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PC & Internet P2P-Klage: Verurteilung bei widersprüchlichen Angaben

Unter dem Az 4 C 1319/16 wurde am 10.11.2017 beim Amtsgericht Landshut eine P2P-Klage verhandelt, bei dem die süddeutsche Medienkanzlei Waldorf Frommer ein Filmstudio vertreten hat. Gegenstand des Gerichtsverfahrens war ein illegales Tauschbörsenangebot eines urheberrechtlich geschützten Kinofilms. Der Angeklagte weigerte sich die empfangene Abmahnung zu begleichen und sagte vor Gericht, er halte diese für „Betrug„. Er verstrickte er sich allerdings in Widersprüchen, die ihm letztlich vor Gericht die Niederlage eingebracht haben.

Der vor dem Amtsgericht Landshut in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte zuvor schriftlich behauptet, den streitgegenständlichen Film nicht in einer Tauschbörse verbreitet zu haben. Zum Tatzeitpunkt hätten aber seine Ehefrau, seine Kinder sowie sein Schwiegersohn ebenfalls unbeschränkten Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt. Zwar hätten allesamt die Begehung der Tat auf seine Nachfrage hin abgestritten. Jedoch könne es sich bei diesen Angaben auch um reine Schutzbehauptungen handeln. Schließlich hätten die Familienmitglieder in größerem Umfang Filme und Musikdateien heruntergeladen, wenn auch – nach Kenntnis des Beklagten – auf legalem Wege.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung bekräftigte der Beklagte dann, er glaube seinen Familienangehörigen, dass sie die Tat nicht begangen hätten. Auch im Übrigen widersprach der Beklagte den Ausführungen in wesentlichen Teilen, die er zuvor in schriftlicher Form zu Protokoll gebracht hatte. Die bereits zum Termin als Zeugen geladenen Familienmitglieder machten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Oder aber sie bestätigten, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich gewesen zu sein.

Das Amtsgericht Landshut bewertete die widersprüchlichen Aussagen des Beklagten dahingehend, dass sie nicht ausreichend zur Erfüllung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast seien. Davon abgesehen, dass er sich selbst widersprochen habe, sei er seinen Nachforschungspflichten, wer denn konkret den Film über seinen Internetanschluss verbreitet hat, nicht in ausreichender Form nachgekommen. Um sich zu entlasten, hätte er jemanden benennen müssen, der statt ihm die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Das geschah nicht. Außerdem war das AG Landshut nicht davon überzeugt, dass der Beklagte die Befragung seiner Familienmitglieder tatsächlich durchgeführt hat.

Bei einer P2P-Klage die eigene Meinung besser für sich behalten!
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab dieser an, er halte die Abmahnung von Waldorf Frommer für „Betrug“ und habe deswegen nach eigener Aussage „selbst nichts weiter unternommen“. Ausschlaggebend war auch, dass sich der Beklagte grundsätzlich gegenüber der Abmahnung sehr skeptisch geäußert habe. Im Rahmen des Verfahrens stellte sich dann heraus, dass nicht der Angeklagte sondern sein Sohn den Anwalt aufgesucht hat. Von daher wurde vermutet, dass wahrscheinlich der Sohn, der ebenfalls als Täter in Betracht kam, die Nachforschungen innerhalb der Familie durchgeführt hat. Dass der Beklagte die Nachforschungen seinem Sohn als potentiellen Täter überließ und die Anwaltsvollmacht lediglich unterschrieben hat, führte zu erheblichen Zweifeln am Wahrheitsgehalt seines Vortrages, was alleine zu Lasten des Beklagten ging.

Das Amtsgericht Landshut verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß unter dem Az 4 C 1319/16 zur Zahlung von Schadensersatz und zum Ersatz der außergerichtlichen Abmahnkosten sowie zur Übernahme der Kosten des Verfahrens. Die Forderungshöhe von Waldorf Frommer wurde vor Gericht ebenfalls für angemessen gehalten.

Fazit: Wer sich bei einer P2P-Klage erfolgreich vor Gericht verteidigen will, sollte seine Meinung über den deutschen Abmahnwahn lieber für sich behalten. Zudem muss man beweisen können, dass man innerhalb der eigenen Familie intensive Untersuchungen zur Aufklärung des Falles durchgeführt hat. Wer kein Familienmitglied als Täter denunzieren benennen kann, war als Anschlussinhaber schon häufiger vor Gericht unterlegen und musste für die Kosten geradestehen. Auch war es schon in mehreren P2P-Klagen für den Abgemahnten von Nachteil, sich in irgendwelchen Widersprüchen zu verstricken.

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Quelle; tarnkappe
 

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