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Höchstrichterliche Entscheidung zur Praxisgebühr

bvbeler

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[h=1]Der Bundesfinanzhof hat mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 18. Juli 2012 (Az.: X R 41/11) entschieden, dass von gesetzlich Krankenversicherten gezahlte Praxisgebühren nicht als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend machen können.[/h] Geklagt hatte ein gesetzlich krankenversichertes Ehepaar, welches die von ihm bei Arztbesuchen verauslagte Praxisgebühr als Sonderausgabe von der Steuer absetzen wollte.

[h=2]Form der Beitragszahlung?[/h] Das begründeten die Kläger damit, dass es sich bei der Praxisgebühr letztlich um nichts anderes handele als um zusätzliche Beiträge zur Krankenversicherung. Diese könnten in einer Einkommensteuer-Erklärung jedoch auch als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Doch das konnte weder die Richter der Vorinstanzen noch die des Bundesfinanzhofs überzeugen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Die Richter bestritten zwar nicht, dass Beiträge, die ein Steuerpflichtiger für seine gesetzliche Krankenversicherung aufwendet, als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden können.
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muss es sich dabei aber um echte Beitragszahlungen handeln. Dazu gehören nach Meinung des Bundesfinanzhofs jedoch ausschließlich Zahlungen, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit als Vorsorgeaufwendungen letztlich der Vorsorge dienen.
[h=2]Selbstbeteiligung[/h] Praxisgebühren zählen hierzu nicht. „Denn selbst wenn in einem Kalendervierteljahr keine ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen in Anspruch genommen werden, mit der Folge, dass keine Praxisgebühr bezahlt werden muss, besteht für diesen Zeitraum Versicherungsschutz“, so das Gericht.
Bei der Praxisgebühr handelt es sich folglich um nichts anderes als um eine Form der Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten, nicht jedoch um einen Versicherungsbeitrag.
Die Frage, ob Praxisgebühren als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, ließen die Richter offen. Denn darüber war in dem Streitfall nicht zu entscheiden.
Der Link ist nicht mehr aktiv. der Entscheidung kann auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofs nachgelesen werden.

Wolfgang A. Leidigkeit

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