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PC & Internet Bei Verstößen droht Hotspot-Anbietern Nutzerregistrierung

Ende der Störerhaftung
Kommerzielle Anbieter offener WLANs können teilweise aufatmen: Der EuGH erklärte Abmahnkosten und Schadenersatz bei Urheberrechtsverletzungen für unzulässig. Aber das Urteil hat einen großen Haken.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von kommerziellen Anbietern offener WLANs prinzipiell gestärkt. In einem am Donnerstag verkündeten Urteil entschieden die Luxemburger Richter, dass Hotspot-Betreiber bei Urheberrechtsverletzungen, die über ihr WLAN begangen wurden, nicht zur Zahlung von Schadenersatz oder Abmahn- und Gerichtskosten verpflichtet werden können. Allerdings können die Rechteinhaber den Anbieter gerichtlich dazu verpflichten, "jeder Urheberrechtsverletzung durch seine Kunden ein Ende zu setzen oder solchen Rechtsverletzungen vorzubeugen", (Aktenzeichen C-484/14).

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Betreiber offener WLANs müssen nicht mehr mit Abmahnkosten rechnen. (Bild: Politikaner)​

Um das zu erreichen, hält der EuGH drastische Maßnahmen für angemessen. Eine Anordnung, mit der dem Anbieter die Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort aufgegeben werde, erscheine geeignet, "ein Gleichgewicht zwischen den Rechten von Rechtsinhabern an ihrem geistigen Eigentum einerseits und dem Recht der Anbieter von Internetzugangsdiensten auf unternehmerische Freiheit und dem Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit andererseits herzustellen". Um diesen "Abschreckungseffekt" zu gewährleisten, sei es allerdings erforderlich, "dass die Nutzer, um nicht anonym handeln zu können, ihre Identität offenbaren müssen, bevor sie das erforderliche Passwort erhalten".

Keine Überwachung des Traffics gefordert
Eine Überwachung des kompletten Traffics, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, hält der EuGH für nicht erforderlich. Auch eine vollständige Abschaltung des Netzes sei "nicht geeignet, die einander widerstreitenden Rechte in Einklang zu bringen".

Die Folgen der Entscheidung sind derzeit schwer abzusehen. Der EuGH fordert in dem Urteil keine präventive Verschlüsselung von WLAN-Hotspots. Erst nach einer Urheberrechtsverletzung könnte dies von einem Gericht angeordnet werden. Hierbei dürfte sich die Frage stellen, ob die Gerichte künftig bereits nach einem einzigen Fall illegaler Up- und Downloads eine namentliche Registrierung der WLAN-Nutzer anordnen. Unklar ist zudem, wie sich das Urteil auf Anbieter auswirkt, die umfangreiche Netze mit offenem WLAN anbieten.

Auswirkungen auf Debatte in Deutschland
Der EuGH musste über die Frage der Störerhaftung entscheiden, weil das Landgericht München I im Verfahren zwischen Sony und dem Münchner Tobias McFadden eine rechtliche Entscheidung des obersten europäischen Gerichts angefordert hatte. McFadden betreibt in seinem Geschäft für Licht- und Tontechnik ein öffentlich zugängliches WLAN-Netzwerk, über das im Jahr 2010 ein urheberrechtlich geschütztes Werk heruntergeladen wurde, für das Sony die Rechte hat.

Im Kern ging es daher um die Frage, ob Gewerbetreibende, die unentgeltlich ein WLAN zur Verfügung stellen, ein Anbieterprivileg im Sinne der "Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr" (2000/31/EG) genießen. Greift das Privileg, können Anbieter nicht für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden.

Ein Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Maciej Szpunar, hatte in seinem Schlussantrag für erweiterte Rechte von WLAN-Betreibern plädiert. Dazu schrieb Szpunar: "Diese Haftungsbeschränkung steht nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Leistung von Schadensersatz entgegen, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Verletzung des Urheberrechts". Das Plädoyer hatte die Debatte über die Abschaffung der Störerhaftung in Deutschland maßgeblich beeinflusst.

Quelle: golem
 
Es bringt nichts weil die Daten einer VDS dem Datenschutz unterliegen und nicht für solche Fälle der Herausgabe Berechtigung erlangen.
 
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