Ein potenzieller Käufer meinte, in einem Auto würden Daten gespeichert und weitergegeben, und lehnte es deshalb ab, den bestellten Neuwagen zu nehmen. Das Oberlandesgericht Hamm meinte nun, dazu sei er nicht berechtigt gewesen.
Wenn ein Käufer meint, in einem Auto würden Navigationsdaten permanent gespeichert oder an andere Bauteile des Fahrzeugs weitergegeben, ist er nicht berechtigt, einen Neuwagen nicht abzunehmen. Das Oberlandesgericht Hamm hat zudem entschieden, dass der Wagen auch nicht als mangelhaft anzusehen sei.
Vielmehr enthalte das Navigationsgerät eines Land Rover Discovery keine Datentechnik, mit der Navigationsdaten des Fahrzeugnutzers unzulässig ausgespäht werden könnten. Dies ergibt sich aus einem Hinweisbeschluss des OLG Hamm, auf den das Gericht jetzt hinweist. Die Berufung des Autokäufers wurde daraufhin zurückgewiesen. Die Beschlüsse des OLG Hamm sind rechtskräftig.
Streit um 9000 Euro
Der Käufer hatte im März 2014 bei einem Autohaus den Land Rover bestellt. Vor der Auslieferung des Fahrzeugs verlangte er, dass die Fahrzeugtechnik "Ort, Zeit und Kilometer-Stand" nicht speichern und diese Daten nicht weitersenden dürfe. Andernfalls werde sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Nachdem ihm dies nicht garantiert wurde, wollte der Käufer das Fahrzeug nicht abnehmen.
Daraufhin wurde er von dem Autohaus auf Schadenersatz für den Kaufausfall über rund 9000 Euro verklagt. Diese Summe ergibt sich aus den AGB des Verkäufers und beläuft sich auf 15 Prozent des Verkaufspreises, die bei Übernahmeverweigerung anfallen.
Diese Klage des Autohauses hatte nach der ersten Instanz vor dem LG Paderborn nun auch in der Berufung vor dem OLG Hamm Erfolg. Die Behauptung des Beklagten, der von ihm bestellte Land Rover verfüge bauartbedingt über "unzulässige Vorrichtungen zum Ausspähen und zur permanenten Speicherung seiner persönlichen Daten", treffe nicht zu. Sie habe einer Überprüfung durch einen Kfz-Sachverständigen nicht standgehalten.
Dieser habe keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass das Navigationsgerät Daten über den Fahrzeugstandort permanent speichere oder an andere Bauteile des Fahrzeugs weitergeben könne.
"Datenweiterleitung technisch nicht plausibel"
Im Navigationsgerät selbst komme allenfalls ein 64-MByte-Flash-Modul als Speicher für eingehende Daten über den Fahrzeugstandort in Betracht, erläuterte der Sachverständige vor Gericht. Eine Vorrichtung, durch die Daten an andere Bauteile des Fahrzeugs weitergeleitet würden, konnte er nicht feststellen.
Er hielt eine solche Datenweiterleitung technisch auch "nicht für plausibel", weil diese Daten für eine Fehlerauswertung "nicht relevant" seien. Eine Permanentspeicherung sei ohnehin allenfalls mit Datenträgern möglich, entsprechende Laufwerke fänden sich aber weder in Steuergeräten noch in Navigationssystemen. Schließlich habe das Navigationsgerät auch keine WLAN- oder Bluetooth-Schnittstellen, durch die Daten von außen abgefragt werden könnten.
Dass im Fahrzeug überhaupt Daten gespeichert werden könnten, verstoße nicht gegen den Datenschutz. Vielmehr hätte der Käufer selbst über die abgelegten Daten verfügen können. Ähnlich sei es "bei der Anschaffung eines Computers oder eines Smartphones, bei denen ebenfalls Daten der Nutzer gespeichert würden". Auch das sei nicht als technischer Fehler des jeweiligen Geräts zu bewerten.
Quelle; heise
Wenn ein Käufer meint, in einem Auto würden Navigationsdaten permanent gespeichert oder an andere Bauteile des Fahrzeugs weitergegeben, ist er nicht berechtigt, einen Neuwagen nicht abzunehmen. Das Oberlandesgericht Hamm hat zudem entschieden, dass der Wagen auch nicht als mangelhaft anzusehen sei.
Vielmehr enthalte das Navigationsgerät eines Land Rover Discovery keine Datentechnik, mit der Navigationsdaten des Fahrzeugnutzers unzulässig ausgespäht werden könnten. Dies ergibt sich aus einem Hinweisbeschluss des OLG Hamm, auf den das Gericht jetzt hinweist. Die Berufung des Autokäufers wurde daraufhin zurückgewiesen. Die Beschlüsse des OLG Hamm sind rechtskräftig.
Streit um 9000 Euro
Der Käufer hatte im März 2014 bei einem Autohaus den Land Rover bestellt. Vor der Auslieferung des Fahrzeugs verlangte er, dass die Fahrzeugtechnik "Ort, Zeit und Kilometer-Stand" nicht speichern und diese Daten nicht weitersenden dürfe. Andernfalls werde sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Nachdem ihm dies nicht garantiert wurde, wollte der Käufer das Fahrzeug nicht abnehmen.
Daraufhin wurde er von dem Autohaus auf Schadenersatz für den Kaufausfall über rund 9000 Euro verklagt. Diese Summe ergibt sich aus den AGB des Verkäufers und beläuft sich auf 15 Prozent des Verkaufspreises, die bei Übernahmeverweigerung anfallen.
Diese Klage des Autohauses hatte nach der ersten Instanz vor dem LG Paderborn nun auch in der Berufung vor dem OLG Hamm Erfolg. Die Behauptung des Beklagten, der von ihm bestellte Land Rover verfüge bauartbedingt über "unzulässige Vorrichtungen zum Ausspähen und zur permanenten Speicherung seiner persönlichen Daten", treffe nicht zu. Sie habe einer Überprüfung durch einen Kfz-Sachverständigen nicht standgehalten.
Dieser habe keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass das Navigationsgerät Daten über den Fahrzeugstandort permanent speichere oder an andere Bauteile des Fahrzeugs weitergeben könne.
"Datenweiterleitung technisch nicht plausibel"
Im Navigationsgerät selbst komme allenfalls ein 64-MByte-Flash-Modul als Speicher für eingehende Daten über den Fahrzeugstandort in Betracht, erläuterte der Sachverständige vor Gericht. Eine Vorrichtung, durch die Daten an andere Bauteile des Fahrzeugs weitergeleitet würden, konnte er nicht feststellen.
Er hielt eine solche Datenweiterleitung technisch auch "nicht für plausibel", weil diese Daten für eine Fehlerauswertung "nicht relevant" seien. Eine Permanentspeicherung sei ohnehin allenfalls mit Datenträgern möglich, entsprechende Laufwerke fänden sich aber weder in Steuergeräten noch in Navigationssystemen. Schließlich habe das Navigationsgerät auch keine WLAN- oder Bluetooth-Schnittstellen, durch die Daten von außen abgefragt werden könnten.
Dass im Fahrzeug überhaupt Daten gespeichert werden könnten, verstoße nicht gegen den Datenschutz. Vielmehr hätte der Käufer selbst über die abgelegten Daten verfügen können. Ähnlich sei es "bei der Anschaffung eines Computers oder eines Smartphones, bei denen ebenfalls Daten der Nutzer gespeichert würden". Auch das sei nicht als technischer Fehler des jeweiligen Geräts zu bewerten.
Quelle; heise