Die Bundesnetzagentur hat Verbraucherinnen und Verbraucher aufgerufen, der Behörde Verstöße gegen sogenanntes Geoblocking bei grenzüberschreitenden Online-Einkäufen zu melden. Bei solchen Einkäufen innerhalb der EU gebe es immer wieder Hindernisse, bestimmte länderspezifische Versionen eines Online-Shops zu erreichen, eine Ware innerhalb des Liefergebiets des Anbieters zu bestellen oder mit der Kreditkarte zu bezahlen. In solchen Fällen liege ungerechtfertigtes Geoblocking vor, teilte die Behörde am Mittwoch in Bonn mit.
Nach der sogenannten Geoblocking-Verordnung dürfen Verbraucher seit 2018 bei grenzüberschreitenden Einkäufen etwa aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes nicht diskriminiert werden.
„Sie müssen den gleichen Zugang zu den Angeboten wie Einheimische haben, sowohl online als auch im stationären Handel“, erklärte ein Behördensprecher. Ausnahmen von der Geoblocking-Verordnung gelten etwa bei Streaming-Diensten oder Finanz-Dienstleistungen.
Die Netzagentur wies auf Besonderheiten bei der Lieferung hin. So seien Anbieter nicht verpflichtet, in jedem Fall bis zur Heimatadresse des Verbrauchers zu liefern. Verbraucher hätten jedoch das Recht, von dem Anbieter eine Lieferung innerhalb seines Liefergebiets zu verlangen und den Transport an ihre Heimatadresse selbst zu organisieren. „Dies kann durch die Beauftragung von Logistikunternehmen oder spezialisierten Paketweiterleitungsservices erfolgen.“ Insbesondere bei teuren Produkten oder in Grenzgebieten könne sich dies lohnen.
Quelle; INFOSAT
Nach der sogenannten Geoblocking-Verordnung dürfen Verbraucher seit 2018 bei grenzüberschreitenden Einkäufen etwa aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes nicht diskriminiert werden.
„Sie müssen den gleichen Zugang zu den Angeboten wie Einheimische haben, sowohl online als auch im stationären Handel“, erklärte ein Behördensprecher. Ausnahmen von der Geoblocking-Verordnung gelten etwa bei Streaming-Diensten oder Finanz-Dienstleistungen.
Die Netzagentur wies auf Besonderheiten bei der Lieferung hin. So seien Anbieter nicht verpflichtet, in jedem Fall bis zur Heimatadresse des Verbrauchers zu liefern. Verbraucher hätten jedoch das Recht, von dem Anbieter eine Lieferung innerhalb seines Liefergebiets zu verlangen und den Transport an ihre Heimatadresse selbst zu organisieren. „Dies kann durch die Beauftragung von Logistikunternehmen oder spezialisierten Paketweiterleitungsservices erfolgen.“ Insbesondere bei teuren Produkten oder in Grenzgebieten könne sich dies lohnen.
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