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PC & Internet Urteil: 100 Euro Schadensersatz wegen Google Fonts

Ein Landgericht in München hat eine Website-Betreiberin zur Zahlung von 100 Euro Schadensersatz verurteilt, weil sie die IP-Adresse eines Nutzers ohne dessen Zustimmung über die Font-Library an Google übermittelt hat.

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Google Fonts ist eine Sammlung von mittlerweile über 1.300 kostenlosen Webfonts, die Google unter einer Apache-2.0-Lizenz zur Verfügung stellt. Eingebunden werden können die Fonts auf zwei Arten: dynamisch via @import oder <link> oder eben statisch. Bei der statischen Variante wird der Font heruntergeladen und lokal in eine Website eingebunden. Diese Variante ist datenschutzrechtlich die unbedenklichere, da so beim Besuch der Website keine Verbindung zu Googles Servern aufgebaut wird.

Kein Consent-Banner

Anders bei der dynamischen Gangart. Dabei wird beim Besuch der Website eine Verbindung zu Google aufgebaut, um den verwendeten Font zu laden. Das Problem: Dabei wird die IP-Adresse der Website-Besucher:innen an Google übermittelt. Ohne explizite Zustimmung stellt das einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Nutzer:innen dar, so das Urteil des Münchner Landgerichts.

Die Betreiberin einer Website hatte die dynamische Variante gewählt und die Besucher:innen nicht über ein Consent-Banner um Einwilligung gebeten. Der Kläger störte sich daran. Er klagte auf Unterlassung und Schadensersatz. Dem hat das Landgericht München stattgegeben. Der Verstoß führe dazu, dass der Kläger die Kontrolle über seine persönlichen Daten an Google verliere, so das Urteil. Zudem könne die Website-Betreiberin die gesammelten Daten zumindest theoretisch mit weiteren Daten kombinieren und so die Person hinter der IP-Adresse identifizieren.

Berufung wurde nicht stattgegeben

Seit Inkrafttreten der DSGVO sind Website-Betreiber:innen verpflichtet, vor der Verarbeitung personenbezogener Daten wie IP-Adressen oder Werbe-ID die Zustimmung der Nutzer:innen einzuholen. Das Gericht verwies zudem auf die genannte Möglichkeit, die Schriftarten lokal zu hosten. Dem Versuch der Beklagten, sich auf berechtigtes Interesse zu berufen, wurde deshalb nicht stattgegeben.

Dem Kläger sprach das Gericht Schadensersatz von 100 Euro zu. Auch ordnete das Gericht an, dass die Beklagte die dynamische Einbettung von Google Fonts künftig unterlassen solle, sowie offenzulegen, welche personenbezogenen Daten gesammelt und verarbeitet werden.

Das Urteil folgt auf die wenige Wochen vorher getroffene Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde, dass die Verwendung von Google Analytics gegen die DSGVO verstoße, da der Dienst Besucher:innendaten an Google-Server in den USA übermittle und so theoretisch die Überwachung durch US-Geheimdienste ermögliche.

Quelle; t3n
 
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