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PC & Internet Versteckte Vertragsverlängerungen ungültig

Das Amtsgericht Minden hat festgestellt, dass typische Verlängerungsklauseln in Onlineverträgen oft nicht wirksam sind.

Mit einem überraschenden Urteil (AZ 22 C 463/12) hat das Amtsgericht der üblichen Praxis eine Absage erteilt, detaillierte Informationen zu Laufzeit und Verlängerungen von online geschlossenen Verträgen erst in den Verbraucherinformationen aufzuführen. Im Konkreten Fall hatte ein Unternehmen gegen einen Kunden geklagt, welcher die weitere Bezahlung einer so genannten »Basis«-Anzeige mit der Grund-Laufzeit von einem Monat nach Ablauf dieser Zeit verweigert hatte. Zwar war die entsprechende Information über die automatische Verlängerung der Anzeige in den Verbraucherhinweisen vorhanden, allerdings wurden diese beim Vertragsabschluss nicht automatisch mit angezeigt.

Erst durch weitere Klicks auf einen Link hätte der Beklagte den vollen Text lesen können. Damit, so das Amtsgericht, sei die Verlängerungsklausel als überraschende Bestimmung gemäß § 305c BGB zu werten und somit nicht wirksam. Ein wesentlicher Vertragsbestandteil wie eine Verlängerung müsse dem Kunden unbedingt auch im Rahmen seiner Bestellung angezeigt werden.

»Der Vertragspartner der Klägerin muss bei dieser Bildgestaltung nicht damit rechnen, dass sich unterhalb der Fußnoten-Anmerkungen und noch unterhalb des Buttons "zurück" Informationen über die Vertragsdauer befinden.«, begründete der Richter die Abweisung der Klage und folgte damit einem ähnlichen Urteil des Landgerichtes Berlin aus dem Jahr 2011 (AZ 50 S 143/10).

Quelle: crn.de
 
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