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mietkürzung

F

firefoxxer88

Guest
Hallo..

Ich hab mal eine frage::

ich hatte jetzt 4 Tage keine Heizung und Warmes Wasser..

Jetzt wollte ich die Mietekürzen.
leider weiss ich nicht wieviel ich kürzen darf..
Ich zahle 700 euro warm..

in ein 4 Personen Haushalt davon sind 2 Kinder..im alter von 5 und 7 jahre alt..

Könnt ihr mir eine tip geben?
 
AW: mietkürzung

Hallo firefoxxer88

hast du nun wieder Warmes Wasser und Heizung und wieso hattest du beides nicht ?

gruß TV Pirat
 
AW: mietkürzung

Hast du den Vermieter darüber informiert? Denn erst ab dem Tag, wo du den Vermieter informierst, ist eine Mietmienderung möglich.
Die Höhe der Minderung hängt vom Einzelfall ab: Bei einem Totalausfall während der Wintermonate können es 100 Prozent sein (Landgericht Berlin, Az. 65 S 70/92).
Reicht die Leistung der Heizung nicht aus und liegt die Temperatur daher weit unter 20 Grad, ist eine Minderung um 25 bis 50 Prozent möglich (Kammergericht Berlin, Az. 8 U 209/07).

Geringfügige Störungen wie ein kurzfristiger Ausfall an einzelnen Tagen müssen aber hingenommen werden (Oberlandesgericht Brandenburg, Az. 3 U 10/07).

Warmwasser sollte eine Mindesttemperatur von 40 bis 50 Grad haben – rund um die Uhr und spätestens nach zehn Sekunden sowie höchstens fünf Litern Wasserverbrauch!
Andernfalls entscheiden die Gerichte meist auf eine Mietminderung von fünf bis zehn Prozent (Amtsgericht Köln, Az: 206 C 251/94).


Quelle:
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In deinem Fall jetzt würde ich sagen, dass der Vermieter es verabsäumt hat, rechtzeitig Öl nach zu tanken. Wahrscheinlich hatte er es auch gleich am Freitag bestellt, aber auf Grund der vielen Lieferungen sind auch die Öllieferanten im Stress. Daher erst heute Dienstag geliefert.

Je nach dem wie gut du mit deinem Vermieter in Kontakt stehst, kannst du bestimmt die Sache mit ihm in freundlicher Absicht aufklären und vielleicht so eine kleine Mietmienderung vereinbaren.

Hier noch eine interessante Seite für dich:
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Zuletzt bearbeitet:
AW: mietkürzung

was bedeutet 100%?wird das von der warmmiete oder von der kaltmiete abgezogen.........
es war totalausfall......................keine heizung und kein warmwasser
 
AW: mietkürzung

paar euronen als entschedigung kanst du von vermiter verlangen , ob er dir aber die gibt ist andere frage

mitkürzung kanst du auch dann machen wenn das längere zeit pasiert , ich vermute das der vermiter einfach nur vergesen hat den öl nachzutanken , und es war freitag

samstag und sontag könte er sowieso keinem ereichen , deswegen hat er warschanlich gestern angerufen , und heute wurde getankt , problem gelöst

wenn der vermiter ein normale mensch ist mit dem man sprechen kann , sprich in einfach drauf ,

das wenigstens eine kleine entschedigung drin sein solte ( kino besuch oder abendesen für dich und deine frau auf seine kosten ) , dafür das du 4 tage ohne warm wasser und heizung aushalten müstest , weil er vergesen hat den öl zu bestelen
 
AW: mietkürzung

da es in der Hand des Vermieters liegt das Oel bestellt wird trifft ihn zu 100% die schuld und ich würde ihm für dies 4 Tage
die Miete zu 100% kürzen das macht bei 700 € ganze 100 € dann würde er sich das nächstemal schneller ums Oel kümmern.

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das kannste vergessen wir hatten auch schon am We kein Oel mehr und wir bekammen promt an dem Sonntag
auch noch Oel.
 
AW: mietkürzung

er wusste seit freitag morgen 8.00uhr das kein öl da ist,und das war nicht das erste mal, es ist schon des öfteren passiert das wir ohne öl da stehen.
 
AW: mietkürzung

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also , dann würd ich es machen , ich dachte das es das erste mal pasiert ist , und es einfach nur ein mistverstendnis war

hast du mit rechtschuz ??

wenn ja dann am besten über Rechtsanwalt mite kürzen

wenn du es einfach so machst , kann es zu problemmen kommen
 
AW: mietkürzung

Jedenfalls würde ich erstmal zum Vermieter gehen und alles auf freundlicher Art und Weise bereden. Du siehst ja, wie er darauf reagiert....
Mach ihm den Vorschlag, dass du 100 Euro weniger Miete bezahlst nächstes Monat (100 Euro weniger von dem Betrag, den du überweist)
 
AW: mietkürzung

wenn ich bei uns hier Freitags um 9:00 Uhr beim Oel-Service anrufe bekomme ich am gleichen Tag meine
10.000 Lieter Oel geliefert und ich Wohne auf dem Lande.
 
AW: mietkürzung

Anyway, leider ist das deutsche Recht sehr kompliziert und man darf nicht einfach die Miete kürzen. Heizung ist kalt, also Anmahnung den den Vermieter mit Fristsetzung zur Nachbesserung/Behebung des Schadens. Dem ist der Vermieter nachgekommen, ergo kein Recht auf Mietkürzung.
Was anderes wäre, das du Schadenersatz geltend machen kannst, aber den darfste nicht eigenmächtig einbehalten.
 
Mietminderung - Miete mindern

Wann die Miete gemindert werden darf

Bei Mietmängeln oder Fehlern in der Mietsache darf der Mieter gemäß § 536 BGB die Miete kürzen, ohne dies zuvor einzuklagen. Es müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen für eine Mietminderung gegeben sein wie etwa eine angemessene Höhe der Minderung. Es ist folglich nicht möglich aufgrund eines undichten Fensters zwei Monate keine Miete zu zahlen. In diesem Fall würde dem Mieter sogar die fristlose Kündigung durch den Vermieter drohen. Zur groben Orientierung für Mieter dient die sogenannte Mietminderungstabelle, eine inoffizielle Sammlung von Gerichtsurteilen, die über die Angemessenheit von Mietminderungen in Abhängigkeit von der Schwere der Mietmängel Auskunft gibt.

Voraussetzungen müssen für eine Mietminderung

Grundsätzlich ist eine Minderung der Kaltmiete nur möglich, wenn mindestens ein Mangel am Mietobjekt vorliegt, durch den sich eine nachteilige Abweichung des (Soll-)Zustandes der Immobilie ergibt (BGH NJW 2000, 1714). Die Grundlage dafür bildet der Mietvertrag. Aber nicht jeder Mangel berechtigt den Mieter zu einer Mietminderung. Eine Kürzung der Mietzahlungen ist nur dann rechtens, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Immobilie mindestens eingeschränkt ist. Das gilt für Schäden und Defekte im Mietobjekt genauso wie für gesundheitliche Beeinträchtigungen. Diese können beispielsweise als Mietminderungsgrund geltend gemacht werden, wenn sich die Bewertungsstandards zur Beurteilung einer Gesundheitsgefährdung verändern. So können Schadstoffbelastungen die Grundlage einer Mietkürzung sein, wenn sich die zulässigen Grenzwerte verringern. Elektrosmog und Schallschutz unterliegen ebenfalls aufgrund immer wieder neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Bewertungen veränderten Grenzwerten.

Weitere Gründe für eine Mietminderung können unter anderem die Unterschreitung der im Mietvertrag festgelegten Mietfläche um mehr als zehn Prozent, Asbestbelastung, unzureichende Beheizung des Mietobjekts, „Fogging“ (schwärzlicher Niederschlag in den Räumen), Ungeziefer, Bleispuren in Wasserleitungsrohren, Mehrverbrauch aufgrund einer mit Mängeln behafteten Zentralheizungsanlage sowie eine unzulängliche Isolierung sein.

Gemäß § 536 BGB besteht eine Garantiehaftung des Vermieters, die auch dann greift, wenn die Mietmängel nicht auf das Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind.

Höhe der Mietminderung

Mängel am Mietobjekt müssen dem Vermieter unverzüglich mitgeteilt werden, wobei es ratsam ist, die Mängelrüge in schriftlicher Form – am besten per Einschreiben oder durch persönliche Übergabe - zuzustellen. Auf diese Weise hat der Mieter einen Nachweis über die mitgeteilten Mängel und der Vermieter erhält die Gelegenheit, die Schäden oder Mängel zu beseitigen und eine Mietminderung zu umgehen. Wird der Vermieter nicht umgehend über die Mietmängel in Kenntnis gesetzt, muss dieser eine Mietminderung jedoch nicht hinnehmen.

In der Mängelrüge sollte der Mieter nicht nur auf den Schaden hinweisen, sondern gleichzeitig eine Frist setzen, in der die Mängel durch den Vermieter beseitigt werden müssen. Die Dauer der Frist hängt dabei vom den Mängeln ab. So muss eine defekte Heizung im Winter schneller repariert werden als eine leicht verzogene Hauseingangstür. Ignoriert der Vermieter ihm unverzüglich mitgeteilte Mängel, beginnt der Zeitraum, in dem die Miete gekürzt werden darf. Grundsätzlich kann die Miete gemindert werden, sobald der Vermieter über die Mängel informiert wurde.

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. April 2005 (Aktenzeichen: XII ZR 225/03) festlegte, gilt die sogenannte Bruttomiete (Kaltmiete zuzüglich Heiz- und Nebenkosten) für die Bemessung einer Mietminderung. Dabei muss eine Kürzung der Miete immer angemessen im Hinblick auf die Beeinträchtigungen aufgrund der Mietmängel erfolgen. Über die Höhe einer Mietkürzung sollte deshalb im Einzelfall entschieden werden. Eine allgemeingültige gesetzliche Regelung besteht nicht. Grundsätzlich gilt: Je größer die Einschränkungen durch Mietmängeln sind, desto mehr darf die Miete gemindert werden. Dabei spielt auch die durch den Mangel hervorgerufene Wertminderung des Mietobjekt eine entscheidende Rolle.

Es ist ratsam, sich im Zweifelsfall von einem Anwalt oder einem Mieterschutzverein beraten zu lassen. Denn eine unangemessene Mietkürzung kann dazu führen, dass der Vermieter eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstands ausspricht. Dazu ist er berechtigt, wenn die unangemessenen Mietkürzungen die Höhe einer zweifachen Monatsmiete erreichen. Um derartiges zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, die Miete „unter Vorbehalt“ weiter zu zahlen. Sobald der Schaden durch den Vermieter behoben ist, kann der Minderungsbetrag zurückgefordert und im Streitfall auch eingeklagt werden. Der Mieter muss den Vermieter aber zuvor über die Mietzahlung unter Vorhalt informiert haben.

Mietminderungstabelle gibt Anhaltspunkte

In der Mietminderungstabelle werden Gerichtsurteile zu angemessener Mietminderung gesammelt, die zur groben Orientierung für Mieter dienen. Die dort aufgeführten Prozentangaben richten sich nach der Schwere der Mietmängel, dem zuständigen Gericht sowie Besonderheiten, die den Einzelfall betreffen. Aus diesem Grund dient die Mietminderungstabelle lediglich der groben Einordnung einer Mietminderung.

Neben einer Mietminderung kann der Mieter auch Schadensersatz gemäß § 536a BGB vom Vermieter verlangen, wenn ihm durch die nicht erfolgte oder verspätete Mängelbeseitigung ein Schaden entstanden ist. Zudem besteht die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung seitens des Mieters (§ 543 BGB).

Grundsätzlich kann der Mieter im Falle des Verzuges des Vermieters mit der Mängelbeseitigung eigenständig eine Fachfirma mit den notwendigen Arbeiten beauftragen. Dabei sollte jedoch unbedingt beachtet werdet werden, dass die Kosten für die Reparatur vom Mieter vorzustrecken sind. Der Ersatz der Kosten kann zudem schwierig werden, da der sogenannte Aufwendungsersatz an bestimmte rechtliche Voraussetzungen geknüpft ist.

Mieter muss Mietmängel belegen

Kommt es zum Streit zwischen Mieter und Vermieter über eine Mietminderungen, muss der Mieter den Nachweis über das Vorliegen der Mängel erbringen. Dafür kann ein Sachverständigen-Gutachten angefordert werden. Die daraus entstehenden Kosten können jedoch vom Vermieter beim Mieter geltend gemacht werden, sofern das Gerichtsverfahren zu Gunsten des Vermieters entschieden wird. Anderenfalls muss der Vermieter für die Kosten aufkommen. Der Mieter ist zudem verpflichtet, das unverzügliche in Kenntnis setzen des Vermieters über die Mietmängel zu belegen.

Gleichzeitig muss der Vermieter beweisen, dass die beanstandeten Mängel nicht seinem Obhutsbereich entstammen beziehungsweise keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zur Folge haben. Eine andere Möglichkeit für den Vermieter besteht darin nachzuweisen, dass dem Mieter die Mängel bereits bei Abschluss des Mietvertrages bekannt waren.

Beispiele für Mietminderung


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Rückwirkende Mietminderung

Eine Mietminderung kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, sofern der Vermieter rechtzeitig über die Mietmängel informiert wurde (BGH-Urteil vom 16. Juli 2003, Aktenzeichen: VIII ZR 274/02). Veranlasst der Vermieter dennoch keine Behebung der Mängel, ist der Mieter berechtigt die Miete rückwirkend zu kürzen, sofern er davon ausgegangen war, das die Mängel beseitigt werden. Anders verhält es sich jedoch, wenn ein Mangel am Mietobjekt zwar beim Vermieter angezeigt wurde, aber dennoch die Miete ohne Vorbehalt über sechs Monate hinweg gezahlt wurde. In einem solchen Fall wäre eine rückwirkende Mietminderung wenig aussichtsreich.

Wie das Landgericht Berlin urteilte, ist der Mietminderungsanspruch verwirkt, wenn ein Mieter trotz Mängelrüge über 14 Monate hinweg die volle Miete vorbehaltlos gezahlt hat. Der Vermieter kann ebenfalls seinen Anspruch auf Zahlung der vollen Miete verlieren, wenn er die Minderung eines Mieters über einen längeren Zeitraum ohne Widerspruch akzeptiert.

Erfolgt eine Mieterhöhung durch den Vermieter, lebt ein zuvor verwirkter Mietminderungsanspruch erneut auf. Dann kann die Kürzung jedoch nur in Höhe der Betrages der Erhöhung erfolgen. Generell verjährt ein Anspruch auf Mietminderung gemäß § 195 BGB nach drei Jahren.

Quelle: gegen-hartz
 
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