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Anspruch auf Vermittlungsgutschein

TV Pirat

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Wer hat einen Anspruch auf den Vermittlungsgutschein

Seit 2002 haben arbeitssuchende Erwerbslose einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit diesem Gutschein können auch Privatunternehmen zur Arbeitssuche beauftragt werden. Nach etwa sechs Wochen nach dem Bezug des Arbeitslosengeldes Eins (ALG I) besteht ein Rechtsanspruch auf ein Vermittlungsgutschein (AVGS). Auch Bezieher von Hartz IV Leistungen haben einen Anspruch.

Immer wieder verweigern Arbeitsagenturen die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines. Deshalb ist es wichtig seine Recht zu kennen, um diese in konkreten Situationen einzufordern. Denn nicht selten können durch private Arbeitsvermittler Arbeitsangebote gefunden werden, zu denen offenbar staatliche Behörden nicht in der Lage sind.

Jeder Arbeitslosengeld I Bezieher hat einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein, wenn er/sie die Arbeitslosenversicherungsleistungen bereits mindestens sechs Wochen bezieht und demnach seit sechs Wochen arbeitslos gemeldet ist. Seit April 2012 kann jeder, ob arbeitslos gemeldet oder nicht, einen solchen Vermittlungsgutschein beantragen. Ob dieser dann bewilligt wird, ist eine sogenannte „Kann-Leistung“ des zuständigen Sachbearbeiters. Dieser ortet, ob die durch die Vergabe die Chancen tatsächlich erhöht werden einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Auch Hartz IV Bezieher können einen solchen Gutschein beantragen. Aber auch hier entscheidet das Jobcenter, ob der Vermittlungsgutschein ausgestellt wird oder nicht. Denn bei Hartz IV ist die Vergabe ebenfalls eine „Ermessensleistung“. Um einen Antrag zu stellen kann der nachfolgende verwendet werden oder man wendet sich direkt an einen privaten Arbeitsvermittler.

Musterantrag auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins

„Sehr geehrte Damen und Herren, leider führten meine und Ihre Bemühungen bisher zu keinem Erfolg. Aus diesem Grund habe ich mich entschlossen, mich durch einen oder mehrere Private Arbeitsvermittler bei der Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis unterstützen zu lassen. Hierfür beantrage ich mit heutigem Datum die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins nach (nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421g SGB III). Bitte senden Sie mir diesen umgehend zu. Sollten Sie meinem Antrag nicht entsprechen können, bitte ich umgehend um eine schriftliche Darstellung der Ablehnungsgründe. Mit freundlichen Grüßen“. Bei dem Musterantrag nicht die BG-Nummer, Unterschrift, Ort und Datum vergessen.

Es ist es ratsam den Antrag persönlich bei der Arbeitsagentur abzugeben. Damit sicher gestellt ist, dass der Antrag nicht verschütt geht, sollte bei Abgabe auf einen Eingangsstempel, Unterschrift des Sachbearbeiters oder Behördenangestellten und Datum auf der Kopie des Antrages bestanden werden.

Wird der Antrag abgelehnt ist es wichtig auf eine schriftlichen Ablehnungsbescheid zu bestehen. Sind die Gründe unzureichend die zur Ablehnung geführt haben, sollte ein Widerspruch eingelegt werden. Um hierfür Hilfe zu bekommen können Betroffene zum Beispiel Fragen im Hartz IV-Forum stellen oder sich an einen spezialisierten Fachanwalt für Sozialrecht wenden. In aller Regel stimmt das Amtsgericht der Kostenübernahme einer Beratungskostenhilfe zu. Meist lohnt sich ein Widerspruch, weil aller Erfahrung nach die meisten Ablehnungsbescheide rechtlich ungenügend oder gar falsch sind.

Der Vermittlungsgutschein gilt ab dem Tag der Antragstellung, auch wenn der Gutschein selbst erst später per Post zu gesendet wurde. Um die Wartezeit zu verkürzen, kann sich der Vermittlungsgutschein auch bei der Arbeitsagentur oder Jobcenter direkt ausgedruckt werden.

Der Gutschein wird nicht an den Privatvermittler ausgezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten Rate weniger als sechs Wochen und zur zweiten Hälfte weniger als sechs Wochen anhielt. Zudem muss ein Arbeitsvertrag von mindestens drei Monaten geschlossen worden sein. Zudem darf es sich nicht um einen Minijob auf 450 Euro-Basis handeln.

Hartz IV: EM-Rentenanspruch bleibt erhalten

Quelle: gegen-hartz
 
AW: Anspruch auf Vermittlungsgutschein

Insgesamt ist die Arbeitsvermitlung unlauterer Wettbewerb.
Die großen Buden stellen nur noch über Leasing Center ein,
und die vermitteln nur Leute die Förderfähig sind.

Alternativ, als nicht Arbeitslosengeld Anspruch berechtigt,
kannst Dich auch bewerben und dem Menschenhändler 2.000 in die Hand drücken,
wenn Du Pech hast (wenn man von mathematischen Pech ausgeht)
bist aber in 6 Monaten wegen Auftragsmangel (Vorwand) wieder draussen.
Nach 8 Monaten zahltst dann wieder 2.000,- Vermittlung, das Du da arbeiten darfst.

So als nächster Wettbewerber sind Leute mit körperlich- oder geistige Behinderung,
die werden bevorzugt zB. im Rathaus, Arbeitsamt ... oder in einer anderen Behörde eingestellt.
Das finde ich für die Leute schon gut, jedoch ist das auch unlauterer Wettbewerb.

Unterm Strich, ist das gesamte System in Frage zu stellen.
 
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