Unter Darlegungslast versteht man in der Rechtswissenschaft die Obliegenheit einer Partei, bestimmte Tatsachen im Prozess vorzutragen. Die Darlegungslast gibt es nur in Prozessen, in denen der Verhandlungsgrundsatz (Beibringungsgrundsatz) gilt, also vor allem in Zivilverfahren. Die Darlegungslast korrespondiert ganz überwiegend mit der Beweislast.
Mit subjektiver Darlegungslast (Behauptungslast) wird im Zivilprozess die Notwendigkeit bezeichnet, dass die Parteien die ihnen günstigen Tatsachen darlegen/behaupten müssen, um Nachteile, wie zum Beispiel ein abweisendes Urteil, zu vermeiden.
Die Nachteile selbst werden objektive Darlegungslast genannt. Die Darlegungslast liegt grundsätzlich wie auch die Beweislast jeweils bei der Partei, für die die Tatsache günstig ist. Das heißt, jede Partei muss die für sie günstigen Tatsachen behaupten. Allerdings wird auch ungünstiges Parteivorbringen berücksichtigt. In diesem Zusammenhang spielt das äquipollente bzw. gleichwertige Parteivorbringen eine Rolle.
Erneut kassierte die, auch als Abmahnkanzlei bekannte Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer, eine Schlappe vor Gericht. Das Amtsgericht Charlottenburg urteilte am 10.09.2019 in einer P2P-Klage mit dem Az. 224 c 312/18. Verhandelt wurde vor allem, ob eine Berliner Anschlussinhaberin ihre sekundäre...
Das Amtsgericht Charlottenburg urteilte am 20.08.2019 in einem P2P-Verfahren (AZ. 224 c 192/19). Hierbei wurden urheberrechtlich geschützte Filmaufnahmen, die in einer illegalen Tauschbörse angeboten wurden, mittels P2P-Tauschbörsensoftware sowohl heruntergeladen, als auch anderen Personen zum...
Das Amtsgericht München hat in einem Urteil vom 06.10.2017, Az. 264 C 4216/17, entschieden, dass eine Anschlussinhaberin wegen illegalem Filesharing zu Schadensersatz verurteilt wird. Hierbei reiche ein “Pauschaler Fingerzeig auf dritte Personen nicht zur Erschütterung der Täterschaftsvermutung”...