Das Anfertigen von Backups gehört mit zu den Aufgaben eines Webhosters. Tut er dies nicht und eine Webseite geht durch einen Hardware-Schaden verloren, muss Schadensersatz geleistet werden - auch wenn die Datensicherung nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist.
Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Duisburg hervor. Wie die Kanzlei Schulz Tegtmeyer Sozien, die die Betreiberin der Seite vertrat, berichtet, war bei dem Hoster eine Festplatte kaputt gegangen. Da kein Backup vorhanden war, sei die darauf gespeicherte Webseite ihrer Mandantin komplett verloren gewesen.
Das Gericht erkannte die darauf folgenden Schadensersatzforderungen grundsätzlich an und erklärte, dass die Anfertigung von Backups eine Nebenpflicht für ein solches Unternehmen darstelle. Die Pflicht zur Datensicherung liege auch dann vor, wenn der Vertragspartner - wie im aktuellen Fall - den Webspeicherplatz nur weiterverkaufte und das Hosting selbst von einem dahinter gelagerten Dienstleister betrieben wird.
Allerdings gewährte das Gericht der betroffenen Kundin nicht die volle geforderte Summe. Eines der dabei ins Feld geführten Argumente machte die Anwälte besonders stutzig: Wie bei Gegenständen, an denen ein Schaden entstanden ist, wurden Abzüge wegen des Alters der Webseite gemacht. Diese Entscheidung wollen die Kläger in einem Berufungsverfahren anfechten, da eine Webseite immerhin keinen Abnutzungs- oder Verschleißerscheinungen unterliege, sondern weiterhin so genutzt werden kann, wie schon vor Jahren.
Auch die Forderung nach einer Entschädigung für den Nutzungsausfall wollte das Gericht nicht akzeptieren, da es sich hier nicht um eine Mietangelegenheit handle. Nach Ansicht der Anwälte wurde dabei aber außer Acht gelassen, dass entsprechende Entschädigungen auch bei "Wirtschaftsgütern von zentraler Bedeutung" gewährt werden kann - worum es sich bei der fraglichen Webseite durchaus gehandelt habe.
Quelle: winfuture
Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Duisburg hervor. Wie die Kanzlei Schulz Tegtmeyer Sozien, die die Betreiberin der Seite vertrat, berichtet, war bei dem Hoster eine Festplatte kaputt gegangen. Da kein Backup vorhanden war, sei die darauf gespeicherte Webseite ihrer Mandantin komplett verloren gewesen.
Das Gericht erkannte die darauf folgenden Schadensersatzforderungen grundsätzlich an und erklärte, dass die Anfertigung von Backups eine Nebenpflicht für ein solches Unternehmen darstelle. Die Pflicht zur Datensicherung liege auch dann vor, wenn der Vertragspartner - wie im aktuellen Fall - den Webspeicherplatz nur weiterverkaufte und das Hosting selbst von einem dahinter gelagerten Dienstleister betrieben wird.
Allerdings gewährte das Gericht der betroffenen Kundin nicht die volle geforderte Summe. Eines der dabei ins Feld geführten Argumente machte die Anwälte besonders stutzig: Wie bei Gegenständen, an denen ein Schaden entstanden ist, wurden Abzüge wegen des Alters der Webseite gemacht. Diese Entscheidung wollen die Kläger in einem Berufungsverfahren anfechten, da eine Webseite immerhin keinen Abnutzungs- oder Verschleißerscheinungen unterliege, sondern weiterhin so genutzt werden kann, wie schon vor Jahren.
Auch die Forderung nach einer Entschädigung für den Nutzungsausfall wollte das Gericht nicht akzeptieren, da es sich hier nicht um eine Mietangelegenheit handle. Nach Ansicht der Anwälte wurde dabei aber außer Acht gelassen, dass entsprechende Entschädigungen auch bei "Wirtschaftsgütern von zentraler Bedeutung" gewährt werden kann - worum es sich bei der fraglichen Webseite durchaus gehandelt habe.
Quelle: winfuture