Das ist ein Fehlurteil erster Güte. Wenn der User an 24 Tagen innerhalb von 6 Wochen festgestellt wurde, hat er das Werk nunmal nachweislich nicht 6 Wochen geshared,sondern eben nur 24 Tage lang. Alles andere wäre höchstens ein Anscheinsbeweis,mehr nicht. Wenn ich mit dem Auto 1x Anfang November geblitzt werde und 1x Ende November,heißt das schließlich auch nicht,daß ich an den Tagen dazwischen auch zwangsläufig zu schnell gewesen sein muss,sondern es gelten nur die festgestellten Verstöße. Bei einem Verkaufspreis von 20€ kann man man wohl davon ausgehen,daß es kein 200MB-Game ala Angry Birds war,sondern schon etwas umfangreicheres. Gehen wir mal von 4GB aus. Bei den angenommenen 400 Verteilungen wären das 1,6 Terabyte an Daten,die der User hochgeladen hätte. Nun, der Vorfall war 2011,damals war der schnellstmögliche Internetzugang üblicherweise DSL16000 mit 1Mbit/s Upload, was bekanntlich 128kbyte/s entspricht. Ein Tag hat 86400sek, ergo könnten pro Tag maximal 11,0592 GB hochgeladen worden sein. Egal ob man nun von 24 Tagen oder von 6 Wochen ausgeht, die theoretisch maximal übertragbare Datenmenge im Upload beträgt somit bei 497,6GB und damit weniger als 1/3 dessen,was ihm tatsächlich angelastet wurde.
Die Tatsache,daß ihm die Weiterverteilung durch seine "Abnehmer" angelastet wurde,ist rechtlich kritisch zu sehen,da ja nicht nur er abgemahnt wurde, sondern zumindest ein Teil der Leute in seiner "Baumstruktur" ebenfalls. Somit liegt hier genaugenommen ein Verstoß gegen das Bereicherungsverbot gemäß § 249 Abs. 1 BGB vor.