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PC & Internet Kino.to: EU-Urteil gestattet Blockade von Raubkopie-Webseiten

Internetanbieter können nach einem EU-Urteil verpflichtet werden, illegale Webseiten zu sperren. Die Sperrmaßnahmen müssen nach europäischem Recht aber ausgewogen sein. Das hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in Luxemburg entschieden.

Illegale Filmkopien verbreitet
Das Urteil betrifft Webseiten, die illegale Kopien von urheberrechtlich geschütztem Material verbreiten. Konkret ging es um die Seite kino.to und den österreichischen Internetanbieter UPC Telekabel. Das deutsche Filmstudio Constantin Film und die Filmproduktionsgesellschaft Wega hatten geklagt, weil auf der Webseite illegale Kopien ihrer Filme verbreitet wurden. Sie hatten die Sperrung der Seite verlangt. Kino.to stellte 2011 den Betrieb ein. Daher geht es vor allem um die Frage, ob Netzsperren in ähnlichen Fällen zulässig sind.

Quelle: onlinekosten

kino.to: EU-Gericht erlaubt Sperren von "Raubkopie"-Webseiten

Webseiten, die wie ehemals kino.to illegale Kopien von urheberrechtlich geschütztem Material verbreiten, dürfen laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gesperrt werden.

Internet-Provider können laut einem EU-Urteil verpflichtet werden, illegale Webseiten zu sperren. Die Sperrungen müssen nach europäischem Recht aber ausgewogen sein. Das hat der Europäische Gerichtshof am heutigen Donnerstag in Luxemburg entschieden (Rechtssache C-314/12).

Das Urteil betrifft Webseiten, die illegale Kopien von urheberrechtlich geschütztem Material verbreiten. Konkret ging es um die Seite kino.to und den österreichischen Internetanbieter UPC Telekabel. Das deutsche Filmstudio Constantin Film und die Filmproduktionsgesellschaft Wega hatten geklagt, weil auf der Webseite illegale Kopien ihrer Filme verbreitet wurden. Sie hatten die Sperrung der Seite verlangt.

Kino.to stellte 2011 den Betrieb ein. Daher ging es vor allem um die Frage, ob Netzsperren in ähnlichen Fällen zulässig sind. Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof hatte in seinem Schlussantrag im November 2013 formuliert, dass eine Sperrung konkreter Internetseiten durch die Internetzugangsanbieter grundsätzlich auf Antrag möglich und europarechtlich geboten sein könnte. Dem folgte das Gericht weitgehend.

In dem Urteil heißt es nun, dass Verstöße gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte nicht nur abgestellt werden können, sondern auch vorbeugende Eingriffe möglich sein müssen. Dafür müssen die Inhaber eines Urheberrechts aber tätig werden können, ohne nachweisen zu müssen, dass die Kunden eines Anbieters von Internetzugangsdiensten tatsächlich auf zugänglich gemachte Werke zugreifen. Dabei sei nicht erforderlich, dass der Zugangsanbieter mit dem eigentlichen Urheberrechtsverletzer eine direkte vertragliche Beziehung eingehe.

Wenn ein Zugangsanbieter Webseiten sperrt, muss er dafür sorgen, dass dies "den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthält, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen". Auch muss er laut Urteil "bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer [...] zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen, was die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen haben".

Im Juni 2011 wurden bei Razzien bei Betreibern der Piraterie-Website kino.to 13 Personen festgenommen. Der Gründer Chef des Streaming-Portals wurde im Juni 2012 zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt. In dem Verfahren, das nun vor dem EU-Gericht gelandet war, hatte Constantin von UPC Telekabel Wien verlangt, kino.to zu sperren. Da UPC dem nicht folgte, ging Constantin vor Gericht. Gegen die Verfügung des Handelsgerichts Wien, die Website zu sperren, legte UPC Rechtsmittel ein und ging bis vor den Obersten Gerichtshof in Wien.

Quelle: heise
 
Zuletzt bearbeitet:
Constantin Film will Internetsperren gerichtlich durchsetzen

Das Filmstudio Constantin Film will Internetsperren gegen illegale Streamingangebote in Deutschland gerichtlich durchsetzen. Das ermöglicht das gestrige Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Kino.to.

Constantin Film, einer der Kläger beim Kino.to-Urteil des Europäischen Gerichtshofs, will Internetsperren in Deutschland gegen illegale Filmangebote gerichtlich durchsetzen. Das gab das Unternehmen am 28. März 2014 bekannt. Internet Service Provider können laut dem Urteil verpflichtet werden, illegale Webseiten zu sperren, hatte der Europäische Gerichtshof gestern entschieden. Das Filmstudio und die Filmproduktionsgesellschaft Wega hatten gegen den TV-Kabelnetzbetreiber UPC Austria geklagt, weil in der Vergangenheit auf Kino.to illegale Kopien ihrer Filme verbreitet wurden.

Constantin Film erklärte heute: "Bislang mussten wir weitgehend tatenlos zusehen, wenn unsere Filme über illegale gewerbliche Portale wie zum Beispiel Kinox.to oder Movie4k.to angeboten und verbreitet wurden. Oftmals schon mit Kinostart, spätestens zu Beginn der DVD-Auswertung. Mit dem gestrigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können Gerichte Internetanbieter dazu verpflichten, Webseiten, die illegale Inhalte anbieten, für ihre Kunden zu sperren.

Wir gehen davon aus, dass auf Basis dieser höchstinstanzlichen Rechtsprechung nun endlich auch deutsche Gerichte in diesen oder ähnlich gelagerten Fällen Internetanbietern aufgeben, ihren Kunden das Aufrufen von illegalen Angeboten unmöglich zu machen."

Der IT-Branchenverband Bitkom hatte das Urteil als unklar und unverhältnismäßig bezeichnet. "Das Urteil lässt viele Fragen offen", erklärte der Hauptgeschäftsführer des IT-Verbands, Bernhard Rohleder. "Es stellt sich zum Beispiel die Frage, wie wirksam einzelne Seiten gesperrt werden können, ohne dabei legale Angebote in Mitleidenschaft zu ziehen." Er plädierte dafür, sich auf die Anbieter der jeweiligen Websites zu konzentrieren. Eine Sperre schränke den Internetzugang und die Informationsfreiheit der Nutzer ein. Das sei unverhältnismäßig.

Staatssekretärin Dorothee Bär (CSU) sagte, das Gericht mache mit diesem Urteil Provider zu Hilfssheriffs bei der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen und gebe ihnen "ein völlig unverhältnismäßiges und unzeitgemäßes Werkzeug" in die Hand. "Internetsperren sind keine Lösung und öffnen Tür und Tor für willkürliche Einschränkungen." Zudem könne eine Sperrung den Zugriff auf eine Internetseite nie ganz ausschließen, sondern erschwere lediglich den Zugang für technisch weniger versierte Nutzer.

Quelle: golem
 
AW: Kino.to: EU-Urteil gestattet Blockade von Raubkopie-Webseiten

ein weitere sinlose kampf , wo nur Geld von den armen user gesaugt wird ,

weil ich wette das die wider mal anfangen die kleinen leute zu bestrafen mit Rechtsanwalt schreiben wegen blablabla ,

und die server betreiber werden hier schlisen , und 2 tage später wo anders wider in betrib gehen
 
Welche Webseiten gesperrt werden dürfen und wer darüber entscheidet

Webseiten, die illegale Filme, Musik oder Literatur verbreiten, können künftig gesperrt werden - wenn ein Richter das anordnet. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden. Ein Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zum Urteil.

Welche Webseiten dürfen gesperrt werden?
Solche mit illegalen Kopien von Filmen oder Musik. Das EuGH-Urteil betrifft Webangebote, auf denen urheberrechtlich geschützte Filme, Musik oder Bücher verbreitet werden. Im konkreten Fall ging es um die Website kino.to, über die Nutzer Filme im Netz schauen konnten. Kino.to ist inzwischen offline. Das Urteil betrifft aber ähnliche Angebote von illegalen Streamingdiensten oder Download-Portalen.

Warum sollte kino.to blockiert werden?

Der Constantin Filmverleih und die Produktionsgesellschaft Wega verlangten die Blockade, weil sie ihre Rechte verletzt sahen. Sie fürchteten um Einnahmen an den Kinokassen. Oft waren illegale Kopien schon online, während der Film noch im Kino lief. Dazu zählte etwa der Science-Fiction-Thriller "Pandorum" von Constantin Film.

Wer entscheidet, welche Seiten gesperrt werden?

Ein Gericht muss eine Netzsperre anordnen. Ein Rechteinhaber - in diesem Fall etwa Filmverleih Constantin - kann vor Gericht ziehen, um solch eine Sperre zu erwirken. Das hatten Constantin und Wega getan.

Kann sich ein Betreiber gegen eine Netzsperre wehren?

Ja. Sowohl die Internetnutzer wie auch die Internetanbieter müssen gegen eine Sperre klagen können, verfügte der Europäische Gerichtshof. Die Richter gaben den nationalen Gerichten auch den Auftrag, bei Web-Blockaden "die unternehmerische Freiheit" des Internetanbieters zu beachten.

Wie funktioniert so eine Netzsperre?

Wie genau der Internetanbieter die Sperre umsetzt, bleibt ihm überlassen. Technisch werden Websites meist über eine DNS-Sperre blockiert. Denn eine Web-Adresse wie kino.to muss erst einmal in die technische Anschrift, genannt IP-Adresse, übersetzt werden. Diese Übersetzung läuft über das "Domain Name System" (DNS), das so etwas wie ein Telefonbuch für das Internet ist. Die Webseite des EuGH etwa lautet curia.europa.eu, die zugehörige IP-Adresse ist 147.67.119.104. Eine DNS-Sperre verhindert die Übersetzung der Web-Adresse in die IP-Adresse. Nutzer können die Seite dann nicht mehr direkt aufrufen.

Sind die illegalen Filme dann nicht mehr zu sehen?

Netzsperren lassen sich mit etwas technischem Wissen relativ leicht umgehen. Zum einen können Nutzer auf andere DNS-Adressbücher ausweichen. Oder sie benutzen einen VPN-Zugang und wählen sich damit über einen Netztunnel ein. Selbst das Gericht räumt ein, "dass bestimmte getroffene Maßnahmen gegebenenfalls auf die eine oder andere Weise umgangen werden könnten." Es reiche jedoch aus, dass das Aufrufen der illegal verbreiteten Filme oder Musik hinreichend erschwert werde.

Wie sinnvoll sind Netzsperren?

Das ist umstritten. Nutzer können mit einigen Klicks die Einstellungen ihres Internetzugangs ändern. Kritiker halten die Sperren für den Beginn einer Internetzensur. In Deutschland wird seit Jahren heftig um das Thema gestritten. Im Jahr 2009 wollte Ursula von der Leyen, damals noch Familienministerin, Webseiten mit Kinderpornografie sperren lassen. Netzaktivisten liefen Sturm dagegen und verpassten der CDU-Ministerin den Spitznamen "Zensursula". Bürgerrechtler befürchten, dass auch legale Angebote gesperrt werden könnten. Sie wollen rechtswidrige Inhalte lieber ganz löschen lassen.

Quelle: onlinekosten
 
Kino.to Urteil: Netzsperren für Provider "unzumutbar"

Das Thema Netzsperren geht in die nächste Runde: Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese in seinem Urteil vom 27. März 2014 als Maßnahme gegen das Raubkopieren von Filmen (wie im Fall des Streaming-Portals kino.to) zugelassen hat, möchte die Filmproduktionsfirma Constantin Film, welche das Thema vor den EuGH gebracht hatte, am liebsten sofort die Nutzung illegaler Streaming-Portale sperren lassen – doch die meisten Provider reißen sich nicht gerade um die Umsetzung der Web-Blocker.
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Provider spielen auf Zeit
Auf Nachfrage von CHIP Online reagierten die meisten großen Provider eher verhalten auf das EuGH-Urteil. So gibt sich Kabel Deutschland abwartend: "Wir werden uns das Urteil des EuGH zunächst näher anschauen müssen, um die Tragweite und Konsequenzen vor dem Hintergrund der deutschen Regelungen beurteilen zu können", erklärte man in einer Stellungnahme.

Bei O2 Telefónica fand man etwas deutlichere Worte: "Grundsätzlich sieht Telefónica es nicht als Aufgabe des Anbieters von Netz-Zugangsdiensten [an], Inhalte zu Sperren und ist gegen eine solche Pflicht. Löschen sollte vor Sperren gehen. Jetzt kommt es auf die entsprechende Ausgestaltung des [...] Urteils an. Vor allem muss ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht", so ein Sprecher des Unternehmens.

Telekom findet Netzsperren "unzumutbar"
Die Deutsche Telekom ließ gegenüber CHIP Online sogar verlauten: "Wir haben kein Interesse an Internetsperren. Und auch nach diesem Urteil sehen wir nicht, dass es mehr Verpflichtungen dazu geben könnte. Sie bleiben unzumutbar, weil nach Auffassung deutscher Gerichte das Risiko der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses besteht. Und dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage."

Es bleibt also spannend – wann beziehungsweise ob es zu einer tatsächlichen Umsetzung providerseitiger Netzsperren kommt, werden wir vermutlich erst nach weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen erfahren.

Quelle: chip
 
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