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PC & Internet Landgericht Leipzig macht DNS-Betreiber zu Täter von Urheberrechtsverletzungen

Betreiber von DNS-Resolvern sollen etwaige Weigerungen, mutmaßlich urheberrechtsverletzende Seiten zu sperren, mit hohen Geld- oder Haftstrafen

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Screenshot aus einem Erklärvideo der Gesellschaft für Freiheitsrechte über Resolver.

(Bild: GFF)

Nicht als Störer, sondern als Täter der Urheberrechtsverletzung hat das Landgericht Leipzig den in Zürich ansässigen DNS-Dienst Quad9 verurteilt. Bei Androhung von bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld beziehungsweise bis zu 2 Jahren Haft verbietet es dem kleinen Resolver-Betreiber, zwei verwandte Domains in die dazugehörigen IP-Adressen zu übersetzen. Über diese Domains können Nutzer die über Shareplace.org angebotenen Titel eines Sony-Musikalbums finden.

Quad9, dessen nicht-kommerziell agierende Betreiber-Stiftung vor wenigen Jahren in die Schweiz übersiedelt ist, will mit ihrem öffentlichen DNS Resolver eine Alternative zu Google und Cloudflare anbieten. Sony-Anwälte erwirkten im Frühjahr 2021 vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen Quad9, um den Resolver-Betreiber zur Sperrung der beiden Domains zu zwingen.

Die Quad9-Stiftung, die von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) unterstützt wird, hatte vor den Richtern in Hamburg und nun auch im Hauptsacheverfahren in Leipzig vergeblich argumentiert, dass ein DNS-Provider noch nicht einmal als Störer in Anspruch genommen werden könne. Die Hamburger Richter sahen das anders und verurteilten Quad9 im Dezember 2021. Die Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht gegen die Einstweilige Verfügung läuft parallel, erläuterte Quad9-Anwalt Thomas Rickert gegenüber heise online.

Jüngste Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs haben das alt bewährte, abgestufte Haftungsprivileg zwar bereits aufgeweicht. Doch werde in den entsprechenden Urteilen nach wie vor differenziert zwischen Sharing-Platttformen wie etwa Youtube und klassischen Zugangsprovidern, stellte die Bayreuther Juraprofessorin Ruth Janal in einem Gutachten für die GFF fest.

Resolver weiter weg von Verletzungshandlung

Zugangsprovider würden nach wie vor die im Telemediengesetz (TMG) vorgesehenen Haftungsprivilegien genießen, schrieb Janal. Für Inhalte könnten sie nicht verantwortlich oder haftbar gemacht werden, auch nicht als Störer. Der Betrieb eines öffentlichen DNS-Resolvers wie Quad9 sei von der eigentlichen "Tat" der Urheberrechtsverletzung dabei weiter entfernt als der Zugangsprovider. Er mache nichts anderes als angefragte Domains in die zugehörige IP-Adressen zu übersetzen.

Der Resolverbetreiber trage nicht zur Rechtsverletzung bei und könne anders als ein Hoster auch nicht zielgenau sperren, heißt es weiter in dem Gutachten. Zugangsprovider agierten überdies häufig als DNS-Provider für ihre Kunden. Die Inanspruchnahme des reinen DNS-Providers Quad9 würde eine Ungleichbehandlung bedeuten.

Urheberrecht statt TMG

Der DNS Resolver sei gar nicht nach dem TMG zu belangen, stellte das Leipziger Gericht in der Urteilsbegründung fest. Weder Resolver-Betreiber, noch Domain Registrar, noch AdminC [sic] hielten Informationen selbst bereit oder vermitteln den Zugang. Daher seien sie auch keine Diensteanbieter im Sinne des TMG und hätten auch keinen Anspruch auf Haftungsprivilegierung. Diensteanbieter sei nur, wer "durch seine Weisungen oder seine Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle die Verbreitung oder das Speichern von lnformationen ermöglicht und nach außen als Erbringer von Diensten auftritt". Das treffe auf Quad9 nicht zu.

Von der im Hamburger Urteil angenommenen Störerhaftung wollen die Richter nichts wissen. Im Ergebnis sei vielmehr der DNS-Resolver-Betreiber Täter auf Basis allgemeiner urheberrechtlicher Bestimmungen.

Allgemeine Prüfpflichten?

Ein Overblocking, das Blockieren der Domains außerhalb von Deutschland, sei kein Problem, befand das Gericht. Das Blockieren von rechtlich nicht zu beanstandenden Inhalten als "Beifang", eine mögliche Verletzung von Artikel 5 des Grundgesetz, sprachen sie nicht an. Zudem erweiterten sie den Anspruch auch gleich noch auf künftige Verletzungshandlungen.

Der Hinweis von Sony auf Urheberrechtsverletzungen löst laut dem Gericht eine Prüfungspflicht für den DNS-Resolverbetreiber aus und umfasst sowohl die "Pflicht zu unverzüglichen Verhinderung des Zugangs zum konkret beanstandeten Angebot und zu weiteren, im Zeitpunkt der Beanstandung bereits vorhandenen gleichartigen rechtsverletzenden lnhalten als auch die Pflicht zur Vorsorge, dass es künftig nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt."

Reaktionen der Parteien stehen noch aus. Es ist anzunehmen, dass das Verfahren in die nächste Instanz geht.

Quelle; heise
 
Wir leben nun mal in der Welt die wir kaputt gemacht haben. Dazu gehört auch das tolerieren von Korruption und Lobbyisten wirtschaft. Die Richter können gar nicht anders. Bei Adolf haben sie auch nach der rechten Politik geurteilt. Natürlich werden jetzt Stimmen laut, kann man das vergleichen ? JA. Wir haben uns verkauft. Die Welt ist verloren.
 
Wenn die ihren Sitz in der Schweiz haben, juckt die das nicht und machen weiter.
 
Ihr habt vergessen, dass dieses Internet an den Landesgrenzen von Deutschland einfach aufhört.
 
Bin mittlerweile dafür, dass Richter für falsche Entscheidungen im Nachhinein einen der maßen auf denkel bekommen sollten... hat man ja mit dem Unfug des Münchner Richters gesehen... da waren es ja die Google Fonts...
 
Weil die von der Materie keine Ahnung haben und ihre Berater, die Filmindustrie würden das Internet am liebsten eh Welt weit abstellen.
 
Die Lösung zu dem gesamten Thema ist einfach unbound zu nutzen.
 
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