Rechtliches: Blitzerwarner im Navi
Blitzerwarner – erlaubt oder verboten?
Sie sind eine der beliebtesten und nachgefragtesten Funktionen eines Navigationssystems: Blitzerwarner oder Radarwarner, die den Autofahrer vor einer Geschwindigkeitskontrolle warnen sollen. Leider ist es praktisch unmöglich, zu diesem Thema eine rechtlich verlässliche Auskunft zu erhalten. Trotzdem sollten Sie diesen Artikel lesen, denn der Trend geht in die Richtung, dass ein ins Navi integrierter Blitzerwarner in Deutschland nicht wirklich verboten ist.
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Gegen die heute verwendete mobile Technik ist auch der blitzerwarner-gerüstete Autofahrer machtlos: Diese Geräte sind viel zu schnell von einem Ort zum anderen transportiert und eingemessen.
Der §23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung besagt “Dem Führer eines Kraftfahrzeugs ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige [im Sinn einer vorherigen Warnung, Anm.] vorn Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).” Der amtliche Bußgeldkatalog sieht dafür einen Regelsatz von 75 Euro vor plus vier Punkten in Flensburg. Sollte der Verkehrsteilnehmer mehrfach auffallen, kann die Geldbuße verdoppelt werden.
Zunächst haben wir uns an mehrere Rechtsanwälte gewandt. Der erste war der Meinung, dass ein Blitzer- oder Radarwarner im Navi aufgrund dieses Paragraphen verboten sei. Der zweite meinte, dass dieser Paragraph auf Navigationsgeräte mit eingebautem Blitzerwarner gerade nicht zutreffen würde, weil das Navi ein Navi wäre und nicht in erster Linie ein Gerät zur Anzeige von Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen. Der dritte wollte sich gar nicht erst festlegen und lieber abwarten, bis es zu diesem Thema eine höchstrichterliche Gerichtsentscheidung geben würde.
Bis heute ist kein Fall in Deutschland bekannt, wo die Polizei einem Autofahrer wegen des Gebrauchs eines Navigationsgeräts mit installiertem und aktivem Blitzerwarner ein Bußgeld und die vier Punkte verhängt hat. Und es ist nicht mal ein Fall bekannt, dass die Polizei ein Navi auf installierte Blitzdatenbanken geprüft hat.
Wenn so etwas passiert, sollte der betroffene Autofahrer sofort dagegen klagen. Das angerufene Gericht wird sich dann damit auseinandersetzen, ob ein Navi mit Radarwarner ein Gerät ist, das dazu bestimmt ist, Radarfallen anzuzeigen, oder ob es sich dabei nur um eine Nebenfunktion handelt.
Die Hersteller wiegen sich momentan in Sicherheit, denn fast alle bieten vorinstallierte oder kostenlos nachladbare Blitzerwarner zumindest für ihre höherwertigen Geräte an. Der eine oder andere Hersteller wirbt sogar recht aggressiv mit dieser Eigenschaft.
Rechtlich bewegt man sich in einer Grauzone, weil der angesprochene § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrsordnung aus nicht nachvollziehbaren Gründen sehr schwammig formuliert ist. Würde anstelle des oben zitierten Textes etwas stehen wie beispielsweise “das dafür bestimmt ist oder das unter anderem die Funktion bietet”, wären Navis mit eingebautem Radarwarner hierzulande definitiv verboten. Das ist aber nicht der Fall, und deswegen sind reißerische Pauschalaussagen wie “Blitzerwarner im Navi sind verboten” unseriös. Exakt so antwortete uns auch das “Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz”: “Die Unsicherheit bei den Navis mit Zusatzfunktionen [ob sie verboten sind, Anm.] entsteht daraus, dass ein Gerät nach der StVO dazu bestimmt sein muss, Radaranlagen anzuzeigen. Bei einem isolierten Radarwarngerät, dessen einzige Funktion ja das Anzeigen von Radaranlagen ist, ist das einfach festzustellen. Bei Kombigeräten, die die Warnfunktion nur als Extra und nicht als Hauptfunktion haben, ist die Frage allerdings schwieriger zu beantworten.”
Leider schließt sich auch der ADAC einmal jährlich zur Saure-Gurken-Zeit der allgemeinen Schlagzeilen- und Panikmache an und warnt vor dem Gebrauch von Navis mit Blitzerwarner. Weil es der ADAC sagt, wird es schon stimmen, denken sich dann die meisten Zeitungen und verbreiten die nicht belegbare Aussage weiter. Der zweitgrößte deutsche Automobilclub, der AvD, ist übrigens anderer Meinung als der ADAC.