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erwerben

Der Erwerb vom Nichtberechtigten (oft vereinfachend: gutgläubiger Erwerb) ist ein in zahlreichen Rechtsordnungen anerkanntes Rechtsinstitut des Zivilrechts. Die gesetzlichen Regeln schützen dabei ausnahmsweise nicht das Recht an einer Sache, sondern den durch bloßen Besitz ausgelösten Rechtsschein des Rechts zum Besitz. Der Rechtsschein schützt den Rechtsverkehr dahingehend, dass ein Dritter von einem Nichtberechtigten ein Recht erwerben kann, weil der Rechtsschein ihn als Berechtigten ausweist. Hauptanwendungsfall ist der Erwerb von Eigentum an einer Sache, die einem anderen als dem Veräußerer gehört. Rechtspolitisch zielen die Vorschriften über den Erwerb vom Nichtberechtigten darauf ab, den Rechtsverkehr vor massenhaften Rückabwicklungen zu schützen. Der gutgläubige Erwerb ist also ein Instrument des Verkehrsschutzes.
Ein Erwerb vom Nichtberechtigten setzt voraus, dass der Erwerber auf die Richtigkeit eines durch Besitz gesetzten Rechtsscheins vertraut und dieses Vertrauen auch noch schutzwürdig ist. Ein Käufer als Dritter muss beispielsweise glauben, dass der anbietende Verkäufer Berechtigter, also Eigentümer der Sache ist, obgleich er in Wahrheit nur Mieter ist und damit dem wahren Eigentümer den Besitz mittelt. Liegen die vom Gesetz geschützten Erwerbsvoraussetzungen vor, geht das Recht vom Inhaber auf den redlichen Erwerber über, der seinerseits vor einer Inanspruchnahme des früheren Rechtsinhabers geschützt ist. Der frühere Rechtsinhaber, der sein Eigentum verliert, erwirbt zum Ausgleich Ansprüche gegen den nichtberechtigten Veräußerer.
In Deutschland finden sich die wichtigsten Rechtsnormen zum Erwerb vom Nichtberechtigten in §§ 932 bis 936 BGB, die auf bewegliche Sachen zugeschnitten sind, und in §§ 891 bis 893 BGB, die Rechte an Grundstücken zum Gegenstand haben. Diese Vorschriften knüpfen an unterschiedliche Rechtsscheintatbestände an, die den Verfügenden als Inhaber des zu übertragenden Rechts ausweisen. Zu den bedeutendsten Rechtsscheintatbeständen zählen der Besitz und das Grundbuch.

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    Phantom

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