Das LBA fordert Nutzer auf, für 2021 abgelegte Drohnenführerschein-Prüfungen zu zahlen. Doch man kann daran zweifeln, ob das immer rechtmäßig ist.
(Bild: Luftfahrt-Bundeamt (Schwärzungen durch Redaktion))
Als Drohnenfan Thomas Spangenberg Anfang Juli eine E-Mail mit dem Betreff "Gebührenbescheid des Luftfahrt-Bundesamtes – Abrufbar in Ihrem persönlichen Betreiber-/Fernpilotenkonto" erhielt, glaubte er zunächst, Ziel einer Phishing-Attacke geworden zu sein. Doch das Schreiben ist echt, wie das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) auf seiner Serviceseite bestätigt. Und auch der angekündigte Bescheid lag im LBA-Konto des Nutzers: Mit Datum vom 10. Juli 2025 wird er darin zur Zahlung von 25 Euro aufgefordert.
Als Grund gab das LBA an, Spangenberg habe den Kompetenznachweis A1/A3 erworben – umgangssprachlich auch kleiner Drohnenführerschein genannt. Das bestreitet dieser nicht, jedoch geschah dies nachweislich (siehe Screenshot) bereits am 18. Juli 2021, liegt also sage und schreibe vier Jahre zurück. Zwar verjährt der Anspruch auf Zahlung laut LBA nach § 20 Absatz 1 VwKostG erst mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung, doch Spangenberg irritiert noch etwas anderes: Er ist sich sicher, dass es damals hieß, der Nachweis sei kostenlos.
Thomas Spangenberg kann anhand mehrerer Dokumente des LBA nachweisen, dass er seine Prüfung am 18. Juli 2021 absolviert hat.
(Bild: privat / Thomas Spangenberg)
Und er ist nicht allein: Als er den Fall in seinem privaten Blog veröffentlichte, meldeten sich weitere Drohnenpiloten, die ebenfalls von einem solchen Bescheid überrascht wurden. Oft beläuft sich der zu zahlende Betrag auf 45 Euro, da die Betroffenen sich seinerzeit auch gleich noch als Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugs registriert hatten. Auch bei der c’t gingen mehrere Berichte von Drohnenpiloten ein.
Den erhält man nach dem erfolgreichen Abschluss eines Onlinetrainings und einer Onlinetheorieprüfung beim LBA. Für Betreiber von Drohnen mit Kamera besteht zudem die Pflicht, sich dort auch zu registrieren. 2021 nutzten viele Hobbyflieger dieses Angebot, selbst wenn sie da noch gar kein Modell besaßen – und das aus gutem Grund: Es kündigte sich an, dass man künftig für die Registrierung und den kleinen Drohnenführerschein zahlen müsse. Gemäß der Anfang 2021 gültigen Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) waren die Leistungen aber noch kostenfrei. Davon berichteten einschlägige Websites und Magazine.
Hinsichtlich der aktuellen Kostenbescheide kommt es also darauf an, wann die Leistungen des LBA kostenpflichtig wurden. Zu Verwirrung führt dabei, dass das Bundesamt auf der angesprochenen Serviceseite schreibt, eine Zahlungspflicht bestünde ab dem 18. Juni 2021, in seinen Kostenbescheiden aber nur angibt, die Kostenverordnung wurde "zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190)". Manche lesen daraus, diese Leistungen seien fast im gesamten Jahr 2021 noch kostenfrei gewesen.
Tatsächlich entscheidend ist aber das "Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge". Dieses führt die einzelnen Kosten auf, die Grundlage für die aktuellen Forderungen sind. Und dieses Gesetz wurde bereits im Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Nr. 32 am 17. Juni 2021 veröffentlicht und trat folglich am nächsten Tag in Kraft. Deshalb nennt das LBA den 18. Juni als Stichtag.
Zur Kasse bitte: Seit dem 18. Juni 2021 muss man für den EU-Leistungsnachweise A1/A3 und die Registrierung als Drohnenbetreiber bezahlen – insgesamt 45 Euro. Der Screenshot stammt aus einem Kostenbescheid, der einem Betroffenen jetzt zugeschickt wurde.
(Bild: Luftfahrt-Bundesamt)
Das LBA erklärte dazu auf Nachfrage, dass die FAQ für die Verwaltung rechtlich nicht bindend sei. Selbst wenn dem so ist, wollte c't vom Bundesamt nun wissen, ab wann es Nutzer denn konkret über die Kosten aufgeklärt hat. Die Antwort: "Wir können mit Bestimmtheit sagen, dass spätestens ab dem 16.08.2021 die Informationen zur Gebührenpflicht auf der Einstiegsseite zum Onlineportal veröffentlicht waren und im weiteren Verlauf auch direkt im letzten Schritt der Registrierung [...]."
Auszug aus der Antwort des Luftfahrt-Bundesamtes auf die Nachfrage von c't.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das LBA im schlimmsten Fall fast zwei Monate nach Inkrafttreten der Kostenverordnung Nutzer nicht darauf hingewiesen hat, dass sie für den Kompetenznachweis und die Registrierung zahlen müssen. Wenn das Bundesamt diese Kosten trotzdem in Rechnung stellt, könnte dies eventuell eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellen, dem auch Behörden unterliegen. Dies sieht das LBA jedoch nicht so, sondern teilte c't mit, es keine Verpflichtung im öffentlichen Recht, ihn auf eine Gebührenpflicht hinzuweisen. "Dass wir es inzwischen dennoch schon lange tun, geschieht lediglich im Sinne der Bürgernähe.", so ein Sprecher.
Nachdem sich das LBA mit den Kostenbescheiden vier Jahre Zeit gelassen hat, will es das Geld nun schnellstmöglich haben: Der Betrag ist sofort fällig, ein Widerspruch gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung – es muss also dennoch gezahlt werden. Thomas Spangenberg erhielt auf Nachfrage zudem den vorsorglichen Hinweis, ein erfolgloser Widerspruch sei mit Kosten (in der Regel in Höhe von mindestens 40 Euro) verbunden. Zumindest bei den Bescheiden, in denen die Kosten für zwischen dem 18. Juni und dem 15. August 2021 erfolgte Kompetenznachweise und Registrierungen geltend gemacht werden, könnte das LBA mit seinen Forderungen vor Gericht aber scheitern.
Quelle; heise
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(Bild: Luftfahrt-Bundeamt (Schwärzungen durch Redaktion))
Als Drohnenfan Thomas Spangenberg Anfang Juli eine E-Mail mit dem Betreff "Gebührenbescheid des Luftfahrt-Bundesamtes – Abrufbar in Ihrem persönlichen Betreiber-/Fernpilotenkonto" erhielt, glaubte er zunächst, Ziel einer Phishing-Attacke geworden zu sein. Doch das Schreiben ist echt, wie das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) auf seiner Serviceseite bestätigt. Und auch der angekündigte Bescheid lag im LBA-Konto des Nutzers: Mit Datum vom 10. Juli 2025 wird er darin zur Zahlung von 25 Euro aufgefordert.
Als Grund gab das LBA an, Spangenberg habe den Kompetenznachweis A1/A3 erworben – umgangssprachlich auch kleiner Drohnenführerschein genannt. Das bestreitet dieser nicht, jedoch geschah dies nachweislich (siehe Screenshot) bereits am 18. Juli 2021, liegt also sage und schreibe vier Jahre zurück. Zwar verjährt der Anspruch auf Zahlung laut LBA nach § 20 Absatz 1 VwKostG erst mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung, doch Spangenberg irritiert noch etwas anderes: Er ist sich sicher, dass es damals hieß, der Nachweis sei kostenlos.
Sie müssen registriert sein, um Links zu sehen.
Thomas Spangenberg kann anhand mehrerer Dokumente des LBA nachweisen, dass er seine Prüfung am 18. Juli 2021 absolviert hat.
(Bild: privat / Thomas Spangenberg)
Und er ist nicht allein: Als er den Fall in seinem privaten Blog veröffentlichte, meldeten sich weitere Drohnenpiloten, die ebenfalls von einem solchen Bescheid überrascht wurden. Oft beläuft sich der zu zahlende Betrag auf 45 Euro, da die Betroffenen sich seinerzeit auch gleich noch als Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugs registriert hatten. Auch bei der c’t gingen mehrere Berichte von Drohnenpiloten ein.
Rückblick
Die Europäische Union legte mit der Drohnenverordnung vom 24. Mai 2019 (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947) nicht nur fest, dass in Europa unbemannte Fluggeräte in die sieben Drohnen-Klassen eingeteilt werden, sondern auch, welche Voraussetzungen für den Betrieb von Modellen der einzelnen Klassen zu erfüllen sind. So war für Drohnen mit einem Startgewicht über 250 Gramm zumindest besagter EU-Kompetenznachweis A1/A3 erforderlich.Den erhält man nach dem erfolgreichen Abschluss eines Onlinetrainings und einer Onlinetheorieprüfung beim LBA. Für Betreiber von Drohnen mit Kamera besteht zudem die Pflicht, sich dort auch zu registrieren. 2021 nutzten viele Hobbyflieger dieses Angebot, selbst wenn sie da noch gar kein Modell besaßen – und das aus gutem Grund: Es kündigte sich an, dass man künftig für die Registrierung und den kleinen Drohnenführerschein zahlen müsse. Gemäß der Anfang 2021 gültigen Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) waren die Leistungen aber noch kostenfrei. Davon berichteten einschlägige Websites und Magazine.
Hinsichtlich der aktuellen Kostenbescheide kommt es also darauf an, wann die Leistungen des LBA kostenpflichtig wurden. Zu Verwirrung führt dabei, dass das Bundesamt auf der angesprochenen Serviceseite schreibt, eine Zahlungspflicht bestünde ab dem 18. Juni 2021, in seinen Kostenbescheiden aber nur angibt, die Kostenverordnung wurde "zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190)". Manche lesen daraus, diese Leistungen seien fast im gesamten Jahr 2021 noch kostenfrei gewesen.
Tatsächlich entscheidend ist aber das "Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge". Dieses führt die einzelnen Kosten auf, die Grundlage für die aktuellen Forderungen sind. Und dieses Gesetz wurde bereits im Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Nr. 32 am 17. Juni 2021 veröffentlicht und trat folglich am nächsten Tag in Kraft. Deshalb nennt das LBA den 18. Juni als Stichtag.
Sie müssen registriert sein, um Links zu sehen.
Zur Kasse bitte: Seit dem 18. Juni 2021 muss man für den EU-Leistungsnachweise A1/A3 und die Registrierung als Drohnenbetreiber bezahlen – insgesamt 45 Euro. Der Screenshot stammt aus einem Kostenbescheid, der einem Betroffenen jetzt zugeschickt wurde.
(Bild: Luftfahrt-Bundesamt)
Es bleiben Zweifel
Also ist alles paletti und die Forderung gerechtfertigt? Darüber lässt sich streiten. Denn mehrere Betroffene erklären übereinstimmend, vor der Registrierung beziehungsweise Prüfung nicht darüber informiert worden zu sein, dass durch die Inanspruchnahme der Leistungen Kosten entstehen. Auch eine im Webarchiv gesicherte Kopie der LBA-Website zeigt, dass noch am 27. Juli in deren FAQ zu lesen war, dass gemäß der aktuellen LuftKostV keine Kosten für die Betreiberregistrierung sowie die Onlineprüfungen A1/A3 (auch bei Wiederholungen) berechnet werden.Das LBA erklärte dazu auf Nachfrage, dass die FAQ für die Verwaltung rechtlich nicht bindend sei. Selbst wenn dem so ist, wollte c't vom Bundesamt nun wissen, ab wann es Nutzer denn konkret über die Kosten aufgeklärt hat. Die Antwort: "Wir können mit Bestimmtheit sagen, dass spätestens ab dem 16.08.2021 die Informationen zur Gebührenpflicht auf der Einstiegsseite zum Onlineportal veröffentlicht waren und im weiteren Verlauf auch direkt im letzten Schritt der Registrierung [...]."
Sie müssen registriert sein, um Links zu sehen.
Auszug aus der Antwort des Luftfahrt-Bundesamtes auf die Nachfrage von c't.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das LBA im schlimmsten Fall fast zwei Monate nach Inkrafttreten der Kostenverordnung Nutzer nicht darauf hingewiesen hat, dass sie für den Kompetenznachweis und die Registrierung zahlen müssen. Wenn das Bundesamt diese Kosten trotzdem in Rechnung stellt, könnte dies eventuell eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellen, dem auch Behörden unterliegen. Dies sieht das LBA jedoch nicht so, sondern teilte c't mit, es keine Verpflichtung im öffentlichen Recht, ihn auf eine Gebührenpflicht hinzuweisen. "Dass wir es inzwischen dennoch schon lange tun, geschieht lediglich im Sinne der Bürgernähe.", so ein Sprecher.
Nachdem sich das LBA mit den Kostenbescheiden vier Jahre Zeit gelassen hat, will es das Geld nun schnellstmöglich haben: Der Betrag ist sofort fällig, ein Widerspruch gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung – es muss also dennoch gezahlt werden. Thomas Spangenberg erhielt auf Nachfrage zudem den vorsorglichen Hinweis, ein erfolgloser Widerspruch sei mit Kosten (in der Regel in Höhe von mindestens 40 Euro) verbunden. Zumindest bei den Bescheiden, in denen die Kosten für zwischen dem 18. Juni und dem 15. August 2021 erfolgte Kompetenznachweise und Registrierungen geltend gemacht werden, könnte das LBA mit seinen Forderungen vor Gericht aber scheitern.
Quelle; heise