Fehler in der Mindestpreisangabe berechtigt zum Auktionsabbruch
Die Tatsache, dass in einer
ein Angebot abgegeben wurde, reicht nicht für einen
aus. Jedenfalls gilt das für den Fall, dass die
wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochen wurde. Dann ist eine
beziehungsweise ein Abbruch laut Ebay-Richtlinien erlaubt und muss hingenommen werden. Das hat der 2. Zivilsenat des
entschieden (am 04.11.2013, Az.: 2 U 94/13) und damit das Urteil der ersten Instanz bestätigt.
In dem verhandelten Fall hatte der volljährige Sohn eines Autobesitzers mit dessen Wissen und Erlaubnis ein Auto bei
zum Verkauf angeboten. Es handelte sich um den Audi A4 seines Vaters und so stellte der junge Mann das Fahrzeug auch über dessen
ein. Er hatte allerdings vergessen, den Mindestpreis einzutragen, was ihm kurz darauf auffiel. Er brach die Auktion deshalb schon kurz nach dem
wieder ab. Nachdem er das Angebot entsprechend korrigiert hatte, konnte der Wagen wieder bei Ebay ersteigert werden.
Das gefiel allerdings einem Bieter ganz und gar nicht. Dieser war bei der ersten Auktion kurz vor deren Ende mit einem Gebot von 7,10 Euro der Höchstbietende gewesen. Mit diesem Betrag war er nun weit vom geforderten
entfernt. Der Bieter klagte und verlangte die Herausgabe des Fahrzeugs zum Preis von 7,10 Euro. Der Kläger vertrat vor Gericht die Ansicht, dass hier ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, der den Verkäufer dazu verpflichte, das Auto herauszugeben.
Die Klage blieb jedoch erfolglos geblieben. Wie der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm festgestellt hat, wurde das erste Ebay-Angebot wirksam zurückgezogen, somit ist kein
zustande gekommen.
Die Richter verwiesen auf die Ebay-Richtlinien, die besagen, dass ein eingestelltes Angebot aus bestimmten Gründen zurückgezogen werden darf. Zu den erlaubten Widerrufgründen zählt es, wenn der Anbieter beim Einstellen des Angebots einen Fehler macht. Hat er diesen vor dem Einstellen des Angebots nicht bemerkt, darf er es zurückziehen. Auch ein Fehler beim der Angabe des Mindestpreises zähle dazu, so die Richter.
Der Widerruf sei laut Ebay-Richtlinien wirksam, ob das zurückgezogene Angebot nach den gesetzlichen Bestimmungen auch anfechtbar sei, darauf komme es dabei nicht an. Es spiele auch keine Rolle, ob der Sohn den Mindestpreis falsch eingegeben hat oder ob das System den richtig eingegebenen Mindestpreis fehlerhaft nicht akzeptiert habe. So oder so sei der Widerruf berechtigt gewesen.
Anders hätte es übrigens ausgesehen, wenn der Anbieter erst keinen Mindestpreis hätte verlangen wollen und das später einfach nur
und deshalb korrigiert hätte. Doch das traf im verhandelten Fall nicht zu.
Quelle: heise