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PC & Internet GEMA gewinnt vor LG Hamburg gegen UseNeXT

Die GEMA gewann kürzlich vor dem Landgericht Hamburg gegen den Usenet-Provider UseNeXT, bzw. gegen dessen Betreibergesellschaft, die Aviteo Ltd. Die Richter bestätigen die Schadensersatzpflicht von Zugangsdiensten, wenn diese das Hochladen und die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten durch ihr Geschäftsmodell fördern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Aviteo kann noch Rechtsmittel dagegen einlegen.

Das Landgericht Hamburg hat am 22. Juni 2018 (AZ 308 O 314/16) verkündet, dass sich Zugangsdienste, deren Geschäftsmodell auf der illegalen Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken beruht, schadensersatzpflichtig machen können. Im konkreten Fall haftet der Zugangsanbieter Aviteo Ltd. der GEMA als Täter einer Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz.

Die Vereinigung feiert ihren überfälligen Erfolg natürlich: „Das Urteil bedeutet für alle Urheber einen wegweisenden Erfolg“, bestätigt Dr. Tobias Holzmüller, Justiziar der GEMA. „Onlinedienste wie UseNeXT sind primär verantwortlich und können sich nicht hinter gesetzlichen Privilegierungen verstecken. Die Richter des LG Hamburg haben mit ihrem Urteil einen wichtigen Präzedenzfall für Schadensersatzansprüche im Bereich der Internetpiraterie geschaffen.

GEMA: derartige Online-Dienste dürfen sich nicht hinter gesetzlichen Privilegien verstecken
Die Zugangssoftware von derartigen Usenet-Providern ist nach Ansicht der GEMA häufig so konzipiert, dass Inhalte wie Musik oder Filme mit einer speziellen Software gezielt aufgefunden werden können. Das Angebot sei dabei insgesamt klar auf den Download urheberrechtlich geschützter Werke ausgerichtet. Dies macht die Dienste für ihre Betreiber so lukrativ. Die Richter des LG Hamburg stellten in ihrer Urteilsverkündung deutlich heraus, dass Dienste, deren Geschäftsmodell auf dem illegalen Download geschützter Werke basiert, den Rechteinhabern gegenüber in der Pflicht stehen. Das Usenet bietet die Möglichkeit, Dateien und Inhalte so zum Abruf bereitzustellen, damit diese über zahlreiche Server weltweit verteilt sind, zu denen Usenet-Anbieter kostenpflichtige Zugänge vermitteln.

Viele Anbieter nutzen dabei nach Ansicht des Klägers gezielt aus, dass darüber auch urheberrechtlich geschützte Inhalte, wie beispielsweise Werke aus dem GEMA-Repertoire, illegal heruntergeladen werden können. Zuletzt hatte die GEMA mit Urteil vom 14.6.2018 (AZ 5 U 30/16) vor dem OLG Hamburg Unterlassungsansprüche gegen Aviteo Ltd., den Anbieter des Usenet-Zugangsdienstes Usenext, durchgesetzt.

Hintergrund. Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von rund 72.000 Mitgliedern (Komponisten, Textdichter und Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

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Quelle; tarnkappe
 
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