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Handy - Navigation Schüler muss wegen Whatsapp-Sexting Schmerzensgeld zahlen

Ein Schüler muss einer Mitschülerin Schmerzensgeld zahlen, weil er intime Fotos von ihr per Whatsapp verbreitet hat. Das Geld hat er selbst verdienen müssen.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (239 C 225/14) hat einer jungen Berliner Gymnasiastin einen Schadenersatzanspruch von 1.000 Euro gegen ihren Exfreund zugesprochen, weil dieser intime Fotos von ihr über Whatsapp verbreitet hatte. Das gab der Rechtsanwalt Johannes von Rüden von der Kanzlei Werdermann/von Rüden, der die Klägerin vertrat, am 31. August 2015 bekannt. Während der mündlichen Verhandlung, die bereits im Januar dieses Jahres stattfand, einigten sich beide Seiten auf die Zahlung von 500 Euro, wenn der Junge bis zum Ende dieses Jahres nachweist, dass er das Geld durch eigene Arbeit verdient hat. Das Schmerzensgeld finanzierte er durch einen Ferienjob.

Die beiden Teenager wurden Anfang des vergangenen Jahres ein Paar. Im Laufe der Beziehung forderte der Schüler immer wieder Sexting-Fotos von der damals 13-Jährigen. Statt die Bilder für sich zu behalten, verbreitete er die Aufnahmen mit Whatsapp noch während der Beziehung in seinem Freundeskreis. Die Bilder seien dann ihren unkontrollierten Weg durch die Schule gegangen, berichtet von Rüden.

"Deliktsrechtlich voll einsichtsfähig"
Das Gericht führte aus: "Die Weiterverbreitung der Bilder durch den Beklagten macht aufgrund der einschneidenden Wirkung auf die Lebensführung und die Entwicklung der jugendlichen Klägerin eine Entschädigung in Geld zur Genugtuung unabweisbar." Der seinerzeit 13-jährige Beklagte sei aufgrund der allgemeinen Erfahrungen von Jugendlichen im Umgang mit sozialen Netzwerken, Medien und deren Gefahren "deliktsrechtlich voll einsichtsfähig", hieß es in einem Hinweis des Gerichts.

Durch die Weiterverbreitung der Bilder handele es sich auch um eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin, die sich dadurch "an den Pranger gestellt fühlen und die Situation insgesamt als ausgesprochen peinlich empfunden haben dürfte". Darüber hinaus sei die Situation dazu geeignet, "die ungestörte sexuelle und persönliche Entwicklung der Klägerin zu beeinträchtigen".

Quelle: golem
 
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