Darf man die Autos von Falschparkern fotografieren, um das Bild bei der Anzeige dieser Ordnungswidrigkeit als Beweis zu verwenden? Um diese Frage ging es am Mittwoch vor dem Verwaltungsgericht Ansbach. Das Ergebnis ist noch offen: Die Entscheidung werde erst am Donnerstag den beteiligten Parteien zugestellt und im Anschluss veröffentlicht, sagte ein Gerichtssprecher. Die Deutsche Umwelthilfe sieht in der Entscheidung des mittelfränkischen Gerichts ein Grundsatzurteil.
Es geht darum, dass der Kläger wiederholt Fotos gemacht hat von Autos, die insbesondere auf Geh- und Fahrradwegen geparkt und in Einzelfällen damit auch eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, erläuterte der Gerichtssprecher. Weil der Mann diese Bilder zusammen mit den Anzeigen an die Polizei geschickt hatte, habe er vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Verwarnung bekommen und für den Bescheid eine Gebühr von 100 Euro zahlen sollen. Begründung: Er habe gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen.
Denn nach dieser Verordnung ist das Übersenden von digitalen Bildaufnahmen im Grundsatz eine Datenverarbeitung, für die ein berechtigtes Interesse bestehen müsse. Und darauf kommt es jetzt an, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse hat und ob die Datenübermittlung und -verarbeitung erforderlich waren, erläuterte der Gerichtssprecher.
Das beklagte Landesamt für Datenschutzaufsicht verneint dies, weil für die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit die Angabe des Kfz-Kennzeichens samt Tatort und Tatzeit ausreiche. Der Kläger führte vor Gericht aber an, dass ohne fotografischen Beleg im Zweifel Aussage gegen Aussage stehe. Der Mann wird bei seiner Klage von der Deutschen Umwelthilfe unterstützt. Der Verein teilte bereits vor der Verhandlung mit, das Urteil sei für die Frage der Beweissicherung von falschparkenden Autos auf Geh- und Fahrradwegen von entscheidender Bedeutung.
Quelle; rtl.de
Es geht darum, dass der Kläger wiederholt Fotos gemacht hat von Autos, die insbesondere auf Geh- und Fahrradwegen geparkt und in Einzelfällen damit auch eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, erläuterte der Gerichtssprecher. Weil der Mann diese Bilder zusammen mit den Anzeigen an die Polizei geschickt hatte, habe er vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Verwarnung bekommen und für den Bescheid eine Gebühr von 100 Euro zahlen sollen. Begründung: Er habe gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen.
Denn nach dieser Verordnung ist das Übersenden von digitalen Bildaufnahmen im Grundsatz eine Datenverarbeitung, für die ein berechtigtes Interesse bestehen müsse. Und darauf kommt es jetzt an, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse hat und ob die Datenübermittlung und -verarbeitung erforderlich waren, erläuterte der Gerichtssprecher.
Das beklagte Landesamt für Datenschutzaufsicht verneint dies, weil für die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit die Angabe des Kfz-Kennzeichens samt Tatort und Tatzeit ausreiche. Der Kläger führte vor Gericht aber an, dass ohne fotografischen Beleg im Zweifel Aussage gegen Aussage stehe. Der Mann wird bei seiner Klage von der Deutschen Umwelthilfe unterstützt. Der Verein teilte bereits vor der Verhandlung mit, das Urteil sei für die Frage der Beweissicherung von falschparkenden Autos auf Geh- und Fahrradwegen von entscheidender Bedeutung.
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Quelle; rtl.de