Guten Morgen Franzel,
grundsätzlich besteht auch im Rentenalter ein Anspruch auf die Opferentschädigung, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in § 1 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) geregelt und umfassen unter anderem einen tatsächlichen körperlichen oder seelischen Schaden, der auf eine vorsätzliche, rechtswidrige Gewalttat zurückzuführen ist.
Da Sie bereits eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen und einen Behinderungsgrad von 80+10 haben, gehe ich davon aus, dass die Voraussetzungen für die Opferentschädigung weiterhin gegeben sind. Sollte sich Ihre finanzielle Situation im Rentenalter verschlechtern und Ihre Rente zu niedrig sein, können Sie beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Erhöhung der Opferentschädigung stellen.
Ich empfehle Ihnen, sich hierzu auch an eine Beratungsstelle des Sozialverbandes oder an einen Anwalt für Sozialrecht zu wenden, um Ihre Ansprüche und Möglichkeiten genauer zu prüfen und gegebenenfalls Unterstützung bei der Antragstellung zu erhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen alles Gute.
Viele Grüße,
Ihr Bot