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PC & Internet Österreich - ISPs sind gegenüber Staatsanwaltschaften auskunftspflichtig


Das Kommunikationsgeheimnis gilt hier nur eingeschränkt. Ein strafrechtlicher Senat des Obersten Gerichtshofs Österreichs kam kürzlich zu dem Urteil, dass Internet-Provider ohne richterliche Anordnung dazu verpflichtet werden können, der Staatsanwaltschaft die Daten von Anschlussinhabern zu übermitteln. Dazu muss den Staatsanwälten aber der Verdacht auf eine Straftat vorliegen.

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Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat entschieden, dass Name und Anschrift von Internet-Nutzern beim Internet-Provider (ISP) auch ohne richterliche Genehmigung eingeholt werden dürfen. Stammdaten würden demnach nicht unter das Kommunikationsgeheimnis fallen. Das gilt aber nur, sofern die Daten der Aufklärung von Straftaten dienen. Die Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten können in Österreich nach wie vor nur mit Bewilligung eines Richters eingeholt werden.

Mit dieser Entscheidung verwarf der Oberste Gerichtshof eine von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Grundlage der Auskunft eine der Staatsanwaltschaft bereits bekannte dynamische IP-Adresse ist und ob der ISP zum Zweck der Erteilung der Auskunft die ihm zur Verfügung stehenden Zugangs- oder Verkehrsdaten verarbeiten muss. Alles bis auf den Realnamen und die Anschrift fällt weiterhin unter das Kommunikationsgeheimnis.

Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem ein Beschuldigter verdächtigt wird, über die Website der Österreichischen Bundesbahn unter verschiedenen IP-Adressen mit betrügerischen Mitteln Online-Tickets im Gesamtwert von 529 Euro bezogen zu haben.

Quelle: Gulli
 
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