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PC & Internet #allesaufdentisch: Gelöschte und wiederhergestellte Youtube-Videos vor Gericht

Youtube wehrt sich gegen die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln, das die Wiederherstellung eines gelöschten Videos angeordnet hatte.

Die Videoplattform Youtube wehrt sich nach Gerichtsangaben gegen eine Entscheidung zu einem gelöschten Clip der Aktion #allesaufdentisch. Es sei Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung eingelegt worden, teilte eine Sprecherin des Landgerichts Köln auf Anfrage der dpa mit. Der Fall müsse nun verhandelt werden, ein Termin stehe noch nicht fest. Youtube teilte mit, dass man sich zu laufenden Verfahren nicht äußere.

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Die Richter hatten Mitte Oktober auf Antrag der Initiatoren der Aktion zwei einstweilige Verfügungen gegen Youtube erlassen. Demnach hatte die Plattform zu Unrecht zwei Videos der Aktion gelöscht. Youtube habe den Kanalbetreibern nicht konkret genug mitgeteilt, welche Passagen ihrer Meinung nach gegen welche Vorschrift ihrer Richtlinie verstießen.

Fünf Videos gelöscht

Die Google-Tochter hat bislang insgesamt fünf Videos der Aktion gelöscht. Als Grund war ein Verstoß gegen eine Richtlinie des Unternehmens, in der es um Missinformation zur Corona-Pandemie geht, angeführt. Eines der gelöschten Videos schaltete das Unternehmen nach einer erneuten Prüfung wieder frei.

Die Internetvideoaktion #allesaufdentisch, an der sich unter anderen die Schauspieler Volker Bruch und Wotan Wilke Möhring beteiligt haben, wurde Ende September gestartet. In vielen Videos werden unter anderem die Corona-Maßnahmen und die mediale Berichterstattung darüber kritisiert. Kritiker werfen den Machern vor, verschwörungsideologische Erzählungen zu bedienen.

Anderer Ausgang

Das Landgericht Köln hatte Ende Oktober in einem dritten Verfahren anders als bei den ersten beiden Fällen einen Antrag des Kanalbetreibers zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe nicht hinreichend dargelegt habe, dass ihr ein vertraglicher Anspruch gegen die Videoplattform zustehe, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Vertragspartner sei der, der einen Kanal eröffnet. Youtube hatte laut Gericht bestritten, dass die Antragstellerin auch den Kanal im Juli 2021 eröffnet hatte.

Das Landgericht Köln sieht in dem unterschiedlichen Ausgang der drei Verfahren keinen Widerspruch. In einer Mitteilung zur dritten Entscheidung hatte es über die beiden anderen Fälle geheißen: "In dem Fall der erlassenen einstweiligen Verfügungen war kein entsprechender Vortrag von der Videoplattform erfolgt, weshalb die Kammer bei den früheren Entscheidungen keinen Anlass hatte, an der Stellung der Antragstellerin als Vertragspartnerin zu zweifeln."

Quelle; heise
 

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