Hallo,
ich habe eine Frage zu einer Eingliederungsvereinbarung, die ich unterschrieben soll.
Ich bin seit 1.12.2012 in einer Maßnahme mit Mehraufwandsentschädigung (1 EUR Job)
Dagegen ist so weit auch nichts einzuwenden.
Jetzt habe ich am 28.12.2012 eine Eingliederungsvereinbarung erhalten. Die Eingliederungsvereinbarung beginnt aber mit Wirkung vom 22.12.2012. Dies finde ich Vertragsrechtlich schon mal merkwürdig, da das Datum ja zurückliegt. D.h. vor meiner Unterschrift, die ich tätigen soll, steht auch der 22.12.2012.
Die Eingliederungsvereinbarung soll 6 Monate dauern, im Vertrag steht bis zum 30.06.2013, was schon mal länger als 6 Monate ist. Sind ja nur Kleinigkeiten, aber man weiß ja nie.
Jetzt aber zu dem Punkt, den ich ebenfalls nicht nachvollziehen kann.
Meine Pflichten sind ja, das ich an der entsprechenden Maßnahme teilnehme. Dies ist soweit auch ok. Was ich aber nicht ok finde, ist, in meiner Rechtsfolgebelehrung schon der Wert der für die Minderung meiner Leistung angegeben ist, der ja eigentlich erst ab 1.01.2013 gilt (RL Erhöhung). Die EGV soll ja am 22.12.2012 beginnen.
Es hört sich also alles etwas undurchsichtig an. Ich gebe mittlerweile selber davon aus, dass meine Eingliederungsvereinbarung tatsächlich erst ab dem 1.1.2013 beginnt, was dann einiges erklären würde. Aber wie gesagt, ein genaues Datum steht dort nicht. (eben nur Datum des Schreibens und Datum für das Ende der Vereinbarung)
Aber jetzt meine Frage zu den Pflichten des Leistungsträgers:
Sollte mein Leistungsträger seine Pflichten nicht nachkommen, ist Ihr innerhalb einer Frist von 4 Wochen das Recht zur Nacherfüllung einzuräumen. Sollte eine Nacherfüllung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, ist die (mein Leistungsträger) verpflichtet mir eine Ersatzmaßnahme anzubieten.
Kann das wirklich sein? Ich werde bestraft, wenn ich Pflichten verletzen würde, mein Leistungsträger nicht?
Und noch was: Meinen Leistungsträger wird es ab 1.1.2013 eigentlich nicht mehr geben. D.h. bis 31.12.2012 war die Kommune (in meinen Fall Sozialagentur) zuständig. Ab 1.1. 2013 ist die Arbeitsagentur wieder für mich zuständig. Die Mitarbeiter bleiben zwar die gleichen, aber der Name ändert sich. D.h. natürlich eigentlich auch, das in meiner EGV eigentlich nicht mehr gültig wäre, da es ja den alten Leistungsträger nicht mehr gibt.
Also wie gesagt, alles ein wenig undurchsichtig.
ich habe eine Frage zu einer Eingliederungsvereinbarung, die ich unterschrieben soll.
Ich bin seit 1.12.2012 in einer Maßnahme mit Mehraufwandsentschädigung (1 EUR Job)
Dagegen ist so weit auch nichts einzuwenden.
Jetzt habe ich am 28.12.2012 eine Eingliederungsvereinbarung erhalten. Die Eingliederungsvereinbarung beginnt aber mit Wirkung vom 22.12.2012. Dies finde ich Vertragsrechtlich schon mal merkwürdig, da das Datum ja zurückliegt. D.h. vor meiner Unterschrift, die ich tätigen soll, steht auch der 22.12.2012.
Die Eingliederungsvereinbarung soll 6 Monate dauern, im Vertrag steht bis zum 30.06.2013, was schon mal länger als 6 Monate ist. Sind ja nur Kleinigkeiten, aber man weiß ja nie.
Jetzt aber zu dem Punkt, den ich ebenfalls nicht nachvollziehen kann.
Meine Pflichten sind ja, das ich an der entsprechenden Maßnahme teilnehme. Dies ist soweit auch ok. Was ich aber nicht ok finde, ist, in meiner Rechtsfolgebelehrung schon der Wert der für die Minderung meiner Leistung angegeben ist, der ja eigentlich erst ab 1.01.2013 gilt (RL Erhöhung). Die EGV soll ja am 22.12.2012 beginnen.
Es hört sich also alles etwas undurchsichtig an. Ich gebe mittlerweile selber davon aus, dass meine Eingliederungsvereinbarung tatsächlich erst ab dem 1.1.2013 beginnt, was dann einiges erklären würde. Aber wie gesagt, ein genaues Datum steht dort nicht. (eben nur Datum des Schreibens und Datum für das Ende der Vereinbarung)
Aber jetzt meine Frage zu den Pflichten des Leistungsträgers:
Sollte mein Leistungsträger seine Pflichten nicht nachkommen, ist Ihr innerhalb einer Frist von 4 Wochen das Recht zur Nacherfüllung einzuräumen. Sollte eine Nacherfüllung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, ist die (mein Leistungsträger) verpflichtet mir eine Ersatzmaßnahme anzubieten.
Kann das wirklich sein? Ich werde bestraft, wenn ich Pflichten verletzen würde, mein Leistungsträger nicht?
Und noch was: Meinen Leistungsträger wird es ab 1.1.2013 eigentlich nicht mehr geben. D.h. bis 31.12.2012 war die Kommune (in meinen Fall Sozialagentur) zuständig. Ab 1.1. 2013 ist die Arbeitsagentur wieder für mich zuständig. Die Mitarbeiter bleiben zwar die gleichen, aber der Name ändert sich. D.h. natürlich eigentlich auch, das in meiner EGV eigentlich nicht mehr gültig wäre, da es ja den alten Leistungsträger nicht mehr gibt.
Also wie gesagt, alles ein wenig undurchsichtig.