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PC & Internet Ab 28. Mai: Mehr Transparenz bei Amazon, ebay und Co.

Wer im Internet das beste Angebot für ein bestimmtes Produkt sucht, begegnet oft vielen Versprechungen, aber wenigen stichhaltigen Informationen. Wie ein Ranking auf einem Vergleichsportal entsteht oder woher die Kundenbewertungen stammen, ist in der Regel nur schwer nachvollziehbar. Die Umsetzung einer europäischen Richtlinie in deutsches Recht sorgt ab dem 28. Mai mit neuen Informationspflichten für mehr Klarheit. Insbesondere für die Platzierung des Angebots gibt es strengere Vorgaben, die mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher schaffen sollen. Was sich ändert und worauf Verbraucherinnen und Verbraucher beim Online-Einkauf achten können, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Wer ist mein Vertrags- und Ansprechpartner?
Verkaufsplattformen wie Amazon oder Ebay, auf denen Verbraucherinnen und Verbraucher Verträge mit Dritten schließen können - sogenannte Online-Marktplätze - müssen zukünftig angeben, ob der Verkäufer ein Unternehmer ist. Das ist wichtig, denn wenn an dem Vertrag kein Unternehmer beteiligt ist, gelten andere Regeln. So gibt es bei einem Vertrag zwischen Privatpersonen kein Widerrufsrecht und auch die Gewährleistungsrechte können eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Zusätzlich müssen die Betreiber von Online- Marktplätzen zukünftig darüber informieren, wenn sie bestimmte Aufgaben für die auf ihren Portalen gelisteten Verkäufer übernehmen, zum Beispiel den Versand der Ware. In diesen Fällen bleibt der Verkäufer der richtige Ansprechpartner für Fragen zur Vertragsabwicklung. Auch hierüber muss der Online- Marktplatz zukünftig aufklären.

Wie kommt die Ergebnisliste zustande?
An welcher Stelle ein Angebot in der Ergebnisliste erscheint, ist oft entscheidend dafür, ob Verbraucherinnen und Verbraucher das Angebot anklicken und sich weiter damit beschäftigen. Online- Marktplätze müssen deshalb künftig darüber informieren, welche Hauptkriterien sie zur Festlegung des Rankings verwendet haben. Dies kann zum Beispiel die Anzahl der Aufrufe, das Datum der Einstellung oder auch die Bewertung des Angebots sein. Vergleichsportale müssen kenntlich machen, welche Unternehmen sie in ihr Ranking einbeziehen. Oft bilden die Angebotsübersichten nämlich nicht den gesamten Markt ab.

Wie wird ein Angebot bewertet?
Online-Bewertungen sind für viele eine wichtige Informationsquelle beim Einkaufen geworden. Blind vertrauen sollte man den Bewertungen jedoch nicht. Ab dem 28. Mai müssen Anbieter, die selber Verbraucherbewertungen veröffentlichen, zumindest erläutern, ob sichergestellt ist, dass die Bewertungen von Verbraucherinnen und Verbraucher stammen, die die beurteilten Produkte wirklich erworben oder verwendet haben. Soweit der Anbieter Maßnahmen zur Überprüfung der Echtheit der Bewertungen durchführt, muss er auch angeben, ob sämtliche Bewertungen – positive wie negative - veröffentlicht oder nach welchen Regeln bestimmte Bewertungen aussortiert werden.

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Quelle; INFOSAT
 
Verbraucherschutz: Verschärfte Regeln für Online-Marktplätze und Telefonwerbung

Amazon & Co. müssen Nutzer über Algorithmen und personalisierte Preise aufklären, Influencer über Werbung. Das Opt-in für Telefonmarketing ist zu dokumentieren.

Vom Samstag, dem 28. Mai, an greift eine Reihe neuer Vorschriften zugunsten von Konsumenten. So tritt etwa das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht (GSVWG) in Kraft. Es soll insbesondere die Transparenz auf Online-Marktplätzen sowie rund um Influencer-Marketing verbessern. Zudem müssen Firmen nun die Einwilligung von Verbrauchern in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Hier greift eine Klausel aus dem Gesetz für "faire Verbraucherverträge".

Hintergrund ist, dass ab Samstag die EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften gilt, die die EU-Gesetzgebungsgremien im November 2019 verabschiedeten. "Die europäischen Verbraucher haben Anspruch auf die höchsten Schutzstandards", betonte Justizkommissar Didier Reynders zum Inkrafttreten der Vorschriften. Damit müssten Plattformbetreiber etwa bei der Online-Suche transparente Informationen über die Art und Weise bereitstellen, wie Angebote eingestuft werden.

Rankings offenlegen

Mit dem GSVWG sind Betreiber von Online-Marktplätzen und Vergleichsdiensten wie Amazon, eBay, Airbnb und Idealo jetzt verpflichtet, Nutzer ins Bild zu setzen über die wesentlichen Kriterien des Rankings der Waren, Services oder digitalen Inhalte, die sie dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage präsentieren. Dabei müssen sie Angaben machen über die genutzten Hauptparameter von Algorithmen sowie deren "relativer Gewichtung". Eventuell erhaltene Provisionen sind ebenfalls publik zu machen.

Bei Nutzerbewertungen müssen die Betreiber erläutern, ob und wie sie sicherstellen, dass die Beurteilungen tatsächlich von Verbrauchern stammen. Ausdrücklich verboten wird es, gefälschte Nutzerbewertungen oder deren Falschdarstellung in sozialen Medien zu beauftragen oder zu übermitteln. Falls dem Verbraucher das Resultat eines Vergleichs angezeigt wird, sind auch Hinweise auf die Anbieter nötig, die dabei einbezogen wurden.

Hohe Geldbußen möglich

Marktplatzbetreiber müssen Kunden zudem darüber aufklären, ob es sich bei deren potenziellen Vertragspartnern um Unternehmer oder Verbraucher handelt. Nutzer sollen so insgesamt besser beurteilen können, warum welches Produkt oben steht in Ergebnislisten und ob Bewertungen seriös sind. Irreführung und Abzocke sollen so schwerer werden.

Fortan sollen Käufer von Eintrittskarten auf dem Zweitmarkt über den vom Veranstalter festgelegten Originalpreis des Tickets informiert werden. Anbieter müssen Nutzer ferner darüber aufklären, wenn ein Preis auf Basis einer automatisierten Entscheidung personalisiert wurde.

Dazu kommen Sanktionen bei EU-weiten Verstößen gegen Vorgaben des Verbrauchervertragsrechts. Einem Unternehmer, der in betroffenen Mitgliedstaaten mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt hat, können die Behörden nun eine Geldbuße von bis zu vier Prozent desselben aufbrummen. Verbraucher, die durch schuldhafte unlautere geschäftliche Handlungen geschädigt worden sind, erhalten einen Anspruch auf Schadensersatz.

Influencer und Blogger müssen einen Beitrag auf Instagram, Facebook, Twitter & Co. künftig als Werbung kennzeichnen, wenn sie ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhalten. Der Gesetzgeber wollte damit Rechtssicherheit schaffen, nachdem deutsche Gerichte unterschiedliche Urteile zu der Frage gefällt hatten, ob Social-Media-Posts mit Produktempfehlungen oder Marken-Hashtags auch dann als Reklame markiert werden müssen, wenn dafür kein Geld geflossen ist.

Quelle; heise
 
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