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GEMA: BGH prüft TV-Weiterleitung in Miets*häusern

Der Bundes*gerichtshof prüft, ob Gemeinschafts*empfangsanlagen in Mietshäusern GEMA-pflichtig sein könnten. Wir haben dazu einen Rechtsanwalt befragt.

Wer kennt sie nicht, die Schüssel*wüsten auf Mietshäusern? Jedem Mieter eine eigene Schüssel mit vielen Kabeln - für Ästhetik-Freunde kein schöner Anblick. Eine Lösung kann eine zentrale Satellitenempfangs*anlage sein. Das Signal wird dann aufbereitet und auf die einzelnen Wohnungen verbreitet. Die Bau- und Betriebs*kosten der Anlage werden auf die Mieter umgelegt. Doch künftig könnten solche Anlagen deutlich teurer werden, je nachdem wie der Bundesgerichtshof über eine Klage der GEMA entscheiden wird. Unter dem Akten*zeichen "I ZR 228/14" wird sich der Bundesgerichtshof am 17. September mit dem Thema "Weiterleitung des Kabelsignals durch Wohnungs*eigentümer*gemeinschaft an die Wohneinheiten" beschäftigen müssen.

Geklagt hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (kurz GEMA). Diese nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Wenn Programme über das Kabel verbreitet werden ("Kabelweitersendung") übernimmt sie außerdem das Inkasso für Ansprüche anderer Verwertungs*gesellschaften, die auf vergütungspflichtigen Kabel*weitersendungs*handlungen beruhen, wie das juristisch exakt formuliert heißt.

GEMA verklagte Wohneinheit auf 7548,73 Euro
In München steht ein Gebäude mit 343 Wohneinheiten, das einer Wohnungs*eigentümer*gemeinschaft gehört. Diese betreibt in diesem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne stammende Signal in die einzelnen Wohnungen der Eigentümer*gemeinschaft zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen verteilt wird.

Die GEMA vertritt nun die Ansicht, die Weiterübertragung des Sendesignals in die Wohnungen über das von der Beklagten unterhaltene Kabelnetz stelle eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken dar. So klagte sie für die Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2013 zuletzt auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7548,73 Euro und den Ersatz der Abmahnkosten.

Die Sache landete beim Landgericht München, welches die Klage abwies. Die GEMA ging in Berufung, wieder erfolglos. Das Oberlandes*gericht München nahm an, die Beklagte habe das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken durch die Versorgung der Wohneinheiten mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen nicht verletzt. Bei der Übertragung der Sendesignale handele es sich nicht um eine urheberrechtlich relevante Weiterleitung an eine Öffentlichkeit, sondern um einen durch die angebrachte Gemeinschaftsantenne verbesserten privaten Empfang der Originalsendungen. Die GEMA ging in Revision. Jetzt darf sich der Bundesgerichtshof damit befassen. Und noch ist nicht sicher, ob am Ende nicht auch der Europäische Gerichtshof damit zu tun haben wird.

Die Position des Rechtsanwalts
Wir haben Rechtsanwalt Matthias Böse von der renommierten Kanzlei Dr. Rudel, Schäfer und Partner in Osnabrück zu seiner Einschätzung befragt: "Die Weitersendung von Fernsehsignalen in einer Hauskabelanlage, die nicht vom Nutzer selbst, sondern von einem Dritten (hier der Wohnungs*eigentümer*gemeinschaft) betrieben wird, könnte eine urheberrechtlich relevante Verwertungs*handlung, gem. §§ 20, 20b Abs. 1 UrhG (Urheberrechtsgesetz) sein. Verwertunsgs*gesellschaften hätten dann einen Anspruch auf eine Vergütung für eine solche Verwertungs*handlung gegen die Wohnungs*eigentümergemeinschaft.

Die Grenze zwischen einer nicht-öffentlichen Empfangsverbesserung und einer öffentlichen Kabelweiter*sendung hat nun der BGH zu klären. So wurden Hotels und auch Gaststätten mit einem Fernseher für Gäste bereits für diese Verwertunghandlung erfolgreich in Anspruch genommen. Das Landgericht sowie das OLG München haben bei einer (zugegeben: mit 343 Einheiten sehr großen) Wohnungs*eigentümer*gemeinschaft dies jedoch abgelehnt. Es handele sich lediglich um eine Empfangs*verbesserung für die Bewohner, keine urheberrechtlich relevante Kabelweitersendung.

Von der Entscheidung des BGH hängt für Wohnungs*eigentümer mit Gemeinschafts-TV-Anlagen ab, ob in Zukunft Verwertungs*gesellschaften zusätzliche Zahlungen geltend machen dürfen. Da zum Teil auch europarechtliche Fragestellungen bestehen, ist es zudem nicht unwahrscheinlich, dass der BGH den EuGH zur Klärung dieser Fragen anrufen wird. Wohnungs*eigentümer*gemeinschaften unter 75 Wohneinheiten müssen sich, dies ist die bisher gelebte Praxis, die zudem Bestätigung im Gesetzgebungs*verfahren erfahren hat, derzeit keine Gedanken über eine etwaige Lizenzpflicht machen.

Fall ist schwer verständlich
Einerseits: Teilt man die 7548,73 Euro auf die 343 Wohnungseinheiten auf, würden sich rund 22 Euro pro Mietpartei für sechs Jahre ergeben, also rund 3,50 Euro im Jahr. Gleichwohl, der rechtliche Hintergrund ist für einen juristischen Laien nur schwer zu durchschauen.

Bleibt die Frage, wie die Sache am Ende ausgehen wird: Werden Wohnungs*eigentümer möglicherweise künftig zähne*knirschend zahlen oder legen sie lieber ihre Empfangsanlage still und erlauben stattdessen wieder den Schüsselwildwuchs? Oder können sie die Mieter dazu verdonnern, sich die Programme über kostenpflichtige Angebote von Internet-Anbietern oder TV-Kabelnetz-Anbietern beschaffen zu müssen?

Quelle: teltarif
 
BGH stärkt Wohneigentümer - Gema-Nachforderung ohne Erfolg

Eine Wohneigentümergemeinschaft muss keine Gema-Gebühren zahlen, wenn sie von einer Gemeinschaftsantenne Fernseh- und Rundfunkprogramme per Kabel an die einzelnen Wohnungen weiterleitet.

Das entschied am Donnerstag, den 17. September der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Den Richtern lag eine Klage der Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte Gema gegen eine Münchner Eigentümergemeinschaft mit 343 Wohneinheiten vor.

Die Gema sah in der Weiterleitung von der Antenne per Satellit durch ein Kabelnetz in die Wohnungen eine öffentliche Wiedergabe. Sie verlangte Schadensersatz in Höhe von rund 7500 Euro (Az.: I ZR 228/14). Die Klage scheiterte nun vor dem BGH, ebenso wie schon in den Vorinstanzen.

Quelle: INFOSAT
 
Trotz Niederlage: Gema sieht sich in BGH-Urteil bestätigt

Trotz Niederlage gegenüber einer Gruppe privater Wohneigentümer vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sieht die Gema in dem Urteil die Gebührenpflicht von Kabelweiterleitungen bestätigt.

Trotz Niederlage sieht sich die Gema in ihrer Auffassung bestätigt: Am Donnerstag war die Gema einer Gruppe privater Wohnungseigentümer unterlegen,
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der Bundesgerichtshof (BGH) hatte entschieden
, dass in diesem Fall die Weiterleitung der Radio- und TV-Signale von einer Gemeinschaftsantenne zu den einzelnen Wohnungen nicht unter die Gema-Gebührenpflicht falle. Begründet hatten die Richter das Urteil mit einer nicht-öffentlichen Wiedergabe, durch die es zu keiner Urheberrechtsverletzung käme und somit keine Zahlung an die VG Media zu entrichten sein. Dementsprechend wies der BGH die von der Gema eingereichte Klage ab.

Am Montag äußerte sich nun die Gema zu dem vorliegenden Urteil. Sie wies darauf hin, dass der BGH-Entscheid keinerlei Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft hätte: "Nicht betroffen von der Entscheidung sind daher insbesondere Kabelweitersendungen an mehrere Gebäude sowie in Wohngebäuden, die im Eigentum z. B. von Wohnungsunternehmen stehen", wie es in einer Gema-Mitteilung heißt.

Indem der BGH die Kabelweiterleitung der Radio- und TV-Signale in diesem Fall als technisches Verfahren beurteilte, sah sich die Gema in ihrer Rechtsauffassung bestätigt und die Gebührenpflicht von Kabelweiterleitungen bekräftigt. Der Grund: Das Verfahren sei im Grunde eine Wiedergabe und unterscheide sich von der Methode der Wohnungswirtschaft, für die eine Gebührenpflicht bei der VG Media besteht.

Quelle: Digitalfernsehen
 
AW: GEMA: BGH prüft TV-Weiterleitung in Miets*häusern

Die spinnen ja die Gema. Stecken scheinbar mit Kabeldeutschland unter einer Decke.

Was ihr macht euer privates Kabelnetz. Sooo nicht. Da verdienen wir ja nix mehr.
 
Nach BGH-Urteil: Keine Gema für Antennengemeinschaften

Schlappe für die Gema? Das im September getroffene BGH-Urteil könnte sich als richtungsweisend herausstellen. So könnte der Entscheid auch auf Antennengemeinschaften übertragen werden und die Gema-Gebühr auch in diesem Fall gekippt werden.

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) Mitte September entschieden hatte, dass Wohneigentümer für die Weiterleitung von Antennensignalen über Kabel keine Gema bezahlen müssen und eine entsprechende Klage der Gema abgewiesen hatte, könnte sich dieses Urteil als richtungsweisend herausstellen. Denn neben der Wohnungsgemeinschaft, auf die sich der BGH-Entscheid bezog, sollte sich das Urteil auch auf Antennengemeinschaften beziehen lassen, die demnach ebenfalls keine Gema-Gebühr zu entrichten hätten.

So kündigte eine Berliner Rechtsanwaltskanzlei nun an, die BGH-Entscheidung als Präzedenzurteil auch auf Antennengemeinschaften beziehen und die Gema-Gebühren für diese Gruppe kippen zu wollen.

Der BGH hatte im September eine Klage der Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte Gema abgewiesen, die von einer Münchener Eigentümergemeinschaft mit 343 Wohneinheiten die Entrichtung der Gema-Gebühr gefordert hatte. Die Eigentümergemeinschaft hatte die Sendesignale einer Gemeinschaftsantenne über Kabel an die einzelnen Wohneinheiten weitergeleitet. Die Gema sah durch die Weiterleitung die Urheberrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern verletzt.

Nach Auffassung des Gerichtes handelte sich jedoch in diesem Fall nicht um eine "Kabelweitersendung", bei der die Eigentümer hätten zahlen müssen. Dabei waren die Richter den Entscheidungen der Vorinstanzen gefolgt, die in dem vorliegenden Fall ein Fehlen der öffentlichen Wiedergabe feststellten. Damit hielt das Gericht die private Gruppe als entscheidendes Kriterium fest, für das die Gebühr entfiele, unabhängig von der Größe der Gemeinschaft.

Wie sich die Situation nach dem Grundsatzurteil des BGH verhält, muss nun das Landgericht Potsdam entscheiden. Dem Gericht liegt der Fall einer Brandenburger Antennengemeinschaft vor, die mehr als 2000 Haushalte mit Fernsehen versorgt und von der die Gema eine Rückzahlung in Höhe eines mittleren fünfstelligen Betrages für die letzten zehn Jahre fordert. Wie in dem von dem BGH verhandelten Fall werden auch hier die Radio- und TV-Signale von der Gemeinschaftsantenne an eine begrenzte Gruppe, die aus den an der Antennengemeinschaft beteiligten Wohnungen besteht, weitergeleitet. Eine Gema-Gebühr dürfte daher auch in diesem Fall nicht fällig werden. Das Landgericht vertagte kurzfristig einen für Donnerstag anberaumten Verhandlungstermin auf den 10. Dezember.

Antennengemeinschaften sollten in Anbetracht der aktuellen Lage Versuche, die sie zur Zahlung eines Entgeltes drängen, nicht stattgeben und entsprechende Zahlungsaufforderungen vorerst ignorieren, bis ihre Situation rechtlich abgeklärt ist. Nach den der Redaktion vorliegenden Zuschriften scheint insbesondere die Mediengruppe RTL Deutschland in den letzten Tagen vermehrt zu versuchen, Antennengemeinschaften noch schnell zu einer Unterzeichnung langjähriger Kabelweitersendungsverträge zu drängen.

Auch die für den Fall der Potsdamer Antennengemeinschaft verantwortliche Kanzlei sieht große Chancen für Antennengemeinschaften, sich erfolgreich sowohl gegen die Gema als auch gegen die VG Media und RTL durchzusetzen.

Anders als für Antennengemeinschaften hat die Entscheidung des BGH auf Kabelnetzbetreiber, die für die Weiterleitung der Radio- und TV-Signale in ihren Netzen eine Gebühr zu entrichten haben,
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keine Auswirkungen
. Im Anschluss an das Urteil hatte der Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber (Anga) gegenüber DIGITAL FERNSEHEN klargestellt, dass die Wohnungswirtschaft von der Entscheidung nicht profitieren kann, da der Entscheid nicht auf klassische Wohnungsunternehmen übertragbar sei.

Quelle; Digitalfernsehen
 
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