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PC & Internet Abmahnung: Anschlussinhaber haftet nicht für Nachmieter

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer musste kürzlich eine Niederlage vor dem Amtsgericht Leipzig hinnehmen. Die verklagte Frau hatte den Internetanschluss ihrem Nachmieter überlassen, der darüber in einer P2P-Tauschbörse den Film „Tödliches Kommando – The Hurt Locker“ verbreitet hat. Dafür sollte sie bezahlen.

Im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH & Produktionsgesellschaft wurde von der berühmt berüchtigten süddeutschen Kanzlei Waldorf Frommer eine Abmahnung an eine Frau aus Dresden verschickt. Sie hatte ihren Internet-Anschluss ihrem Nachmieter überlassen, der diesen offenbar auch direkt eingesetzt hat. Über ihre Leitung wurde in ihrem Namen der Film „Tödliches Kommando – The Hurt Locker“ illegal verbreitet.

Als sich die Frau weigerte zu zahlen, verklagte Waldorf Frommer sie auf Zahlung von 600 Euro Schadenersatz. Sie sollte zudem die Abmahnkosten in Höhe von 506 Euro begleichen. Doch die Kanzlei mit dem Motto „Für ein neues Bewusstsein im Urheberrecht“ scheiterte damit vor dem Amtsgericht Leipzig. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 25.11.2016 (Az. 117 C 4856/15) ab. Die Richterin kam zu dem Urteil, dass die Abgemahnte die Urheberrechtsverletzungen nicht begangen haben konnte, weil zum fraglichen Zeitpunkt bereits ihr Nachmieter in die Wohnung eingezogen war.

Zu ihrem Glück hatte die Frau aus Dresden zeitnah ihre Ummeldung durchgeführt und konnte somit auf den Tag genau nachweisen, dass sie für die Urheberrechtsverletzungen nicht infrage kommen konnte. Letztlich handelt es sich um einen nachvollziehbaren Ermittlungsfehler des IT-Dienstleisters, der sich in der Tauschbörse am Transfer beteiligt hat, um die IP-Adresse des Film-Uploaders zu ermitteln.

Als Abgemahnter nicht einschüchtern lassen
Die Kanzlei WBS Law kommentiert das Urteil ihrer Mandantin mit den Worten: „Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Leipzig zeigt, dass sich Abgemahnte nicht durch eine Abmahnung einschüchtern lassen sollten. Dies gilt auch, wenn sie von einer bekannten Abmahnkanzlei wie Waldorf Frommer stammt. Häufig stellt sich heraus, dass der abgemahnte Anschlussinhaber gar kein Filesharing begangen hat.“ Strittig wird es auch vor Gericht, wenn der Anschluss innerhalb einer Wohngemeinschaft oder von verschiedenen
Familienmitgliedern benutzt wird.

Grundsätzlich gilt: Wer als Anschlussinhaber eine Abmahnung erhält, sollte sich zeitnah an einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht oder eine Verbraucherzentrale wenden, um sich helfen zu lassen. Selbst wenn man zurecht angeschrieben wird, macht sich der eingeschaltete Fachanwalt schnell bezahlt. Häufig lassen sich die abmahnenden Kanzleien auf einen Kompromiss bei der Höhe der Kosten ein, um das Verfahren so schnell wie möglich zum Abschluss zu bringen.

Quelle; tarnkappe

 
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