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Ebay und Co müssen steuerpflichtige Privatverkäufer melden

Wer mehr als 30 Artikel im Jahr verkauft, muss vom Plattformanbieter seit dem 1. Januar 2023 dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.

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Wer das neue Jahr mit einem guten Vorsatz begrüßen und endlich mal den Keller ausmisten will, kommt bei der nächsten Steuererklärung schwieriger an einer Meldung der Gewinne vorbei. Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein neues Plattformen-Steuertransparenzgesetz, kurz
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Die Betreiber von Onlinehandelsplattformen wie Ebay Kleinanzeigen (das bald nur noch Kleinanzeigen heißen wird), Amazon Marketplace, Etsy oder Vinted müssen Anbieter identifizieren und spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern melden.

Von einer Meldung durch die Plattformbetreiber freigestellt sind Anbieter, die im Meldezeitraum weniger als 30 Artikel verkauft und insgesamt weniger als 2.000 Euro eingenommen haben.

Diese Grenze liegt über der Freigrenze von 600 Euro an Gewinnen im Jahr. Wird diese überschritten, werden auch die Einnahmen aus privaten Verkäufen voll einkommenssteuerpflichtig. Die Meldepflicht soll es Finanzämtern erleichtern, die Einnahmen von Privatverkäufern einer Prüfung zu unterziehen und bei nicht angegebenen steuerpflichtigen Gewinnen eine Nachzahlung zu verlangen.

Die Meldepflicht gilt auch für Plattformbetreiber, die ihren Sitz im EU-Ausland haben. Meldepflichtig sind neben einfachen Warenverkäufen die "zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen" und die "Erbringung persönlicher Dienstleistungen". Damit fallen etwa auch Vermieter privater Unterkünfte bei Airbnb unter die Meldepflicht.

Betreiber einer Plattform, die "es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen", werden dazu verpflichtet, sich bei einer zuständigen Behörde zu registrieren.

Quelle; golem
 
Dann gibt es bald nur noch Plattformen, wo die Kaufabwicklung direkt beim Verkäufer erfolgt.
In den Jeweiligen Anzeigen wird dann nur noch "Preis auf Anfrage" oder VB (Verhandlungsbasis) geschrieben.
In Prinzip sind die Anzeigen so wie in der Tageszeitung.
So ist dem nach die Plattform raus, da die nicht die Zahlung abwickelt.
 
Offenbar haben viele der Leute, welche sich über diese Regelung aufregen, das entscheidene Wort, nämlich das lediglich Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften unter Umständen einkommenssteuerpflichtig sind, übersehen. Zudem gilt es, zwischen privaten Veräußerungsgeschäften und gewerblicher Tätigkeit zu unterschieden.

Eine gewerbliche Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn jemand regelmäßig Gegenstände oder Dienstleistungen mit der Absicht, Gewinne zu erwirtschaften, anbietet. In diesem Fall wird nicht nur Einkommenssteuer, sondern unter Umständen auch Umsatzsteuer ( Ausnahme Kleinunternehmerregelung ) und Gewerbesteuer ( Freibetrag 24.500 € ) fällig. Dies gilt unanhängig davon, ob man sich als privater Verkäufer oder als gewerblicher Verkäufer bei Ebay angemeldet hat. Wer sich als privater Verkäufer anmeldet obwohl er gewerblich handelt, um Gewährleistungs- und Informationspflichten zu umgehen, geht zudem das Risiko ein, eine teure Abmahnung zu kassieren oder zivilrechtlich in Anspruch genommen zu werden.

Da es auf den Onlineplattformen aber immer noch eine große Zahl von Anbietern gibt, welche sich vorsätzlich und wahrheitswidrig als privater Verkäufer ausgeben, um unter anderem Steuern zu hinterziehen, ist diese neue Kontrollmaßnahme aus meiner Sicht leider erforderlich.


Bei gelegentlichen privaten Veräußerungsgeschäften entsteht dagegen eine Einkommenssteuerpflicht nur unter folgenden Umständen:

Zwischen der Anschaffung des Kaufgegenstandes und der Veräußerung liegt weniger als 1 Jahr. Ausnahme: Bei bestimmten Wirtschaftsgütern, zum Beispiel Immobilien, beträgt die Veräußerungsfrist 10 Jahre.
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Nur, wenn die Veräußerungsfrist noch nicht abgelaufen ist, unterliegen Gewinne ( nicht Erlöse ) durch private Veräußerungsgewinne der Einkommenssteuerpflicht. Eine Gewerbe- oder Umsatzsteuerpflicht entsteht dagegen bei privaten Veräußerungsgeschäften nie. Verkauft also jemand vor Ablauf der Veräußerungsfrist einen oder mehrere Artikel zum Beispiel auf Ebay, so resultiert hieraus nur dann eine Einkommenssteuerpflicht, wenn während des Steuerjahres insgesamt ein Gewinn von mehr als 600€ erzielt worden ist. Eventuelle Gewinne dürfen mit den Verlusten anderer Verkäufe verrechnet werden.

Folglich ist der Normalverbraucher, der lediglich ab und zu gebrauchte Gegenstände verkauft, in der Regel für die Erlöse nicht einkommenssteuerpflichtig. Denn gebrauchte Gegenstände werden meistens unter dem Einstandspreis verkauft; es entsteht also gar kein Gewinn.

Die neue Regelung ändert also überhaupt nichts daran, ob man auf die Erlöse aus privaten Verkäufen Einkommenssteuer zahlen muß oder nicht. Einerseits mag man diese Neuregelung als bürokratisches Ärgernis ansehen, weil man tatsächlich die Quittungen aufbewahren sollte um nachweisen zu können, daß entweder die Veräußerungsfrist bereits verstrichen ist oder ( in der Summe eines Jahres ) keine Gewinne erzielt wurden. Aber andererseits haben nur diejenigen ein wirkliches Problem, die in der Vergangenheit in größerem Umfang durch Verkäufe auf Onlineplattformen tatsächlich steuerpflichtige Gewinne erzielt haben und die fälligen Steuern hinterzogen haben, was nunmehr erschwert worden ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Jetzt bleibt immer noch die Frage offen, was ist, wenn die Handelsplattform außerhalb der EU ist?
Denn die unterliegt dann ja nicht mehr den EU Regeln.

Wobei dann eher der Schwarzmarkt durch diese Aktion beflügelt wird.
Mal abwarten, wohin die Reise geht und ob es Schlupflöcher gibt?
 
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was habe ich geschrieben?
Es geht um den Aufwand, der den Kleinen wieder auferlegt wird und wehe der Anschaffungebeleg ist nicht mehr da, dann wird die Finanzverwaltung in den meisten Fällen die Einnahmen als Gewinn ansetzen.
Man muss also sämtliche Belege für Anschaffungen sammeln (auch rückwirkend für Dinge, die man ab 1.1.203 verkaufen möchte) um nachweisen zu können, wann und für wie viel die Dinge angeschafft wurden.

Und was hat die Finanzveraltung bei den Cum-Ex-Geschäften gemacht? Offensichtlich hat das Personal gefehlt, komisch oder?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Bitte alle mal den Beitrag von Picobot lesen.
Darum und um nichts anderes geht es.
Hier auch mal von einem Steuerprofi im Video erklärt:
Es bleibt für Privatverkäufer alles wie es ist ;)
Und wer auf Ebay (Kleinanzeigen) mit Gewinnabsicht Handel betreibt, sollte die gleichen Regeln bekommen wir jede Firma auch ...
 
Was machen dann Bitteschön die Leute, die bei eBay oder eBay Kleinanzeigen z.b ein Auto verkaufen die mehr als 600 Euro bekommen? Müssen die jetzt etwa auch noch was dem Staat abdrücken?
Mit dem Quittungen ist ja mal ganz blöd, wer bewahrt den Bitteschön Jahre lang sowas auf? Ich sicher nicht. Also für mich ist das alles wieder so ein Ding der Unmöglichkeit.


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@heavenware
Anders wählen wie yoshi2001 sagt oder geh selbst in die Politik und ändere was aktiv.
Das DEB ist kein Anfang für sowas ;)

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Die die es weniger als 1 Jahr selbst besessen haben und es teurer verkaufen als sie es gekauft haben (und damit Gewinn machen) zahlen Steuern.
Das war auch schon im letzten Jahr so ...
Hast du das Auto länger wie 1 Jahr darfst du es ganz normal verkaufen und das ganze Geld behalten :)
 
Wie immer in Leben ,10 Personen machen extrem scheisse,und andere Milionen werden auf selbe Level gestellt,und bestraft.
Man muss halt in Zukunft mit mehrere Konto Daten,Familien Mitglieder Konto jonglieren
Geht auch seit Jahren gut:)
 
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