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PC & Internet BGH: Illegale Uploads in Tauschbörsen nun leichter aufklärbar

Bei der Verfolgung von illegalen Uploads in Filesharing-Börsen kommen geschädigte Firmen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes jetzt schneller an den Namen und die Anschrift der Kunden von Netzbetreiber und Internet-Provider.

Der Bundesgerichtshof (BGH) macht es geschädigten Firmen leichter, illegale Uploads von Filmen, Musik oder Spielen in Internet-Tauschbörsen aufzuklären. Um für eine Abmahnung oder Schadenersatz-Klage herauszufinden, wer dahintersteckt, brauchen sie vom Internet-Anbieter die Nutzerdaten. Die Herausgabe muss ein Richter genehmigen. In dem Fall, der am Donnerstag in Karlsruhe entschieden wurde, lag eine solche Genehmigung nur für die Anfrage beim Netzbetreiber vor, hier bei der Deutschen Telekom.

BGH: Eine Genehmigung reicht für Abfrage bei Netzbetreiber und Anbieter

Kundin war die gesuchte Nutzerin aber beim Anbieter 1&1, der schließlich ohne weitere Genehmigung Namen und Anschrift herausgab. Umstritten war deshalb, ob die Daten vor Gericht gegen die Anschluss-Inhaberin verwendet werden dürfen. Die Frau, die über die Tauschbörse ein Computerspiel zur Verfügung gestellt haben soll, war in den Vorinstanzen ungestraft davongekommen. Nun muss ihr Fall neu verhandelt werden. Denn der BGH stellt klar: Eine Genehmigung reicht für beide Abfragen, bei Telekom und 1&1. (Az. I ZR 193/16)

Um die kostenlose Verbreitung ihrer Produktionen einzudämmen, suchen viele Rechteinhaber das Netz gezielt nach Filesharing-Verstößen ab. Über die IP-Adresse lässt sich zurückverfolgen, von welchem Internet-Anschluss aus die Datei angeboten wurde. Dafür braucht es aber die Unterstützung der Anbieter. In dem Karlsruher Fall fand die Telekom heraus, dass die IP-Adresse über 1&1 vergeben wird, und teilte die Nutzerkennung mit. Anhand dieser Kennung ermittelte 1&1 im zweiten Schritt den Namen und die Adresse der gesuchten Kundin.

Bestandsdaten wie die Kundenanschrift dürfen herausgegeben werden
Auskünfte, die auf sogenannten Verkehrsdaten fußen, dürfen Telekommunikationsunternehmen nur mit richterlicher Erlaubnis erteilen. Zu diesen Daten zählen die IP-Adresse oder der Tag und die Uhrzeit, zu der die Datei illegal hochgeladen wurde. Bei der Nutzerkennung und der Anschrift des Kunden handelt es sich laut BGH aber um Bestandsdaten. Diese dürfen einfach so herausgerückt werden.

Wäre der Senat zum gegenteiligen Ergebnis gekommen, hätten davon andere abgemahnte Internet-Nutzer profitieren können. Geholfen hätte so ein Urteil allen denjenigen, die ihren Vertrag ebenfalls nicht direkt mit dem Netzbetreiber haben und deren Daten nur mit einer einzigen richterlichen Genehmigung in Erfahrung gebracht wurden. So wird es künftig für die Firmen leichter, Rechteverstöße zu ahnden.

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Quelle; onlinekosten

BGH erleichtert Verfolgung illegaler Uploads in Tauschbörsen


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Quelle; heise
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Leute,

sorry, aber ich habe keine Mitleid mit erwischten Tauschbörsianern. Und dann auch noch über die eigene IP !

@lullu08
Warum sollen es Privatpersonen schwer haben, einen privaten Hotspot zu legitimieren????? Es kommen Freunde, Bekannte, Familie und wollen zwischendurch mal surfen oder Emails abrufen. Das Datenvolumen des Handys soll geschont werden, also nutzen dieses das WLAN.

Oder wie bei uns auf dem Lande, es herrscht Leitungsmangel und der Nachbar hat kein Internet. Ergo bekommt er aus nachbarschaftlicher Hilfe WLAN-Zugang.

Die meisten Router unterstützen bereits auch den Gast-WLAN-Zugang.

Bezüglich der Störerhaftung, ich lese den Gesetzestext so, wenn ein Hotspot auffällig wird und der Filesharer nicht ermittelbar ist, kann dem Inhaber des WLan-Netzes auferlegt werden, bestimmte Dienste oder Websites in seinem Router zu sperren, so dass der Gast keinen Mist mehr bauen kann. Unterlässt oder ignoriert der Betreiber besagten Netzwerks dies, dann kann er sehr wohl in die Haftung kommen.

Sollte ich dies falsch interpretiert haben, bitte ich um Korrektur.
 
wer saugt überhaupt heute noch was über tauschbörsen ??

die zeiten sind doch schon längst vorbei wo man stundenlang emule oder andere tauschbörsen genutzt hat

@sinclairzx

der anschlus inhaber ist immer als erstes dran , bis er beweisen kann das er es nicht gemacht hat
 
Nö, nur paypal, über wen ist nun wieder eine andere Sache. Sicher ein kleiner Nachteil, aber nicht wirklich.
 
Ich habe nordVPN der ist gut und Ich habe das Angebot für 2 Jahre für den Preis von 1 Jahr genutzt.
 
Ohne 100mbps download 40 mbps upload, mit 95 mbps download 37 mbps upload. Das ganze über die Schweiz mit Speedtest getestet.
 
Du bekommst natürlich nur etwas um die 10 Mbit, das ist eigentlich für ein VPN schon die Spitzenklasse, mit Anbietern mit Leihservern würde ich mich jetzt nicht mehr abgeben, schneller sind die auch nicht.
 
Dann muss ich mich wohl damit zufrieden geben. Meine bäste Messung war 20Mbit mit VPN.
 
Welchen Anbieter könnt Ihr empfehlen, der Bitcoins akzeptiert. Dazu habe ich diese Seite gefunden:
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Ich lebe in Thailand, also mit Server in der Nähe.
 
Ich werde nicht schlau draus. Wieviel Download hat man denn jetzt mit einem VPN bei der 110 MBits/s Leitung?
 
Hi,

warum baut Ihr nicht einen eigenen VPN-Server auf einem VPS auf?

Kostet 3-4€ im Monat und kann noch mehr als VPN.

Gruß



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