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PC & Internet gwarez.cc: Urteil von Landgericht Düsseldorf bestätigt

Am 30. März 2015 verurteilte das Landgericht Düsseldorf mit Az. 007 Ns 15/13 (120 Js 1863/11) einen Mann wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen zu 18 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung zuzüglich zu 5.400 Euro Geldstrafe. Das Berufungsgericht sah es als erwiesen an, dass der heute 26-jährige Daniel S. von 2007 bis 2011 Gwarez.cc zwecks Erwirtschaftung illegaler Gewinne betrieben haben soll.

Mit der verhängten Sanktion bestätigte die Richterin das Urteil aus erster Instanz. Daniel S. kann gegen dieses Urteil in Revision gehen. Sofern der Beschuldigte das Urteil von Ende März akzeptiert, muss er zudem die Kosten dieses Verfahrens tragen.

Das Landgericht Düsseldorf wollte im Betrieb von gwarez keine „Jugendsünde“ erkennen. Gwarez war eben nicht vergleichbar mit einer Suchmaschine wie Google, soll die Richterin nach Auskunft der GVU ausgeführt haben. Der Beschuldigte habe das Portal vorsätzlich gewerblich betrieben. Die darüber eingenommenen „nicht wenigen Gelder“ habe er durch Gründung einer Offshore-Firma im Ausland waschen wollen. Da er bereits bei Portalgründung volljährig war und die Jugendgerichtshilfe keinen verzögerten persönlichen Reifungsprozess feststellen konnte, sei das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.

gwarez: Durchsuchung wegen eines anderen Falles, Hardware nicht verschlüsselt?
Begonnen hatte das Verfahren im Jahr 2012 mit einer polizeilichen Durchsuchung in anderer Sache, weil vor Ort offenbar keine verschlüsselten Geräte vorgefunden wurden. Bei der Auswertung der beschlagnahmten Rechner stieß die Polizei auf Hinweise zum möglichen Betrieb von Gwarez durch Daniel S., woraufhin nach eigenem Bekunden die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e. V. (GVU) eingeschaltet wurde. Mit umfangreichen Dokumentationen zu Gwarez stellte die GVU daher am 8. Mai 2012 einen Strafantrag. Die Mitarbeiter begleiteten das Strafverfahren bis zur Verurteilung am 30.3. in zweiter Instanz.

kino.to-Urteil Basis der Rechtsprechung
Unter anderem brachte die GVU der ermittelnden Staatsanwaltschaft zwei Urteile des Landgerichts Leipzig gegen zwei Hauptverantwortliche des ehemals bekanntesten Streaming-Portals kino.to zur Kenntnis. Die Verteidigung von Daniel S. hatte argumentiert, dass das Einstellen von Links zu den Dateien mit unlizenzierten PC-Spielen ein strafbares öffentlich Zugänglichmachen dieser Inhalte nach § 19a Urheberrechtsgesetz (UrhG) sei. Dagegen vertrat das Landgericht Leipzig in seinen Urteilen vom 11. April 2012 und 14. Juni desselben Jahres die gegenteilige Rechtsaufassung und verurteilte auf dieser Grundlage den Chefprogrammierer und den Kino.to-Gründer zu mehrjährigen Haftstrafen.

Gleiche Rechtsauffassung bei mehreren Gerichten
Als strafbare Urheberrechtsverletzung bewerteten weitere Gerichte den Betrieb von Download- und Streaming-Portalen, insbesondere das öffentliche Zugänglichmachen durch Links. Dafür verhängten unter anderem die Amtsgerichte Hannover (Az: 232 Cs 5332 Js 85392/11 vom 26.09.2012), Aachen (Az: 334 Ls 158/10 (301 Js 611/06) vom 30.04.2013), Duisburg-Hamborn (Az: 12 CS 144 Js 88/09-689/13 vom 24.10.2013), und Frankfurt/Main (Az: 7430 Js 210487/12 WI Cs vom 13.08.2014) Sanktionen, beginnend bei Geldstrafen bis hin zu mehreren Jahren Gefängnis.

Quelle: tarnkappe
 
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