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PC & Internet Abmahnung wegen fremden Pinnwandeintrag auf Facebook


Soziale Netzwerke scheinen Raum für Abmahnungen mit horrendem Ausmaß zu bieten. Eine Anwaltskanzlei berichtet erstmals darüber, dass ein Mandant wegen eines Bildes auf seiner Facebook-Pinnwand mit einer Unterlassungserklärung und entsprechender Vertragsstrafe konfrontiert ist. Dabei wurde der Inhalt nicht vom Pinnwandinhaber eingestellt, sondern von einem Dritten dort platziert.

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Die Kölner Anwaltskanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft macht gleich in der Überschrift ihres Artikels auf die Kuriosität der Situation aufmerksam:„Sie ist da: Die erste Facebook-Abmahnung wegen eines fremden Fotos an der Pinnwand“. Wie man auf der eigenen Internetseite erklärt, wandte sich ein Mandant an die Kanzlei, der wegen eines Bildes auf seiner Facebook-Pinnwand eine Abmahnung zugesandt bekam. Dort fordert der nicht näher genannte Beschwerdeführer dazu auf, Auskunft über die Dauer der Nutzung eines Lichtbildes zu geben, um entsprechend den Betrag für eine Schadensersatzforderung zu kalkulieren. Beigefügt ist nach Angaben des Anwalts Arno Lampmann eine übliche Unterlassungserklärung verbunden mit einer nicht bezifferten Vertragsstrafe.

Dass man auch auf Facebook keine urheberrechtlich geschützte Materialen verbreiten darf, ist bereits seit Längerem klar. Abmahnanwälte scheinen nun jedoch auf die Idee zu kommen, auch Ansprüche auf Inhalte zu erheben, die gar nicht vom jeweiligen Besitzer einer Pinnwand veröffentlicht wurden. „Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass das betreffende Lichtbild von einem Dritten auf die Pinnwand unseres Mandanten hochgeladen wurde“, erklärt die Kanzlei auf ihrer Webseite. Entsprechend konnte der Betroffene gar nicht auf die mutmaßliche Verletzung des Urheberrechts unter seinem Namen reagieren. Nichtsdestotrotz scheint der Schriftführer der Abmahnung es mit seinem Anliegen ernst zu meinen.

Wie sich der Fall weiter entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Ein richterliches Urteil, inwiefern der Kontoinhaber eines Facebook-Accounts in solchen Fällen haftbar gemacht werden kann, gibt es nicht. Die Kanzlei gibt an, weiter über den Fall berichten zu werden. Auch vermutet man, dass es wohl nicht die letzte Abmahnung dieser Art gewesen sein wird.

Quelle: Gulli
 
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