josef.13
Boardveteran
Wie jüngst ein Präzedenzfall gezeigt hat, sollte man bei eBay auf eine Paypal-Zahlung in Kombination mit Selbstabholung verzichten. Wir verraten Ihnen wieso.
Wenn Sie auf
Hintergrund dazu ist ein Fall, in dem es zwei Opfer gibt. Der PC des Opfers Nummer 1 wurde von einem Trojaner befallen. Dieser hat die Log-in-Daten zum Bezahldienst Paypal gestohlen. Der Dieb nutzte den Log-in, um über das Konto von Opfer Nummer 1 auf Ebay ein Notebook zu bezahlen. Der Verkäufer des Notebooks ist das Opfer Nummer 2. Denn der Dieb holte das Gerät nach der digitalen Bezahlung persönlich bei ihm ab. Opfer Nummer 2 war natürlich nicht misstrauisch, da er sein Geld ja über Paypal bereits bekommen hatte.
Erst einige Zeit später entdeckte Opfer Nummer 1 die Abbuchung auf seinem Konto. Der Bestohlene erstattete Anzeige gegen Unbekannt und forderte vom Ebay-Verkäufer (Opfer Nummer 2) sein Geld zurück. Da dieser das Geld nicht zurückgeben wollte, wurde er von Opfer Nummer 1 verklagt. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab ihm in einem Berufungsverfahren Recht und bestimmte, dass der Ebay-Verkäufer das Geld nicht behalten dürfe. Einen genauen Bericht über die juristische Seite des Falls liefert die Rechtsanwaltssozietät
Quelle: pc-welt
Wenn Sie auf
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Waren versteigern, sollten Sie bei Selbstabholern auf eine Barzahlung bestehen. Auf jeden Fall vermeiden sollten Sie dagegen die Kombination aus Bezahlung per Paypal oder einem anderen digitalen Bezahlsystem und der persönlichen Abholung. Denn das Geld müssen Sie unter Umständen zurückgeben, Ihre Ware bekommen Sie aber nicht wieder. Hintergrund dazu ist ein Fall, in dem es zwei Opfer gibt. Der PC des Opfers Nummer 1 wurde von einem Trojaner befallen. Dieser hat die Log-in-Daten zum Bezahldienst Paypal gestohlen. Der Dieb nutzte den Log-in, um über das Konto von Opfer Nummer 1 auf Ebay ein Notebook zu bezahlen. Der Verkäufer des Notebooks ist das Opfer Nummer 2. Denn der Dieb holte das Gerät nach der digitalen Bezahlung persönlich bei ihm ab. Opfer Nummer 2 war natürlich nicht misstrauisch, da er sein Geld ja über Paypal bereits bekommen hatte.
Erst einige Zeit später entdeckte Opfer Nummer 1 die Abbuchung auf seinem Konto. Der Bestohlene erstattete Anzeige gegen Unbekannt und forderte vom Ebay-Verkäufer (Opfer Nummer 2) sein Geld zurück. Da dieser das Geld nicht zurückgeben wollte, wurde er von Opfer Nummer 1 verklagt. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab ihm in einem Berufungsverfahren Recht und bestimmte, dass der Ebay-Verkäufer das Geld nicht behalten dürfe. Einen genauen Bericht über die juristische Seite des Falls liefert die Rechtsanwaltssozietät
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