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PC & Internet Online-Banking und Girocard: Wer haftet bei Schäden?

Die Bankkarte wurde gestohlen und das Konto leergeräumt. Nicht immer zahlt die Bank in solchen Fällen das verschwundene Geld zurück. Worauf kommt es in so einer Situation an?

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Online-Banking und Girocard: Haftung bei Schäden
Bild: dpa

Karte statt Scheine: Immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher verzichten beim Zahlen ihrer Einkäufe auf Bargeld. Nach einer Analyse der Bundesbank wurden 2020 noch 61 Prozent aller Einkäufe im stationären Handel bar bezahlt. 2011 lag dieser Anteil noch bei 82 Prozent.

Eigentlich sind Kredit- und Girokarten sicher, ohne PIN kann die Karte in vielen Fällen nicht genutzt werden. Doch was, wenn die Karte verloren geht und das Konto trotzdem erleichtert wird - obwohl die Nummer sicher verwahrt war? Dann bleiben Kunden manchmal auf ihrem Schaden sitzen. Antworten auf wichtige Fragen:

Was tun, wenn die Karte weg ist?

Der Bundesverband Deutscher Banken empfiehlt, "unverzüglich zu handeln" und die Karte oder den Zugang zum Online-Banking direkt sperren zu lassen. Das geht über den Sperrnotruf mit der Rufnummer 116 116, die rund um die Uhr erreichbar ist. Ansonsten kann auch die eigene Bank die Karte sperren.

Ab dem Zeitpunkt der Sperrung haftet der Kunde oder die Kundin nicht mehr für eventuelle Schäden. Um im Zweifel aber auch nachweisen zu können, dass die Geldkarte gesperrt wurde, ist es ratsam, die Uhrzeit, das Datum und die Person, mit der man das Telefonat geführt hat, zu notieren, erklärt Rechtsanwalt Achim Tiffe.

Wird gestohlenes Geld in jedem Fall ersetzt?

Entscheidend hierfür ist, dass Betroffene ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind, erklärt Achim Tiffe. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB Paragraf 675l) sind Verbraucherinnen und Verbraucher verpflichtet, "unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen."

Werden diese Sorgfaltspflichten nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt, bekommen Betroffene ihr Geld im Schadenfall zurück. Grobe Fahrlässigkeit ist allerdings ein weiter Begriff und kann von Fall zu Fall sehr unterschiedlich ausgelegt werden. Zum grob fahrlässigen Handeln zählt zum Beispiel, wenn die PIN gemeinsam mit der Bankkarte im Geldbeutel liegt oder die Karte lose in der Jackentasche getragen und nicht sicher aufbewahrt wird.

Und wer haftet für Schäden?

Regelungen hierzu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Laut Paragraf 675l BGB ist die unverzügliche Meldung des Verlustes oder eines Schadens erste Pflicht von Betroffenen. Die Bank darf dann laut Paragraf 675v bei verloren gegangenen oder gestohlenen Zahlungsinstrumenten und sonstiger missbräuchlicher Verwendung eines Zahlungsinstruments nur bis zu 50 Euro vom Kunden verlangen, mit der Bedingung, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Ein Problem: Banken berufen sich in der Praxis oft auf den sogenannten Anscheinsbeweis, hat Rechtsanwalt Achim Tiffe beobachtet. Das heißt: Geldinstitute gehen oft davon aus, dass ihr System so sicher sei, dass die Kundin oder der Kunde grob fahrlässig gehandelt haben muss.

In solchen Fällen werde ein Schaden oft nicht ersetzt, sagt Tiffe. Es sei denn, Betroffene könnten den Anscheinsbeweis entkräften, zum Beispiel, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Geldautomat manipuliert war.

Was gilt beim Online-Banking?

Die gute Nachricht: Der Anscheinsbeweis gilt oft nicht für Online-Banking. Durch die Zahlungsdienste-Richtlinie der Europäischen Union (PSD2) wurden Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt. Nicht autorisierte Zahlungen können zurückerstattet werden.

Auch beim mobilen Zahlen über das Smartphone sind Kartendaten besser geschützt. Hier werden nicht die eigentlichen Kartendaten gespeichert und an den Händler übertragen, sondern nur eine virtuelle Kartennummer. Damit können die Daten auch nicht so einfach ausgespäht und für Betrugsversuche missbraucht werden.

Wie kann man sich schützen?

Um zu verhindern, dass es überhaupt zu solch einem Verlust kommt, ist es wichtig, die Karte gut aufzuheben und niemals gemeinsam mit der Geheimzahl aufzubewahren. Zugangsdaten zum Online-Banking sollten ebenfalls nicht im Geldbeutel mitgetragen werden.

Es bietet sich an, sie in einem Passwortmanager zu organisieren, der sich gut verriegeln lässt - etwa mit einem Passwort und einer sogenannten Zwei-Faktor-Authentifizierung. Wichtig ist auch, das Handy mit einem Entsperrungscode, dem Fingerabdruck oder der Gesichtserkennung zu schützen.

Achim Tiffe erklärt, dass Verbraucher sich trotzdem nicht abschrecken lassen sollten, wenn sie den verloren gegangenen Betrag erstmal nicht zurückerstattet bekommen. Eine Verbraucherzentrale zu kontaktieren oder einen Anwalt einzuschalten sei in solchen Situationen sinnvoll. "Die Chancen sind oft gut."

Ältere Menschen in Deutschland waren beim Banking bislang eher Online-Muffel. Mit der Corona-Krise wagten aber viele Seniorinnen und Senioren den Sprung ins Internet-Zeitalter.

Quelle; teltarif
 
Hallo.

Der starke Anstieg der Zahlungen mittels Karte und das Abnehmen der Barzahlungen hat sich bedingt durch Corona ergeben. Egal, wo man einkauft, überall wird auf die Möglichkeit zur kontaktlosen Zahlung mittels Karte (NFC) hingewiesen.

Aber es wird auch die Zahlung mittels Bargeld akzeptiert.
Erst letzte Woche habe ich einen kleinen Lebensmitteleinkauf in bar bezahlt und niemand hat mich komisch angeschaut.;)

Viele Grüße.
 
Wichtig ist auch, das Handy mit einem Entsperrungscode, dem Fingerabdruck oder der Gesichtserkennung zu schützen.
Das ist so richtig, der Fingerabdruck oder der Gesichtserkennung ist nicht so sicher wie man denkt.
Daher immer mit dem Entsperrungscode das Gerät zu schützen. Das ist deutlich Sicherer.
Des weiteren eine Matte Displayschutzfolie, schütz auch noch, so das Muster oder Tastenkombis, vom den Fingerabdrücke, vom Display, nicht gesichtete werden.
 
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