AW: ALG II - Mehrbedarf / Zuschlag bei 1 EUR Job
Der im Volksmund so genannte 1,- € Job ist ja in Wirkilichkeit nur eine Arbeitsgelegenheit nach §16d SGB II. Nach §16d Abs. 7 SGB II ist während dieser Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Als angemnessen wird hier gern recht willkürlich bis max. 1,50 €/Std festgelegt. Viele Freak-Center zahlen hier aber nur je nach Region, 1,- €. Von daher auch der fehlerhafte Begriff 1,-€ Job. Das Gesetz lässt also auch mehr zu, da der Begriff der Angemessenheit kein klar definierter Rechtsbegriff ist. Ist also der Mehraufwand bei einer derartigen Tätigkeit höher, so kann man auch gemäß §16d Abs. 7 SGB II hier durchaus auch mehr einfordern und auch bei Weigerung durch die Freak-Behörde einklagen. Klagen sind vor dem SG und LSG stets kostenlos, wenn man diese in Eigenregie führt.
Um zur Sache zurückzukehren sei festgestellt, dass, da es sich bei dem 1,- € um eine reine Mehraufwandsentschädigung handelt, der Mehrbedarfsanspruch nach §21 SGB II auch logischerweise fortbesteht. Mithin der Mehrbedarf auch weiterhin gezahlt werden muss. Die Mehraufwandsentschädigung nach §16d Abs. 7 SGB II ist hier ausschließlich nur für den Mehraufwand der im Zusammenhang mit der Tätigkeit steht gedacht. Die Mehraufwandsentschädigung ist nicht etwa dazu gedacht hier seine fortlaufende Bedarfe nach §20 (Regelsatz) u. §22 (Unterkunftskosten) als auch nach §21 SGB II (krankheitsbedingter Mehrbedarf) selbst zu decken.