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PC & Internet h33t.com: Registrar haftet für Fehlverhalten seiner Kunden

Das OLG Saarbrücken hat kürzlich das Urteil des vorherigen Instanz bestätigt. Demnach haftet der Registrar einer Domain auf Unterlassung, sofern er sich weigert, den Zugang zur Webseite seines Kunden nach einem Hinweis auf eine offenkundige Rechtsverletzung zu sperren.

h33t.com früher unter den Top 10
Hintergrund: h33t war einst eine der zehn größten P2P-Suchmaschinen nebst einem eigenen BitTorrent-Tracker und einer großen Community. Auf Betreiben der Universal Music GmbH musste die saarländische Key-Systems GmbH im Jahr 2013 den Zugriff auf die online hinterlegten Inhalte von h33t.com sperren. Das Unternehmen aus St. Ingbert fungierte als Registrar des populären Filesharing-Portals. Die Seite ging kurze Zeit später unter h33t.eu wieder ans Netz. Die Domain wurde dann allerdings am 28.09.2013 auf Betreiben von Universal beschlagnahmt. Den Anwälten von Universal ging es darum, die illegale Verbreitung des Albums “Blurred Lines” von Robin Thicke zu verhindern. Die Auferstehung unter h33t.to war nur von kurzer Dauer. Mittlerweile ist die Seite gar nicht mehr erreichbar.

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Landgericht Saarbrücken: Domain-Registrare, die nicht kooperieren, haben das Nachsehen

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Anfang 2014 entschied das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 15. Januar (Az. 7 O 82/13), dass der Registrar (Verwalter einer Domain) unter bestimmten Umständen für das Fehlverhalten seines Kunden haftbar gemacht werden kann. Die Key-Systems GmbH hätte nach Eingang des Hinweises von Universal tätig werden müssen. Die Prüfpflicht gelte auch für den Registrar einer Domain. Man hätte das Portal auf Rechtsverletzungen prüfen und dann die Domain sperren müssen, urteilte das Gericht. Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte hatte der Gegenseite die genaue URL gleich mehrfach mitgeteilt, wo bei h33t die Torrent-Datei des fraglichen Albums verfügbar war.

OLG Saarbrücken bestätigt Urteil des Landgerichts
Das OLG Saarbrücken kam nun zu dem Urteil, dass der Registrar nicht durch das Telemediengesetz (TMG) vor einer Haftung bewahrt wird. Auch könne sich das Unternehmen nicht auf eine subsidiäre (behelfsmäßige) Haftung berufen. Selbst wenn der Rechteinhaber nur einen einzelnen Inhalt wegen einer Urheberrechtsverletzung etc. beanstandet, muss der Registrar den Zugang zur gesamten Seite sperren. Dem aktuellen Rechtsstreit ging ein Verfügungsverfahren voraus, in dem der Senat mit Urteil vom 22.10.2014 (Az. 1 U 25/14) als weltweit erstes Obergericht die Haftung eines Registrars für Urheberrechtsverletzungen ausgeurteilt hatte. Dem hat sich im November diesen Jahres auch das Oberlandesgericht Köln angeschlossen (Urteil vom 31.08.2018 – 6 U 4/18). Dabei ging es allerdings um Domains von The Pirate Bay.


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eine “wichtige Klarstellung zugunsten der Kreativen und ihrer Partner“. René Houareau, Geschäftsführer Recht & Politik beim BVMI, glaubt, das Urteil wegen h33t.com trage dazu bei, “dass die Konturen des Rechtsraums Internet zunehmend klarer und fairer werden. Das OLG bejaht unter klar umrissenen Voraussetzungen die Verantwortlichkeit der sogenannten Registrare und gibt betroffenen Rechteinhabern damit ein weiteres wichtiges rechtliches Mittel an die Hand, sich gegen die rechtswidrige Nutzung ihrer Inhalte im Netz zu wehren. Da der Registrar, im Unterschied zu einem Access-Provider, eine vertragliche Beziehung zu demjenigen hat, der für die Zugänglichmachung der urheberrechtswidrigen Inhalte tatsächlich verantwortlich ist, lehnt das Gericht hier zu Recht eine lediglich subsidiäre Haftung ab und zwar insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsdurchsetzung zugunsten der Rechteinhaber.


Quelle; tarnkappe
 
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