Anderl
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Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen bei eBay & Co
Ob in Internetforen, Zeitschriften oder persönlichen Gesprächen über die Abmahnpraxis von Unternehmen insbesondere bei Rechtsverstößen auf Auktionsplattformen, immer wieder taucht die Frage nach der Rechtsmissbräuchlichkeit solcher Abmahnungen auf.
Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass Unternehmer Rechtsverstöße ihrer Konkurrenten abmahnen. Hierzu werden sie ausdrücklich nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ermächtigt. Die Unterbindung unlauteren Wettbewerbs durch Abmahnungen und klageweiser Anspruchsverfolgung dienen dem Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Das es hierbei zu einer Vielzahl gleichartiger Abmahnung kommen kann, ist dem Medium Internet geschuldet, da durch die weltweite Verbreitung der Inhalte und die Zahl der Nutzer vermehrt Wettbewerb zwischen Unternehmern entsteht, die sich vor ein paar Jahren nie begegnet wären.
Wegen der generellen Zulässigkeit von Abmahnungen werden Gericht Abmahnungen nur in Einzelfällen und bei Bejahung besonderen Umständen wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ablehnen. Grundlage hierfür ist § 8 Abs. 4 UWG. Danach ist eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich zu charakterisieren, wenn sie primär auf eine Belastung des Abgemahnten mit den Rechtsverfolgungskosten, eine Behinderungs- oder Schädigungsabsicht abzielt.
Quelle:
Ob in Internetforen, Zeitschriften oder persönlichen Gesprächen über die Abmahnpraxis von Unternehmen insbesondere bei Rechtsverstößen auf Auktionsplattformen, immer wieder taucht die Frage nach der Rechtsmissbräuchlichkeit solcher Abmahnungen auf.
Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass Unternehmer Rechtsverstöße ihrer Konkurrenten abmahnen. Hierzu werden sie ausdrücklich nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ermächtigt. Die Unterbindung unlauteren Wettbewerbs durch Abmahnungen und klageweiser Anspruchsverfolgung dienen dem Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Das es hierbei zu einer Vielzahl gleichartiger Abmahnung kommen kann, ist dem Medium Internet geschuldet, da durch die weltweite Verbreitung der Inhalte und die Zahl der Nutzer vermehrt Wettbewerb zwischen Unternehmern entsteht, die sich vor ein paar Jahren nie begegnet wären.
Wegen der generellen Zulässigkeit von Abmahnungen werden Gericht Abmahnungen nur in Einzelfällen und bei Bejahung besonderen Umständen wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ablehnen. Grundlage hierfür ist § 8 Abs. 4 UWG. Danach ist eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich zu charakterisieren, wenn sie primär auf eine Belastung des Abgemahnten mit den Rechtsverfolgungskosten, eine Behinderungs- oder Schädigungsabsicht abzielt.
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