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PC & Internet BGH-Urteil: Filesharing verjährt erst nach 10 Jahren

Hi,

ich muss lachen, hier melden sich genau die "Filesharing-Lümmels" zu Wort...

Mir ist das via Usenet (und ja ich bin auch son "Download-Lümmel") völlig egal.

Gruß

PS: Abmahnungen sollte man pauschal erstmal ignorieren, mehr nicht.
Ich kenne jemanden, der alles bezahlt hat und Unterlassungserklärungen unterschrieben hat. Herzlichen Glückwunsch!!!
 
Lächerlich, wenn man bedenkt, dass es bei "echten" Diebstahl nur fünf Jahre sind.
Also wenn ich einem Autohaus ein Auto klaue, hab ich nach fünf Jahren nichts mehr zu befürchten.

Wenn ich aber "virtuell" eine CD/DVD/Film/etc. "klaue", wo erst man dahingestellt ist, wie hoch der finanzielle Schaden ist, dann verjährt es erst nach 10 Jahren.....

Also selbst wenn man der Ansicht ist, dass zwischen "echten" und "virtuellen" Diebstahl kein Unterschied besteht, der sollte das echt lächerlich finden!

Wenn man so wie ich zwar beides nicht in Ordnung findet, aber den virtuellen Teil weniger schlimm finde, dann wirkt es noch lächerlicher!
 
...wo ist der Unterschied zwischen "virtuellem" und "echten" Diebstahl???
Ist das beides nicht genau das Gleiche?
 
Ich sehe den Unterschied darin:

Fall "echt"
Ich möchte einen Audi A3, kann ihn mir aber nicht leisten bzw. will dafür kein Geld ausgeben, also klaue ich ihn -> Dem Händler/Besitzer entsteht ein Schaden in Höhe des Zeitwerts, da er das Fahrzeug ja vorher gekauft hat bzw. es zu seinen Vermögenswerten zählt.


Fall "virtuell"
Ich möchte einen Film schauen/ein Spiel spielen, kann es mir aber nicht leisten bzw. würde es mir auch nicht kaufen, wenn ich das Geld dafür hätte, also lade ich es auf Tauschbörsen herunter -> Der Rechteinhaber ärgert sich vielleicht, hat aber keinen finanziellen Schaden.

Ich sehe das vor allem im Bezug auf Spiele in meinem Bekanntenkreis. Obwohl mit Denuvo ein wirksamer Kopierschutz da ist, werden viele Spiele nicht gekauft, da es sie "nicht wert sind". Ohne Kopierschutz würden sie vllt. geladen und angespielt werden, aber nicht gekauft. (vllt. sogar gekauft, wenn sie besser sind als gedacht, aber in diesem Fall würde der Schaden sogar durch Denuvo entstehen, was aber viele nicht wahr haben wollen)

Das ist genau der Punkt, der viele wahrscheinlich aufregt, die diese Rechnungen sehen, in den jeder Download mit einmal Vollpreis als "Schaden" dargestellt wird.

Aber selbst wenn du (@mattmasch) es vollkommen identisch siehst, müsstest du diese Diskrepanz auch bemerken, dass es ja nicht mal identisch behandelt wird.

Ich für meinen Fall gebe trotz diesem Riesen Angebot an illegalen Downloads in Bereich Musik/Filme/Spiele/Programme im Jahr einen hohen vierstelligen Betrag dafür aus, aber nur für die, die es auch wert sind und nutze oft die illegalen Angebote als "Demoversion".
 
BGH verlängert Haftung für illegales Filesharing
Der Bundesgerichtshof hat die Verjährungsfrist für illegales Filesharing auf zehn Jahre erhöht. Ob wirklich eine neue Welle von Abmahnungen folgt, ist noch unklar.

Der Bundesgerichtshof hat die Verjährungsfrist für illegales Filesharing von drei auf zehn Jahre erhöht. Das Urteil (I ZR 48/15) vom Mai 2016 wurde nun veröffentlicht. "Das ist keine gute Nachricht für alle Abgemahnten", erklärte Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen am 17. November 2016. Wer bereits erfolglos auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, brauche jedoch nicht mehr mit einer Klage zu rechnen.

"Da allerdings die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite weiterhin nach drei Jahren verjähren, muss abgewartet werden, ob tatsächlich eine neue Abmahnwelle droht", sagte Hummel.

Drei verschiedene Ansprüche
In seinem Urteil stützt sich der Bundesgerichtshof auf die Verjährung eines bereicherungsrechtlichen Wertersatzes. Bei Filesharing-Abmahnungen werden oft drei verschiedene Ansprüche geltend gemacht: ein Unterlassungsanspruch, ein Aufwendungsersatz- sowie ein Schadensersatzanspruch. Der Unterlassungsanspruch verjährt nach wie vor nach drei Jahren. Der Aufwendungsersatzanspruch beinhaltet vor allem die Anwaltskosten der Abmahnkanzleien und auch dieser verjährt weiterhin nach drei Jahren.

Der Kölner Medienrechtsanwalt Christian Solmecke sagte Golem.de auf Anfrage: "Es ist bei lebensnaher Betrachtung nicht nachvollziehbar, dass nach Ansicht des Bundesgerichtshofs horrende Lizenzgebühren von beispielsweise 200 Euro je Musiktitel von Filesharern bis zu 10 Jahre lang herausverlangt werden können. Da aber Abmahnanwälte die außergerichtlich entstandenen Aufwendungen nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr einfordern können, ist nicht zwangsläufig damit zu rechnen, dass nun vermehrt Altfälle gerichtlich weiterverfolgt werden."

Auch in eventuellen gerichtlichen Verfahren könne dann allenfalls der Lizenzschadensersatz verlangt werden. Für den Lizenzschaden müsse der Täter der Urheberrechtsverletzung aufkommen und nicht der Störer. "Das heißt: Sofern nachgewiesen werden kann, dass der abgemahnte Anschlussinhaber nicht Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen ist, beziehungsweise auch andere namentlich bekannte potenzielle Täter in Betracht kommen, so muss dieser regelmäßig auch nicht für den fiktiven Lizenzschaden aufkommen."

Trotz des neuen Gesetzes zur Begrenzung der Abmahnkosten erlauben unklare Regelungen den Abmahnanwälten weiter, von Verbrauchern hohe Gebühren einzufordern. Das ergab eine Untersuchung der Verbraucherzentralen, die am 6. Oktober 2016 vorgestellt wurde. Wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen Abgemahnte einigen sich oft außergerichtlich mit Abmahnkanzleien. "Diese außergerichtlichen Vergleichsforderungen der Abmahnkanzleien sind weiterhin sehr hoch und gemäß unserer Auswertung seit 2012 sogar um 15 Prozent gestiegen, von 757 Euro auf 872 Euro", sagte Lina Ehrig, Leiterin Team Digitales und Medien der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Quelle: golem
 
So ein Schwachsinn. Mitarbeiter bei uns in der Firma hat Betriebsdaten mitgehn lassen, hochgeladen auf ein FTP-Server und zuhaus runtergeladen. IP liegt vor und sein Login wurde benutzt.

Polizei sagt der Download läge zu lang zurück sie könnten die Daten nicht mehr von der Telekom bekommen also der Beweis dass die IP seinem Heimanschluss zugeordnet ist. Anzeige wurde sofort gestellt aber eben erst ewig später bearbeitet.
 
Jeder der jetzt Post bekommt behauptet, er ist gemäß TMG §8 Abs 3 Beifügung nicht für Schadenersatz pflichtig, weil er anderen Nutzern kostenlos ein drahtlos lokales Netzwerk zur Verfügung stellt. Macht auch Sinn, sonst müsste jedes Familien Mitglied einen eigenen Anschluß haben.
 

Nach 10 Wochen sind die Daten bei den Providern gelöscht. Die Sicherstellung muss vorher erfolgen.
 
Hi,

@hasi, verbreite doch hier nicht son Müll wieder...

Quelle?

@predator69, das wird je nach Größe der Firma eher die IT-Sicherheitsrichtlinie ausgelöst haben, da sitzen ja nicht nur Honks rum lustig...

Gruß

PS: Ich habe selbst schon beim ISP gearbeitet übrigens.

Gesendet von meinem SM-G920F mit Tapatalk
 
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@axfa77 : habe ich aus dem Kopf geschrieben, aber bitte [click1] [click2]

Code:
Erneute Verabschiedung 2015
Im Oktober 2015 stimmte der Bundestag für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten[95][96], die am 16. Oktober 2015 vom Bundestag beschlossen wurde.[97][98] Am 6. November 2015 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zu[99][100], am 10. Dezember 2015 wurde es vom Bundespräsidenten unterzeichnet und am 17. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet.[12] Das Gesetz verpflichtet Telekommunikationsunternehmen spätestens 18 Monate nach dem 18. Dezember 2015[101], die folgenden Daten zu speichern:[95]

[LIST]
[*]Standortdaten der Teilnehmer aller Mobiltelefonate bei Beginn des Telefonats, zu speichern für 4 Wochen;
[*]Standortdaten bei Beginn einer mobilen Internetnutzung, zu speichern für 4 Wochen;
[*]Rufnummern, Zeit und Dauer aller Telefonate, zu speichern für 10 Wochen;
[*]Rufnummern, Sende- und Empfangszeit aller SMS-Nachrichten, zu speichern für 10 Wochen;
[*]zugewiesene IP-Adressen aller Internetnutzer sowie Zeit und Dauer der Internetnutzung, zu speichern für 10 Wochen.
[/LIST]
Die Daten sind im Inland zu speichern und nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist zu löschen. Es bedarf keiner richterlichen Anordnung zur Herausgabe der Daten an Stellen der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Umsetzung soll wohl im Sommer 2017 spätestens erfolgen.
Hier noch mal eine interessante Webadresse um Abmahnungen mit wenig Klicks zu beantworten: abmahnbeantworter.ccc.de
 
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