Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) sieht in der Praxis der Deutschen Telekom, Verbindungsdaten von Internetzugängen sieben Tage verdachtsunabhängig aufzubewahren, die Verhältnismäßigkeit im Interesse der IT-Sicherheit gewahrt. Die Speicherdauer erklärte der 13. Zivilsenat in einem jetzt veröffentlichten
Zwei Sachverständige seien unabhängig voneinander zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte fünf Werktage benötigt, um die anfallenden "Abuse-Meldungen" sachgerecht aufzuarbeiten, um ihre Infrastruktur effizient zu schützen. Um arbeitsfreie Wochenenden zu berücksichtigen, sei die siebentägige Frist angemessen. Unbehandelte Hinweise ermöglichten es Angreifern, "den von ihnen einmal in Gang gesetzten Missbrauch ungestört fortzusetzen und mehr Spam zu versenden, mehr Rechner auszuspähen, größere Botnetze zu erstellen, mehr Hacking-Angriffe auf die Kundeninfrastruktur der Beklagten" oder ähnliche Attacken auszuführen.
Indem dynamische IP-Adressen gespeichert werden, werde an sich gesehen noch nicht schwerwiegend in die Grundrechte der Nutzer eingegriffen, führt das Gericht weiter aus. Maßgeblich sei hier, ob die erfassten Informationen persönlichkeitsrelevant seien. Die Speicherung ziele nicht auf "hoheitliche Repression oder Verhaltensüberwachung" ab. Der Anschluss, dem die IP-Adresse zugeteilt wurde, werde nur für Zwecke des Telekommunikationsgesetzes identifiziert, überdies erst bei einem konkreten Anlass. Netzkennungen aufzubewahren sei daher höchstens "in sehr geringem Maß geeignet, einzuschüchtern oder auch nur die Unbefangenheit des Kunden bei der Nutzung des Internets zu beeinträchtigen".
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger aus dem Umfeld der Piratenpartei hat bereits angekündigt, in die Revision zu gehen und vor den Bundesgerichtshof zu ziehen. Katharina Nocun, politische Geschäftsführerin der bei der Bundestagswahl an der Fünf-Prozenthürde gescheiterten Partei,
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hatte die Wochenfrist 2007 mit der Telekom ausgehandelt und die
Quelle: heise
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Ende August für rechtmäßig (AZ.: 13 U 105/07).Zwei Sachverständige seien unabhängig voneinander zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte fünf Werktage benötigt, um die anfallenden "Abuse-Meldungen" sachgerecht aufzuarbeiten, um ihre Infrastruktur effizient zu schützen. Um arbeitsfreie Wochenenden zu berücksichtigen, sei die siebentägige Frist angemessen. Unbehandelte Hinweise ermöglichten es Angreifern, "den von ihnen einmal in Gang gesetzten Missbrauch ungestört fortzusetzen und mehr Spam zu versenden, mehr Rechner auszuspähen, größere Botnetze zu erstellen, mehr Hacking-Angriffe auf die Kundeninfrastruktur der Beklagten" oder ähnliche Attacken auszuführen.
Indem dynamische IP-Adressen gespeichert werden, werde an sich gesehen noch nicht schwerwiegend in die Grundrechte der Nutzer eingegriffen, führt das Gericht weiter aus. Maßgeblich sei hier, ob die erfassten Informationen persönlichkeitsrelevant seien. Die Speicherung ziele nicht auf "hoheitliche Repression oder Verhaltensüberwachung" ab. Der Anschluss, dem die IP-Adresse zugeteilt wurde, werde nur für Zwecke des Telekommunikationsgesetzes identifiziert, überdies erst bei einem konkreten Anlass. Netzkennungen aufzubewahren sei daher höchstens "in sehr geringem Maß geeignet, einzuschüchtern oder auch nur die Unbefangenheit des Kunden bei der Nutzung des Internets zu beeinträchtigen".
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger aus dem Umfeld der Piratenpartei hat bereits angekündigt, in die Revision zu gehen und vor den Bundesgerichtshof zu ziehen. Katharina Nocun, politische Geschäftsführerin der bei der Bundestagswahl an der Fünf-Prozenthürde gescheiterten Partei,
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den Schritt. Die vorerst weiter legitimierte "anlasslose siebentägige Internet-Verbindungsdatenspeicherung" bedrohe die Privatsphäre und die Sicherheit im Netz. Sie führe zu massenhaften Abmahnungen von Nutzern und polizeilichen Ermittlungen gegen Unschuldige.Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hatte die Wochenfrist 2007 mit der Telekom ausgehandelt und die
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des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung an dem
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. Die gesetzliche Vorgabe, Daten grundsätzlich "unverzüglich" zu löschen, sei sowohl für Rechtfertigungen wie die Abrechnung und Störungsbeseitigung als auch für betriebliche Abläufe der Provider zu interpretieren. Mittlerweile ist aber herausgekommen, dass Provider einschließlich des beklagten Bonner Konzerns Verbindungsdaten häufig 30 Tage und
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. Die gesetzlichen Regelungen würden "zu großzügig ausgelegt",
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. Ein Leitfaden seiner Behörde soll die Sammelwut begrenzen. Quelle: heise