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Off Topic Fernbedienung für Navi genutzt: Gilt das als Handyverstoß?

Mit dem Handy ohne Freisprechanlage zu telefonieren ist Autofahrern verboten. Schon allein solche Geräte in die Hand zu nehmen, ist nicht erlaubt. Fällt eine Navi-Fernbedienung auch darunter?

Autofahrer dürfen elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, während der Fahrt nicht in die Hand nehmen.

So ist etwa das Telefonieren mit einem Handy ohne Freisprechanlage tabu.

Fernbedienung nicht bei der Fahrt in die Hand nehmen

Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.


Das Verbot gilt aber auch schon für Fernbedienungen solcher Geräte allein, wenn Fahrer diese die Hand nehmen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: III-1 RBs 27/20). Das Urteil stammt vom 5. Februar 2020.

Das Auto eines Mannes verfügte über ein Navi, das sich mit einer manuellen Fernsteuerung bedienen ließ. Dafür war eine spezielle Halterung am Armaturenbrett des Fahrzeugs vorhanden, in der das Gerät auch bedient werden konnte. Unterwegs aber nahm der Mann die Fernbedienung in die Hand und machte Eingaben. Der Vorgang wurde bemerkt und es folgte ein Bußgeld von 100 Euro, wogegen sich der Fahrer wehren wollte.

Das hatte aber kein Erfolg. Die Richter werteten auch die Fernbedienung als ein "der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät" im Gesetzessinn. Denn sie diene auch der Organisation der Ausgabe auf dem Navidisplay. Und das wird auch explizit im Verbot neben dem Mobiltelefon genannt. Wer solche Geräte aber in der Halterung nutzen will, darf das, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des DAV.

Wie ist die Rechtslage, wenn der Fahrer ein Handy im Auto mitführt und dieses während der Fahrt lediglich an einen anderen Platz legt? Die Nutzung des Geräts muss nachgewiesen werden, zeigt ein anderes Urteil.

Quelle; teltarif
 
Was für ein Schwachsinn.

Dann darf man während der Fahrt ja auch kein Radiosender wechseln, weil das Radio ja auch der Information dienen kann Und ein elektronisches Gerät ist.
 
Unpassender Vergleicht. Nimmst Du zum Sender wechseln Dein Autoradio aus dem Schacht? Ich jedenfalls nicht...
 
Doch der Vergleich paßt. Ich nehme die Fernbedienung, damit ich mich nicht soweit rüberbeugen muß und vielleicht noch vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werde.
 
Nö, passt nicht, denn genau dafür gibt es Lenkradfernbedienungen.
Rüberbeugen zum Sendereinstellen darf man, aber eben nicht in die Hand nehmen.

Über Sinn oder Unsinn brauchen wir nicht diskutieren, denn so sind nunmal die Spielregeln, auch wenn es uns nicht gefällt, oder wir eben auch mal gesetzeswiedrig handeln (tue ich im übrigen auch.....).
 
Unpassender Vergleicht. Nimmst Du zum Sender wechseln Dein Autoradio aus dem Schacht? Ich jedenfalls nicht...


Nicht wirklich ... §23 2.(b)

Zitat:

b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik ...
 
ich glaube hier würde etwas auf den Kopf gestellt und ein wichtiger Teil aus dem Text raus gerissen! und zwar der Begriff Navi !!!
in allen anderen Artikel zum diesem Urteil wird eindeutig dass es um "Bußgeld für Nutzung einer Navi-Fernbedienung am Steuer " handelt.
 
und was ist mit dem Steuerungsknopf für Navi und Multimedia In der Mittelkonsole z.B. bei Mercedes ?

wenn ich ohne zu Schauen:
- nach einem Getränk greife = OK
- nach dem Drehknopf greife = OK
- nach einer Fernbedienung = nicht OK

die sind doch bekloppt.


Grundsätzlich befürwortete ich das Verbot zum Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung.

Ich möchte auch nicht wissen, wieviele Unfälle, Verletzte und Tote durch die Nutzung von WhatsApp, Fatzebook, & Co entstanden sind.
 
@urmel511 Dann zitiere aber auch den kompletten Teil der StVo und nicht nur einen Teil daraus, der zudem von Dir auch aus dem Kontext genommen wurde.

Hier mal der komplette Ausschnitt, das Nachfolgende für Videobrillen, Rückfahrkameras usw. mal weggelassen:
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

@Smiley007 Dein Bedienelement an der Mittelkonsole ist fest verbaut, wird also nicht aufgenommen. Dort gilt das, was ich (unabhängig davon) fett markiert habe.
 
Hallo!
Mal ehrlich wegen 100€ ein Gericht bemühen.
Sicher geht's auch ums Prinzip.
Ich habe auch schon einiges an den Staat bezahlt.Wenn ich jedesmal geklagt hätte.Man o Man
Rechtsschutzversicherung macht's möglich.
MfG salatin
 
Zuletzt bearbeitet:
@Vindoriel

Ändert aber nichts an der Tatsache, wie Smiley erwähnte, das man den Sender nicht wechseln darf.

Und genau das sagt Punkt 2 b der StVO aus.
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Ich darf zum Senderwechsel, bei meinem Auto nicht über das Lenkrad möglich, nicht zum Radio schauen da ich hierfür den Blick von der Straße abwenden muss.
 
Da bist Du aber immer noch auf dem Holzweg und das Holz ist dabei auch noch morsch. Ich verdeutliche Dir mal, worum es in der Passage geht:
"zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist."

Und das ist nämlich erlaubt, wie man unschwer aus dem Gesamten erkennen kann.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hoffentlich hat der Gesetzgeber dieses "kurz" und "angepasst" auch genau definiert. Sonst unterliegt das anschließend auch nur wieder der Auslegungswillkür oder der Kassenlage. Dennoch ist dieses grundsätzliche FB "in-die-Hand-nehm-Verbot" Schwachsinn. Eine 4-Tasten-Steuerkreuz-FB blind zu bedienen, um mal am Navi oder Radio schnell die Lautstärke oder den Sender zu ändern, ist strafbewehrt. Das alternative Rumtippen am Navi oder Radio (falls dieses keine Drehsteller hat) ist erlaubt. Was lenkt da wohl auch unter Berücksichtigung von "kurz" und "angepasst" mehr vom Verkehrsgeschehen ab?
 
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