In einem Rechtsstreit der Warner Bros. Entertainment GmBH als Klägerin, vertreten durch die Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer und einem Mandanten der Anwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke hat das Amtsgericht (AG) Köln in einem Urteil entschieden, dass es als Tatbeweis nicht ausreicht, wenn ein Anschluss mehrfach über die gleiche IP-Adresse ermittelt worden ist.
Der Beklagte wurde des Filesharings beschuldigt und im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmBH durch die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer entsprechend abgemahnt. Es wurde ihm vorgeworfen, dass er als Anschlussinhaber die Serienfolge „Person of Interest – The Day The World Went Away“ Dritten im Internet zum Download angeboten habe.
Folglich sollte er den Ersatz des Lizenzschadens in Höhe von 500 Euro und Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 168,50 Euro zahlen. Als Beweis führte die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer an, dass eine Ermittlungsfirma mittels Ermittlungssoftware im Abstand von etwa 10 Minuten zweimal dieselbe IP-Adresse festgestellt habe. Die Nachfrage beim Provider habe dann ergeben, dass diese dem abgemahnten Anschlussinhaber zugeordnet gewesen sei.
In einem Urteil vom 28.06.2017 (Az. 125 C 571/16) entschied das Amtsgericht Köln in diesem Fall, dass die Warner Bros. Entertainment GmbH keinerlei Ansprüche gegenüber dem Beklagten hat. In der Begründung heißt es, es bestünden Zweifel daran, ob der Anschlussinhaber auch tatsächlich zuverlässig ermittelt worden sei. Eine hinreichende Sicherheit für eine Verurteilung sei nur dann gewährleistet, sofern mehrere Ermittlungen über unterschiedliche IP-Adressen vom Internetprovider demselben Anschluss zugeordnet werden konnten. Es gebe hohe Fehlerquoten bei der Ermittlung der IP-Adresse und der Zuordnung des Anschlussinhabers.
Dass bei der Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse eine besonders hohe Fehlerquote besteht, ergibt sich aus einem Urteil des AG Köln vom 02.05.2016, Az. 137 C 450/15. Das Gericht ging von einer Fehlerquote bis zu 50% aus.
Quelle; tarnkappe
Der Beklagte wurde des Filesharings beschuldigt und im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmBH durch die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer entsprechend abgemahnt. Es wurde ihm vorgeworfen, dass er als Anschlussinhaber die Serienfolge „Person of Interest – The Day The World Went Away“ Dritten im Internet zum Download angeboten habe.
Folglich sollte er den Ersatz des Lizenzschadens in Höhe von 500 Euro und Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 168,50 Euro zahlen. Als Beweis führte die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer an, dass eine Ermittlungsfirma mittels Ermittlungssoftware im Abstand von etwa 10 Minuten zweimal dieselbe IP-Adresse festgestellt habe. Die Nachfrage beim Provider habe dann ergeben, dass diese dem abgemahnten Anschlussinhaber zugeordnet gewesen sei.
In einem Urteil vom 28.06.2017 (Az. 125 C 571/16) entschied das Amtsgericht Köln in diesem Fall, dass die Warner Bros. Entertainment GmbH keinerlei Ansprüche gegenüber dem Beklagten hat. In der Begründung heißt es, es bestünden Zweifel daran, ob der Anschlussinhaber auch tatsächlich zuverlässig ermittelt worden sei. Eine hinreichende Sicherheit für eine Verurteilung sei nur dann gewährleistet, sofern mehrere Ermittlungen über unterschiedliche IP-Adressen vom Internetprovider demselben Anschluss zugeordnet werden konnten. Es gebe hohe Fehlerquoten bei der Ermittlung der IP-Adresse und der Zuordnung des Anschlussinhabers.
Dass bei der Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse eine besonders hohe Fehlerquote besteht, ergibt sich aus einem Urteil des AG Köln vom 02.05.2016, Az. 137 C 450/15. Das Gericht ging von einer Fehlerquote bis zu 50% aus.
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