macht, werden die Seiten eben Links nur noch an Anmeldung zugängig machen und der Zugang erfolgt durch ein invite-System, sprich nur noch User mit guten Leumund kommen rein, so what?
 
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