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PC & Internet BGH: Illegale Uploads in Tauschbörsen nun leichter aufklärbar

Bei der Verfolgung von illegalen Uploads in Filesharing-Börsen kommen geschädigte Firmen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes jetzt schneller an den Namen und die Anschrift der Kunden von Netzbetreiber und Internet-Provider.

Der Bundesgerichtshof (BGH) macht es geschädigten Firmen leichter, illegale Uploads von Filmen, Musik oder Spielen in Internet-Tauschbörsen aufzuklären. Um für eine Abmahnung oder Schadenersatz-Klage herauszufinden, wer dahintersteckt, brauchen sie vom Internet-Anbieter die Nutzerdaten. Die Herausgabe muss ein Richter genehmigen. In dem Fall, der am Donnerstag in Karlsruhe entschieden wurde, lag eine solche Genehmigung nur für die Anfrage beim Netzbetreiber vor, hier bei der Deutschen Telekom.

BGH: Eine Genehmigung reicht für Abfrage bei Netzbetreiber und Anbieter

Kundin war die gesuchte Nutzerin aber beim Anbieter 1&1, der schließlich ohne weitere Genehmigung Namen und Anschrift herausgab. Umstritten war deshalb, ob die Daten vor Gericht gegen die Anschluss-Inhaberin verwendet werden dürfen. Die Frau, die über die Tauschbörse ein Computerspiel zur Verfügung gestellt haben soll, war in den Vorinstanzen ungestraft davongekommen. Nun muss ihr Fall neu verhandelt werden. Denn der BGH stellt klar: Eine Genehmigung reicht für beide Abfragen, bei Telekom und 1&1. (Az. I ZR 193/16)

Um die kostenlose Verbreitung ihrer Produktionen einzudämmen, suchen viele Rechteinhaber das Netz gezielt nach Filesharing-Verstößen ab. Über die IP-Adresse lässt sich zurückverfolgen, von welchem Internet-Anschluss aus die Datei angeboten wurde. Dafür braucht es aber die Unterstützung der Anbieter. In dem Karlsruher Fall fand die Telekom heraus, dass die IP-Adresse über 1&1 vergeben wird, und teilte die Nutzerkennung mit. Anhand dieser Kennung ermittelte 1&1 im zweiten Schritt den Namen und die Adresse der gesuchten Kundin.

Bestandsdaten wie die Kundenanschrift dürfen herausgegeben werden
Auskünfte, die auf sogenannten Verkehrsdaten fußen, dürfen Telekommunikationsunternehmen nur mit richterlicher Erlaubnis erteilen. Zu diesen Daten zählen die IP-Adresse oder der Tag und die Uhrzeit, zu der die Datei illegal hochgeladen wurde. Bei der Nutzerkennung und der Anschrift des Kunden handelt es sich laut BGH aber um Bestandsdaten. Diese dürfen einfach so herausgerückt werden.

Wäre der Senat zum gegenteiligen Ergebnis gekommen, hätten davon andere abgemahnte Internet-Nutzer profitieren können. Geholfen hätte so ein Urteil allen denjenigen, die ihren Vertrag ebenfalls nicht direkt mit dem Netzbetreiber haben und deren Daten nur mit einer einzigen richterlichen Genehmigung in Erfahrung gebracht wurden. So wird es künftig für die Firmen leichter, Rechteverstöße zu ahnden.

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Quelle; onlinekosten

BGH erleichtert Verfolgung illegaler Uploads in Tauschbörsen


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Quelle; heise
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi,

Zum Thema Downloads/Warez empfehle ich pauschal das Usenet - kein Upload, nur Download. Der Upload! ist strafbar in DE.

Und die Leitung glüht, hier "nur" 10Mb/s. Bessere Leitung bekomme ich hier nicht (UM).

Gruß

Gesendet von meinem SM-G920F mit Tapatalk
 
Hi,

das ist eine recht simple Geschichte beides.

Usenet kostet ca. 10€ im Monat (Flatrate).

Dazu ein Client (ich empfehle sabnzbd).

Dann ein VPS für 3€ mit Openvpn für die "paranoiden" zum surfen, OCH, FTP, ... etc.

Gruß

Edit: Bitte die Vollzitate unterlassen, merci

Gesendet von meinem SM-G920F mit Tapatalk
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei mir läuft sabnzbd auf einer Seedbox und von der streame ich dann aufs Smartphone.
 
@czutok

Ich gebe Dir insoweit recht, als das verständlicherweise zunächst der Anschlussinhaber natürlich den "Liebesbrief" bekommt.

Deswegen ist er aber noch nicht verurteilt, sondern nur verdächtigt und kann sich dazu äußern und auch bestreiten. In dem letzteren Fall gilt zunächst die Unschuldsvermutung und die Ermittlungsbehörden stehen in der Pflicht, die Beweise für die Schuld beizubringen.

Wenn dann auch noch mehrere Personen im Haushalt leben und zusätzlich Bekannte mit im Netz hängen, wird es schwierig den wahren Übeltäter zu ermitteln, sofern keiner "Hier" schreit.

Dann tritt die Störerhaftung insoweit in Kraft, als dass dem Anschlussinhaber Auflagen erteilt werden können. Nur wenn er diese dann nicht erfüllt, geht es ihm richtig an den Kragen.

Ist meine Interpretation jetzt richtig formuliert? ;-)

Klar ist das für den Anschlussinhaber erst einmal Stress und Rennerei, aber kurioserweise hat ein Beschuldigter nach dem Gesetz sogar das Recht zu lügen, bis die Balken sich biegen. Beweise müssen her und daher werden Anschlussinhaber nach dem neuen Gesetzestext entlastet !
 
Usenet für Downloads kann ich auch nur empfehlen.
Gab letztens erst ein sehr gutes Angebot: 1 Jahr Usenet + VPN für ~26€.
Da kann man wirklich nichts falsch machen.
 
Hi,

das liest sich mit Verlaub paranoid.

Das bin ich im gesunden Maße wohl auch, deshalb Usenet.

Ich kenne Leute, welche die Abmahngebühren + Unterlassensschreiben bezahlt + unterschrieben haben...

Gruß

Gesendet von meinem SM-G920F mit Tapatalk
 
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Generell hast schon Recht, bislang ist das Gesetz zwar beschlossen, aber wohl noch nicht in Kraft. Entweder es fehlt noch eine Unterschrift vom Presi, oder es gibt eine EU Veto Frist (Beispiel 3 Monate).

Ich kann mir vorstellen das Rechteinhaber die Frage aufwerfen, wer hat denn ein Hotspot, im Prinzip sagen die Verteidiger wohl jeder. Eine Überarbeitung ist schon für in zwei Jahre vorgesehen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wenn die Sippe aber auf Tauschbörsen geht, hast du momentan noch ein Problem, noch schlimmer Kommentare, die jetzt nicht mehr genehm sind.
Mein WLAN ist jedenfalls zu, wenn es nicht abgeschaltet ist.
 
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