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PC & Internet Link auf illegal gepostete Playboy-Fotos soll erlaubt sein

Wer auf eine Webseite mit unerlaubt veröffentlichten Fotos verlinkt, begeht nach Ansicht des
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-Generalanwalts keine
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. Sonst würde das
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nicht mehr funktionieren.

Internetnutzer sollen beim Verlinken von geschützten Inhalten keine Gefahr laufen, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Das fordert der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH)
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zu einem Fall, bei dem eine niederländische Website auf illegal veröffentlichte Fotos der Zeitschrift Playboy verlinkt hatte.
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handelt es sich bei einer Verlinkung nicht um eine "Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit", die nur mit Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt sei (Aktenzeichen C-160/15).

Jede andere Auslegung dieses Begriffs würde "das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen" und die Verwirklichung eines Hauptziels der
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, "nämlich die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa, gefährden". Bestehe für die Internetnutzer durch das Verlinken von frei zugänglichen Werken auf anderen Webseiten die Gefahr, "gerichtlich wegen Verletzung von Urheberrechten belangt zu werden, würden sie noch mehr davor zurückscheuen, solche Links zu setzen".

Auch Nutzer verlinkten auf Fotos
Im konkreten Fall hatte das niederländische Weblog
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(Stillos) auf Playboy-Fotos der TV-Moderation Britt Dekker verlinkt, die ohne Zustimmung des Playboy auf der Website des australischen Filehosters Filefactory.com veröffentlicht worden waren. Trotz entsprechender Aufforderungen des Verlags (Sanoma) hatte sich Geenstijl geweigert, den Link zu entfernen.

Nachdem die Fotos in Australien auf Betreiben von Sanoma entfernt worden waren, hatte Geenstijl eine weitere Seite mit den Fotos auf Imageshack.us gefunden und ebenfalls verlinkt. Auch dort seien die Fotos schließlich auf Verlangen des Playboy entfernt worden. Internetnutzer hätten im Forum von Geenstijl daraufhin neue Links zu anderen Websites mit den Fotos gesetzt. Schließlich sei Geenstijl wegen einer Urheberrechtsverletzung verklagt worden.

Keine 'Handlung der öffentlichten Wiedergabe'
Nach Ansicht des Generalanwalts erleichtern Links zwar die "Entdeckung" von geschützten Werken, dennoch würden sie dadurch nicht der Öffentlichkeit "zugänglich gemacht". Die eigentliche Zugänglichmachung erfolge durch die ursprüngliche Wiedergabe. Links könnten daher nicht als "Handlung der öffentlichen Wiedergabe" im Sinne der EU-Richtlinie eingestuft werden.

Der EuGH hatte schon
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, dass Hyperlinks ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber auf geschützte Werke verweisen können. Zwar kommt demnach eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe durch einen Link durchaus in Betracht. Aber nur dann, wenn sich dieser an ein "neues Publikum" richtet. Was im offenen Internet jedoch nicht der Fall ist.

In dem Urteil von 2014 ging es jedoch nicht um Material, das ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht wurde. Daher hatte ein niederländisches Berufungsgericht, der Hoge Raad der Nederlanden, die Frage dem EuGH neu vorgelegt.

Streit über Zustimmungspflicht für Verlinkung
Im vergangenen Herbst war eine Debatte darüber entbrannt, ob die EU das Recht auf Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit neu definieren könnte. Die Piratenpolitikerin Julia Reda hatte damals vor einem "Frontalangriff auf den Hyperlink"
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und befürchtet, dass der einfache Link auf Inhalte urheberrechtlich geschützt und damit zustimmungspflichtig werden könnte. Die EU-Kommission könnte mit einer Neudefinition den kriselnden Verlagshäusern beispringen wollen, um ihnen eine von Google bezahlte Verlinkung von Artikeln zu ermöglichen. Vor zwei Wochen hatte die Kommission eine neue Konsultation zum Leistungsschutzrecht
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.

Zuletzt hatte das Landgericht Hamburg entschieden, dass Links zu Inhalten, die eine Urheberrechtsverletzung darstellen,
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. Dabei ging es allerdings nicht um geschützte Inhalte, sondern um eine Umgehungsanleitung zu einer Werbeblockersperre auf Bild.de. Wenn die Veröffentlichung von entsprechenden Filterbefehlen nicht erlaubt sei, gelte das auch für Links zu diesen Programmcodes.

Der EuGH ist nicht an das Votum des Generalanwalts gebunden, folgt diesem aber in vielen Fällen. Normalerweise ist nach Schlussantrag mit einem Urteil in drei bis sechs Monaten zu rechnen.

Quelle; golem
 
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